Zensur von Kundenbewertungen durch AGB unzulässig

Bei der Erstellung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) schicken uns Mandant:innen immer mal Hinweise, welche Klauseln andere Unternehmen verwenden. In der letzten Zeit häufiger zu beobachten war, dass versucht wird, in AGB die Abgabe von Bewertungen auf Bewertungsplattformen zu beschränken. Beispielsweise war in den AGB einer Agentur zu lesen, dass eine Bewertung „auf erstes Anfordern“ eines Vertragspartners zu entfernen sei. In der Beratung habe ich immer davon abgeraten, derartige Regelungen zu treffen – wohl mit guten Gründen.

Avatar von Dr. Jasper Prigge, LL.M.
Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht

Bewertungen sollen objektiv sein

Über den Sinn und Unsinn von Bewertungen kann man sicher streiten. Empfehlungen sind ein effektives Marketinginstrument und entsprechend umkämpft. Negative Einträge können wiederum ein Unternehmen schnell in Schwierigkeiten bringen, wenn Kund:innen weg bleiben.

Klar ist: Bewertungen, die nicht auf einer echten Erfahrung basieren oder zu stark durch das bewertete Unternehmen beeinflusst sind, führen Verbraucher:innen in die Irre. Der Kauf von positiven Erfahrungsberichen ist daher genauso wettbewerbswidrig wie ein Gewinnspiel, an dem teilgenommen werden kann, indem Kund:innen eine Bewertung hinterlassen (OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 20.8.2020 – 6 U 270/19). Auch Likes gegen eine Gegenleistung sind übrigens nicht erlaubt (LG Bonn, Urteil vom 04.12.2020 – 14 O 82/19).

Bewertungen sollen daher möglichst objektiv sein. Auch wenn Unternehmen bei falschen Bewertungen rechtlich reagieren können, wird es kritisch, wenn sie jenseits einer Rechtsverletzung negative Erfahrungsberichte entfernen können.

AGB: Bewertung nur in „gegenseitigem Einvernehmen“

In den AGB eines Unternehmens stellte die Wettbewerbszentrale folgende Regelung fest:

Bewertungen (Sterne, Kommentare) innerhalb sozialer Medien (z. B. Google My Business) geben die Parteien nur im gegenseitigen Einvernehmen ab.

Weiterhin behielt sich das Unternehmen vor, dass die Vertragspartner:in auf „erstes Anfordern“ eine über die Klauselverwenderin abgegebene Bewertung dauerhaft entfernen. Für den Fall, dass der Kunde bzw. die Kundin nicht auf erstes Anfordern die beanstandete Bewertung/Kommentare entfernt, sollte sogar eine Vertragsstrafe fällig werden.

Offensichtlich wollte das Unternehmen mit der Klausel verhindern, dass einzelne Erfahrungsberichte online bleiben, die dem Unternehmen nicht gefielen. Die Wettbewerbszentrale war der Meinung, es liege ein Wettbewerbsverstoß vor und mahnte das Unternehmen ab. Dieses weigerte sich, eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben.

„Zensur“ von Bewertungen durch AGB ist wettbewerbswidrig

Das Landgericht Koblenz folgte der Auffassung der Wettbewerbszentrale (LG Koblenz, Urteil vom 26.01.2021, Az. 3 HK O 19/20).

Die Klauseln benachteiligten die Vertragspartner:innen unangemessen, indem sie deren grundrechtlich geschützte Freiheit einschränken. Ersichtlich war ja der Zweck, die Abgabe von negativen Bewertungen zu verhindern und damit unzufriedene Kund:innen an ihrer freien Meinungsäußerung zu hindern. Auch die in der Klausel genannte Vertragsstrafe, wenn trotz Aufforderung die Bewertung nicht entfernt wird, führt zu einer Beeinflussung von Bewertungen.

Das Unternehmen verschaffte sich mit den Klauseln eine Möglichkeit der Zensur und verstoße damit gegen das Verbot der irreführenden Werbung. Dieses ergibt sich aus § 5 des Gesetzes gegen unlauteren Wettbewerb, wonach irreführende geschäftliche Handlungen unzulässig sind.

Fazit: Bewertungen in AGB nicht einschränken

Bewertungen sollen objektiv sein. So verständlich es ist, sich gegen negative Erfahrungsberichte schützen zu wollen, ist bei berechtigten Bewertungen nicht ratsam, eine Beschränkung in AGB vorzunehmen. Ein gutes Qualitätsmanagement ist hier der beste Schutz vor Reputationsschäden. Fake-Bewertungen müssen allerdings nicht hingenommen werden, hier können Unternehmen rechtlich eine Löschung durchsetzen.

War dieser Beitrag hilfreich für Sie?

Avatar von Dr. Jasper Prigge, LL.M.
Über den Autor
Rechtsanwalt 


Schreiben Sie einen Kommentar

Ihre E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert