Wie Sie eine schlechte Google Bewertung löschen lassen können

Abgesehen von persönlichen Empfehlungen entscheiden sich viele Kund:innen aufgrund von positiven Google-Bewertungen für die Zusammenarbeit mit einem Unternehmen. Schlechte Bewertungen fallen deswegen sofort auf und können dazu führen, dass Ihrem Unternehmen Umsatz entgeht. Von daher sollten Sie die Google-Bewertungen Ihres Unternehmens regelmäßig prüfen und rechtswidrige Bewertungen löschen lassen.

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Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht

Welche Bewertungen Sie löschen lassen können

Rechtlich ist es vor allem in folgenden Fällen möglich, eine Bewertung anzugreifen:

  • Die bewertende Person hat nie einen geschäftlichen Kontakt zum Unternehmen gehabt
  • Die Bewertung enthält unwahre Tatsachenbehauptungen
  • Der Inhalt der Bewertung zielt einzig und allein darauf ab, das Unternehmen schlecht zu machen, ohne einen sachlichen Bezug zu den angebotenen Leistungen (Schmähkritik)

Kein geschäftlicher Kontakt

Grundsätzlich gilt, dass Bewertungen immer auf realen Erfahrungen der Bewertenden beruhen müssen. Aus diesem Grund sind Gefälligkeitsbewertungen ebenso rechtswidrig wie Bewertungen ohne tatsächlichen geschäftlichen Kontakt. Hat ein solcher Kontakt nicht stattgefunden, muss Google die Bewertung löschen.

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Unwahre Tatsachenbehauptungen

Geschäftsschädigende Bewertungen, die unwahre Tatsachenbehauptungen enthalten, können einer Löschpflicht unterliegen. Entscheidend ist dabei, dass die Äußerung neben der verursachten „Prangerwirkung“ objektiv geeignet ist, potenzielle Geschäftspartner oder Kunden derart zu verunsichern, dass diese von weiteren Geschäften möglicherweise absehen (vgl. auch BGH NJW 2015, 773, 774 Rn. 13).

Ob eine Bewertung zu löschen ist, richtet sich maßgeblich danach, ob sie unwahre Tatsachenbehauptungen enthält. Unwahre Tatsachenbehauptungen über Ihr Unternehmen oder Mitarbeitende müssen Sie grundsätzlich nicht hinnehmen.

Dagegen gilt, dass von Art. 5 GG geschützte Meinungsäußerungen unter Umständen auch dann hingenommen werden müssen, wenn Sie ein negatives Bild auf das Unternehmen werfen.

Wesentlich für die Einstufung als Tatsachenbehauptung ist […], ob die Aussage einer Überprüfung auf ihre Richtigkeit mit Mitteln des Beweises zugänglich ist. Dies scheidet bei Werturteilen und Meinungsäußerungen aus, weil sie durch das Element der Stellungnahme und des Dafürhaltens gekennzeichnet sind und sich deshalb nicht als wahr oder unwahr erweisen lassen.

LG Flensburg Urteil vom 13.10.2021 – 7 O 437/20

Meinungsäußerungen können nicht „richtig“ oder „falsch“ sein. Sie können nachvollziehbar oder nicht nachvollziehbar, unterstützenswert oder abzulehnen, gut oder schlecht sein. Über den Inhalt kann man aber streiten. Anders bei einer Tatsachenbehauptung, bei der gerade durch Beweismittel festgestellt werden kann, was richtig ist.

Daher ist es sinnvoll, sich auf unwahre Tatsachenbehauptungen zu konzentrieren. Äußerungen wie „Ich war nicht zufrieden, das Personal war unfreundlich“ werden Sie eher nicht angreifen können, wohingegen „Inhaberin ist trotz Termin nicht vor Ort gewesen und hat dann eine Rechnung über 500,00 € gestellt, obwohl 250,00 € vereinbart waren“ sehr wohl überprüfbare Tatsachenbehauptungen enthält.

Schmähkritik

Aber auch Meinungsäußerungen muss man nicht unbegrenzt hinnehmen. Zwar dürfen Meinungen auch überspitzt sein, aber eine Grenze ist erreicht, wenn es der äußernden Person einzig und allein um die Diffamierung des Gegenübers geht. Bei der Schmähkritik ist das Sachanliegen des Bewertenden praktisch nicht mehr erkennbar.

Allerdings ist die Rechtsprechung mittlerweile eher zurückhaltend. Wer schlechte Google-Bewertungen wegen Schmähkritik löschen lassen will, muss also überzeugend argumentieren.

Auch 1-Sterne Bewertungen sind angreifbar

So entschied etwa das Oberlandesgericht Nürnberg, dass auch eine schlechte Sternebewertung ohne Begleittext rechtswidrig ist, wenn der Bewertende nie Kunde war oder in sonstiger Weise in Berührung mit dem Unternehmen gekommen ist (OLG Nürnberg, Beschluss vom 17.07.2019 – 3 W 1470/19).

Ist Google für rechtswidrige Bewertungen verantwortlich?

Hat Google keine Kenntnis von dem rechtswidrigen Beitrag, muss das Unternehmen auch nicht haften. Deswegen ist es wichtig, Google vor einer Abmahnung gem. Art. 6 Digital Services Act (DSA) über die Bewertung in Kenntnis zu setzen.

Ist der Löschungsantrag ordnungsgemäß (siehe Checkliste unten) gestellt worden, kann Google nach Ablauf der Frist als Störer in Anspruch genommen werden und muss dann auch grundsätzlich die Anwaltskosten für eine Abmahnung übernehmen. Sie können dann gegen Google unmittelbar vorgehen – gegebenenfalls auch im Wege einer einstweiligen Verfügung.

Was kostet eine Klage gegen schlechte Google-Bewertungen?

Betroffene Unternehmen können entscheiden, ob sie gegen die bewertende Person oder gegen Google vorgehen wollen. Die genauen Kosten hängen davon ab, wie viele Bewertungen angegriffen werden, ob es sich um ein Eilverfahren handelt und ob die Gegenseite sich wehrt. Sie sollten allerdings beachten, dass der gute Ruf Ihres Unternehmens von erheblicher Bedeutung für Ihren Umsatz ist. Wir klären über alle entstehenden Kosten selbstverständlich im Vorfeld transparent auf.

Dabei kann Google vor den deutschen Gerichten verklagt werden. Mittlerweile ist auch geklärt, dass nicht einmal mehr eine Übersetzung der Klage ins Englische erforderlich ist. Dies macht es für Betroffene einfacher, ihre Rechte durchzusetzen.

Falsche Google-Bewertungen löschen – Wie gehe ich vor?

  1. Beweise rechtssicher dokumentieren

    Screenshots von Beweisen sind unverzichtbar. Helfen können dabei Add-Ons wie Atomshot, das neben dem Bildschirminhalt auch Datum und URL sichert.

  2. Strafanzeige und Strafantrag

    Sie können bei der zuständigen Schwerpunktstaatsanwaltschaft auch eine Strafanzeige stellen. Da unter anderem die üble Nachrede nur auf Antrag verfolgt wird, sollten Sie zeitgleich einen Strafantrag stellen. Beachten Sie dabei die Frist von drei Monaten ab Kenntnis. Der Strafantrag muss dabei schriftlich, also mit eigenhändiger Unterschrift, erfolgen. Eine Übermittlung per E-Mail oder eine eingescannte Unterschrift reicht nicht aus.

  3. Rechtsverletzung genau beschreiben

    Geben Sie konkret an, warum die Bewertung unzulässig ist und berufen Sie sich dabei vorrangig auf Tatsachen. Erklären Sie, warum diese Tatsachen unwahr sind und fügen Sie gegebenenfalls Belege bei.

  4. Zügig handeln

    Ein effektives Vorgehen gegen schlechte Bewertungen setzt voraus, dass Sie eine einstweilige Verfügung gegenüber Google erwirken können. Das ist aber nur möglich, wenn Sie keine Zeit verlieren. In der Regel sollten Sie innerhalb von einem Monat ab Kenntnis alles erledigt haben, andernfalls bleibt nur ein langwieriges Klageverfahren.

  5. Anwaltliche Beratung in Anspruch nehmen

    Sollten Sie die Löschung nicht selbst in die Hand nehmen wollen, lassen Sie sich von einem Rechtsanwalt oder einer Rechtsanwältin mit Erfahrung im Medienrecht beraten.

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