Wie lösche ich eine Marke?

Die Anmeldung einer Marke kann Sie und Ihre Marke vor ungewollten Nachahmungen schützen. Neben der Eintragung in das Register kann aber auch die Löschung einer bereits existierenden Marke von Interesse sein. Dies gilt insbesondere, wenn es um Marken der Konkurrenz geht, die zu Unrecht eingetragen wurden. Unter welchen Voraussetzungen die Löschung einer Marke möglich ist und wie Sie dabei konkret vorgehen, erläutern wir Ihnen in diesem Beitrag.

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Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht

Welche Gründe gibt es für eine Markenlöschung?

Marken sind Registerrechte. Das Recht an einer Marke entsteht also in der Regel erst durch die Eintragung im Markenregister. Durch die Löschung wird eine Marke aus dem Register gestrichen.

Die wichtigsten Gründe für die Markenlöschung sind:

  • Eine Marke verstößt gegen Rechte von Dritten;
  • eine Marke hätte nie eingetragen werden dürfen, weil sie die Eintragungsvoraussetzungen nicht erfüllt;
  • eine Marke wurde nicht innerhalb der Benutzungsschonfrist von fünf Jahren benutzt;
  • eine Marke wird nicht mehr benötigt;
  • eine fremde Marke verletzt Ihre eigenen Rechte.

Zu unterscheiden ist also, ob es um die eigene Marke geht oder ob eine fremde Marke angegriffen werden soll.

Die eigene Marke löschen lassen

Als Inhaber:in einer Marke können Sie zu jeder Zeit beschließen, dass Sie die Marke nicht mehr benötigen. Sie können auf Ihre Marke verzichten und diese im Rahmen eines Markenverzichts löschen lassen.

Antrag bei dem Markenamt

Dazu stellen Sie einen Antrag beim Markenamt und erklären Ihren Verzicht. Der Antrag ist kostenlos und bedarf keiner Begründung. Der Markenverzicht ist folglich die einfachste und kostengünstigste Möglichkeit einer Markenlöschung. Sie steht jedoch nur den Markeninhaber:innen selbst zu.

Keine Verlängerung

Ebenfalls können Markeninhaber:innen die Schutzdauer ihrer Marke nicht verlängern und sie auf diesem Weg löschen lassen.

Alle deutschen Marken, die nach dem 14. Januar 2019 eingetragen worden sind, enden nach zehn Jahren mit Ablauf des Tages, der dem Tag der Anmeldung entspricht (zum Beispiel Anmeldung vom 18. Oktober 2019 – Schutzende am 18. Oktober 2029). Für Markeneintragungen bis zum 13. Januar 2019 endet die Schutzdauer nach zehn Jahren zum Monatsende, also bei einer Anmeldung am 18. Oktober 2013 am 31. Oktober 2023 (§ 159 Abs. 1 MarkenG i.V.m. § 47 Abs. 1 MarkenG a.F.).

Richten Markeninhaber:innen vor Ablauf der Schutzdauer keinen entsprechenden Verlängerungsantrag beim Markenamt ein oder zahlen sie die Verlängerungsgebühr nicht rechtzeitig, wird die Marke automatisch aus dem Register gelöscht.

Eine fremde Marke löschen lassen

Möchten Sie gegen eine fremde Marke vorgehen und diese löschen lassen, kommt eine Löschung wegen Nichtigkeit, wegen des Bestehens älterer Rechte oder wegen Verfalls in Betracht.

Die drei Löschgründe im Überblick:

  • Nichtigkeit (§ 50 MarkenG): Die Marke hätte von Anfang an nicht eingetragen werden dürfen, da ein absolutes Schutzhindernis bestand oder ihre Anmeldung von Anfang an bösgläubig war. Absolute Schutzhindernisse sind eine Reihe von Gründen, die an sich schon gegen die Anmeldefähigkeit einer Marke sprechen. Dazu zählen die fehlende Markenfähigkeit, falsche Markeninhaber:innen oder eine fehlende Unterscheidungskraft.
  • Löschung wegen älterer Rechte (§ 51 MarkenG): Es besteht eine ältere eingetragene Marke, ein älteres Unternehmenskennzeichen oder eine ältere Marke mit Verkehrsgeltung, die der betroffenen Marke vorgehen. Der Inhaber der älteren Rechte kann dann gegen die jüngere Marke vorgehen.
  • Verfall (§ 49 MarkenG): Die Marke hat ihre Schutzvoraussetzungen nachträglich verloren (z.B. indem sie fünf Jahre lang nicht ernsthaft benutzt wurde.

Löschungsverfahren beim DPMA

Für alle drei Löschungsvarianten durch einen Dritten bietet sich für deutsche Marken ein Amtslöschungsverfahren beim zuständigen Deutschen Marken- und Patentamt (DPMA) an.

Voraussetzung hierfür ist ein schriftlicher Antrag. Ein Löschungsantrag wegen eines absoluten Schutzhindernisses und ein Verfallsantrag können von jedem gestellt werden. Einen Löschungsantrag wegen des Bestehens älterer Rechte können nur Rechteinhaber:innen älterer Rechte stellen. Die entsprechenden Formulare finden sich auf der Seite des DPMA.

Die weiteren Voraussetzungen richten sich nach dem jeweils im Verfahren geltend gemachten Löschungsgrund:

Löschung wegen Nichtigkeit: Antragsteller:innen müssen in ihrem Antrag die genauen Gründe darlegen, aus denen die fehlende Unterscheidungskraft oder die Bösgläubigkeit der Anmeldung resultieren sollen. Im Zweifel müssen Sie auch Beweis für ein solches Vorgehen erbringen.

Löschung wegen älterer Rechte: Inhaber:innen von Marken und bestimmten anderen Rechten, die bereits im Markenregister enthalten und dadurch geschützt sind, haben die Möglichkeit einen Löschungsantrag beim DPMA zu stellen, um die neuere Marke, die ihrer älteren Marke entgegensteht, löschen zu lassen. Es gibt einige Fälle, in denen ein entgegenstehendes älteres Recht allerdings keine Löschung begründen kann, z. B. wenn die ältere Marke nicht (mehr) benutzt wird. Diese Fälle sind in § 51 Abs. 2-4 MarkenG genannt.

Widerspruch gegen Markeneintragung

Vor der Stellung eines Löschungsantrags aufgrund älterer Rechte sollte allerdings die Einlegung eines Widerspruchs in Betracht gezogen werden. Dieser kann innerhalb von drei Monaten nach der Markenanmeldung bzw. Eintragung erhoben werden und ist mit 250,00 € günstiger als der Löschungsantrag.

Ist die Widerspruchsfrist von drei Monaten nach Eintragung der Marke verstrichen, kommt aber nur noch der Löschungsantrag in Betracht.

Löschung wegen Verfalls: Bei einem Antrag auf Löschung wegen Verfalls beruft sich die Gegenseite auf Nichtbenutzung der Marke. Es obliegt im Ergebnis den Markeninhaber:innen, die Nutzung ihrer Marke nachzuweisen, um einer Löschung zu entgehen.

Wie läuft ein Löschungsverfahren beim DPMA ab?

Markeninhaber:innen werden mit dem Antrag auf Löschung beim DPMA über den dort eingegangenen Löschungsantrag gegen ihre Marke informiert. Wird hiergegen innerhalb von zwei Monaten kein Widerspruch erhoben, wird die Marke ohne weitere sachliche Prüfung des Löschungsantrags aus dem Register gelöscht.

Erheben Markeninhaber:innen Widerspruch gegen den Löschungsantrag, wird ein Nichtigkeitsverfahren vor dem DPMA geführt. Im Fall eines Widerspruchs auf einen Verfallsantrag wird das Verfallsverfahren vor dem DPMA nur fortgesetzt, wenn die Antragsteller:innen eine Weiterverfolgungsgebühr in Höhe von 300 € entrichten. Aus dem Verfallsverfahren wird dann ein streitiges Verfahren, in dem entschieden wird, ob die Marke wegen ihres Verfalls aus dem Markenregister gelöscht werden muss. Wird die Weiterverfolgungsgebühr nicht entrichtet, ist das Verfallsverfahren vor dem DPMA beendet und eine Löschung der Marke wegen Verfalls erfolgt nicht.

Was kostet mich das Löschungsverfahren beim DPMA?

Löschungsverfahren Kosten
Antrag auf Löschung wegen Nichtigkeit (absolute Schutzhindernisse) 400 € (innerhalb von drei Monaten nach Einreichung des Antrags zu entrichten)
Antrag auf Löschung wegen älterer Rechte einmalig 400 € für und für jedes weitere Recht 100 €
Antrag auf Löschung wegen Verfalls 100 €

Gibt es Risiken beim Löschungsverfahren vor dem DPMA?

Bei Verfahren vor dem Markenamt gibt es nur ausnahmsweise die Regelung, dass einer Partei die Kosten auferlegt werden. Grundsätzlich gilt, dass jede Partei ihre Kosten selbst trägt. Das bedeutet, dass Sie, auch wenn Ihr Antrag Erfolg hat, Ihre Anwaltskosten und die Kosten des Markenamtes selbst tragen müssen. Umgekehrt ist Ihr finanzieller Verlust, sollten Sie das Verfahren verlieren, aber auch geringer, da Sie die Kosten der Gegenseite nicht übernehmen müssen.

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Löschungsverfahren vor dem EUIPO

Bei Unionsmarken findet das Löschungsverfahren vor dem Europäischen Markenamt (EUIPO) statt. Auch dieses erfordert einen schriftlichen Antrag, er kann aber auch elektronisch gestellt werden.

Im Löschungsantrag müssen Gründe für den Verfall oder die Nichtigkeit einer Marke angegeben werden. Hinsichtlich der Nichtigkeit einer Marke wird differenziert zwischen absoluten und relativen Gründen. Obwohl die Begrifflichkeiten sich teilweise vom deutschen Markenrecht unterscheiden, sind die Löschungsgründe vor dem EUIPO ihren Voraussetzungen nach den Gründen des deutschen Rechts sehr ähnlich. Absolute Nichtigkeitsgründe sind mit einer Löschung wegen Nichtigkeit bzw. absoluter Schutzhindernisse gleichzusetzen und relative Nichtigkeitsgründe mit einer Löschung wegen älterer Rechte.

Ob eine Berechtigung vorliegt, einen Löschungsantrag beim EUIPO einzureichen, richtet sich ebenso wie im Verfahren vor dem DPMA danach, ob mit der Löschung ein Verfall der Unionsmarke oder ein absoluter oder ein relativer Nichtigkeitsgrund geltend gemacht wird: Für die Geltendmachung eines Verfalls oder eines absoluten Nichtigkeitsgrundes sind alle natürlichen und juristischen Personen sowie jeder Interessenverband von Herstellern, Erzeugern, Dienstleistungsunternehmen, Händlern oder Verbrauchern, der nach dem für ihn maßgebenden Recht prozessfähig ist, berechtigt. Eine Löschung aufgrund eines relativen Nichtigkeitsgrundes können hingegen nur natürliche und juristische Personen geltend machen, die durch die zu löschende Marken in ihren Rechten betroffen sind.

Wie läuft ein Löschungsverfahrens beim EUIPO ab?

Sobald der Antrag beim EUIPO eingeht und die erforderliche Gebühr von den Antragsteller:innen bezahlt wurde, prüft das Amt zunächst, ob die formalen Voraussetzungen erfüllt sind. Dabei unterscheidet das EUIPO zwischen zwei Arten von Mängeln: Absolute Hindernisse, die den Antrag sofort unzulässig machen, und relative Hindernisse, die durch Nachbesserung der Antragsteller:innen behoben werden können.

Ist der Antrag zulässig, wird er an die Inhaber:innen der Unionsmarke weitergeleitet. Diese erhalten die Möglichkeit zur Stellungnahme. In der Regel sieht das EUIPO zwei Runden von wechselseitigen Stellungnahmen vor, sodass in den meisten Fällen von folgendem Ablauf ausgegangen werden kann:

  • Antrag auf Löschung
  • Stellungnahme der Markeninhaber:innen
  • Erwiderung der Antragsteller:innen
  • Letzte Stellungnahme der Markeninhaber:innen

Das EUIPO kann jedoch auch weitere Stellungnahmen verlangen, wenn es dies für notwendig hält. In einigen Fällen kann sich das Verfahren dadurch über einen längeren Zeitraum hinziehen.

Was kostet mich das Löschungsverfahrens beim EUIPO?

Die Gebühr für die Löschung der Eintragung einer Lizenz oder eines anderen Rechts (Artikel 29 Absatz 3 UMV) beträgt pro Löschung 200 €, aber, wenn mehrere Anträge gebündelt oder gleichzeitig eingereicht werden, insgesamt höchstens 1.000 €.

Gibt es Risiken beim Löschungsverfahrens vor dem EUIPO?

Wird der Antrag vor einer Entscheidung des Markenamtes zurückgezogen, müssen die Antragsteller:innen auch die Kosten der Gegenseite tragen. Es ist auch möglich, sich im Rahmen eines Vergleiches über die Kosten zu einigen, sodass das EUIPO keine Kostenentscheidung trifft. Anderenfalls trifft das Amt wie im Widerspruchsverfahren eine Kostenentscheidung, wird die Marke gelöscht, treffen die Kosten im Regelfall die Markeninhaber:innen der gelöschten Marke.

Gilt das auch für internationale Marken?

Die Ausführungen zu den Nichtigkeits- und Verfall-Verfahren vor dem DPMA und EUIPO gelten auch für international registrierte Marken mit dem Schutzgebiet Deutschland bzw. EU entsprechend. Die Verfahren beziehen sich dann aber nur auf den Teil der international registrierten Marke, der sich auf Deutschland bzw. die EU erstreckt.

Löschungsklage vor Gericht

Stattdessen kann die Löschung von Marken auch gerichtlich gegen Markeninhaber:innen direkt betrieben werden. Hierzu bietet sich eine Löschungsklage vor dem Zivilgericht an. Diese Klagen sind jedoch nur wegen Verfalls der Marke oder wegen Verletzung älterer Rechte möglich. Eine Löschung wegen Nichtigkeit bzw. absoluter Schutzhindernisse ist hingegen gerichtlich nicht durchsetzbar.

Eine Löschungsklage geht direkt gegen Markeninhaber:innen vor. Es wird nicht gegen das DPMA prozessiert. Das DPMA nimmt an dem gerichtlichen Verfahren auch ansonsten nicht teil, sondern nur die beiden Parteien des Markenstreits.

Löschungsklagen finden stets vor den Landgerichten statt. Für diese Gerichte gilt ein Anwaltszwang. Das bedeutet, dass ein Auftreten vor Gericht ohne eine anwaltliche Vertretung, dazu führt, dass der Prozess allein durch die fehlende anwaltliche Vertretung verloren wird.

Auch in Bezug auf die Löschungsklagen gilt, dass eine Verfallsklage von jedem angestrengt werden kann, während eine Löschungsklage wegen älterer Rechte nur Rechteinhaber:innen älterer Rechte zusteht. Ebenso sollten Rechteinhaber:innen älterer Rechte zuvor prüfen, ob ein Widerspruchsverfahren gegen die Marke noch möglich ist, um Kosten zu sparen.

Kosten der Löschungsklage

Löschungsklagen vor den Landgerichten sind teurer als das behördliche Verfahren vor dem DPMA. Die Kosten eines Verfahrens richten sich im Markenrecht nach dem Streitwert. Bei Löschungssachen wird in der Regel ein Streitwert von 50.000 € veranschlagt, der Wert kann aber auch nach unten oder oben abweichen, wenn besondere Umstände vorliegen. Er erhöht sich zum Beispiel, wenn eine der Marken eine besondere Bekanntheit hat und verringert sich dementsprechend, wenn eine Marke nur in einem sehr begrenzten Zusammenhang oder sehr selten benutzt wird. Anhand des Streitwerts werden dann die Gerichts- und Anwaltskosten eines Verfahrens berechnet.

Rechenbeispiel für ein Gerichtsverfahren:

Bei einem Streitwert von 50.000,00 € betragen die eigenen Anwaltskosten nach dem RVG (Rechtsanwaltsvergütungsgesetz) 3.828,83 €, die Anwaltskosten der Gegenseite ebenfalls 3.828, 83 € und die Gerichtskosten 1.803,00 €. Das gesamte Kostenrisiko beträgt also 9.460,66 €.

Risiken der Löschungsklage

Eine Löschungsklage ist wesentlich teurer, als ein amtliches Verfahren vor dem DPMA. Die Kosten des Verfahrens trägt die Gegenseite, wenn Sie das Verfahren vollständig gewinnen. Dementsprechend kommen aber auch Kosten auf Sie zu, sollten Sie das Verfahren verlieren. Insgesamt ist eine Löschungsklage vor den Landgerichten mit wesentlich höheren finanziellen Risiken versehen als ein amtliches Löschungsverfahren.

Abmahnung zur Vermeidung von Kosten

Bevor Sie eine Löschungsklage – zum Beispiel wegen Verfalls – erheben, sollten Sie die Gegenseite zunächst abmahnen. Klagen Sie direkt, kann die Gegenseite den Anspruch sofort anerkennen, das führt dazu, dass Sie auf den Kosten sitzen bleiben, auch wenn Sie in der Sache gewinnen. Für diese Abmahnung steht Ihnen allerdings kein Kostenerstattungsanspruch zu.

Löschungsverfahren oder Löschungsklage – was ist besser?

Ob Sie ein Löschungsverfahren oder eine Löschungsklage anstreben wollen, ist ganz von Ihren Bedürfnissen abhängig. Entscheiden sind vor allem die eigenen Wünsche, finanzielle Kapazitäten und zeitliche Faktoren. Zu beachten ist auch, dass ein gerichtliches Verfahren für eine Löschung aufgrund von Nichtigkeit gar nicht in Betracht kommt. Die folgende Übersicht nennt Ihnen die wichtigsten Faktoren:

Merkmal DPMA (Löschverfahren) Gericht (Löschungsklage)
Zulässige Gründe § 49 MarkenG (Verfall);
§ 50 MarkenG (absolute Schutzhindernisse);
§ 51 MarkenG (ältere Rechte)
§ 49 (Verfall),
§ 51 MarkenG (ältere Rechte)
Kosten relativ niedrig, kalkulierbar höher, schwer kalkulierbar
Beweiserhebung eingeschränkt, meist schriftlich umfassend (Zeugenbeweis und Gutachten möglich)
Ziel Löschung der Marke Löschung der Marke (+ weitere Ansprüche z.B. Unterlassung oder Schadensersatz)
Zeit Verwaltungsrechtliches Verfahren mit gewisser Dauer je nach Auslastung des Gerichts zügiger

Bei der Entscheidung, welche Vorgehensweise für Sie die Richtige ist, kann Ihnen eine markenrechtlich spezialisierte Kanzlei beratend zur Seite stehen.

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