Wann liegt eine Werbung mit Selbstverständlichkeiten vor?

Wir sind besser, schneller, schöner. Um sich von der Konkurrenz abzusetzen, liegt es nahe, möglichst viele Vorteile eines Produkts herauszustellen. Was viele nicht bedenken: Nicht jede Werbeaussage ist auch erlaubt. Das gilt vor allem für Eigenschaften eines Produkts oder einer Leistung, die keine Besonderheit des Angebots darstellen. Denn Unternehmen dürfen nicht mit Selbstverständlichkeiten werben und können abgemahnt werden. Wir geben einen Überblick über häufige Fehler, die Sie vermeiden sollten.

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Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht

Warum ist eine Werbung mit Selbstverständlichkeiten problematisch?

Problematisch sind Werbeaussagen immer dann, wenn sie Verbraucher:innen in die Irre führen können. Bei einer Werbung mit Selbstverständlichkeiten benennt ein Unternehmen einen Umstand, der eigentlich keiner Erwähnung bedarf. Dabei erweckt die Werbung unzutreffend den Eindruck, dass es sich um eine Besonderheit des Angebots handelt.

Werbung mit Selbstverständlichkeiten kann in zweierlei Hinsicht vorliegen. Zum einen kann ein Unternehmen eine Besonderheit des Angebots bewerben, obwohl die beworbene Eigenschaft zum Wesen der Ware gehört. Zum anderen kann die Werbung den unzutreffenden Eindruck erwecken, dass der Händler die beworbene Besonderheit freiwillig leistet, obwohl sie gesetzlich vorgeschrieben ist und er sie daher ohnehin erbringen müsste.

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Entscheidend ist, dass der Verkehr in der herausgestellten Eigenschaft der beworbenen Ware oder Leistung irrtümlich einen Vorteil sieht, den er nicht ohne weiteres, insbesondere auch nicht bei Bezug der gleichen Ware oder Leistung bei der Konkurrenz, erwarten kann.

Werbung mit gesetzlichen Rechten auf der „schwarzen Liste“

Dass es unzulässig ist, gesetzliche Rechte als Besonderheit des Angebots darzustellen, ergibt sich bereits aus der sogenannten „schwarzen Liste“. Dies ist eine Aufzählung geschäftlicher Handlungen im Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG), die explizit nicht erlaubt sind. Irreführend ist hiernach

die unwahre Angabe oder das Erwecken des unzutreffenden Eindrucks, gesetzlich bestehende Rechte stellten eine Besonderheit des Angebots dar

Nr. 10 des Anhangs zu § 3 Abs. 3 UWG.

Immer wieder heißt es beispielsweise in den Versandbedingungen von Onlineshops: „Versicherter Versand“. Der Händler wirbt also damit, dass er bei einem Verlust der Ware auf dem Postweg einen Ersatz leistet. Hierzu ist er aber bereits gesetzlich verpflichtet, weil er gegenüber Verbraucher:innen das Versandrisiko trägt (§ 475 Abs. 2 BGB). Auch wenn er die Ware also „unversichert“ verschickt, ändert dies also nichts daran, dass Kund:innen eine Lieferung verlangen können, wenn die Post das Päckchen verliert.

Weitere „Klassiker“ von Werbung mit Selbstverständlichkeiten in Onlineshops:

  • „24 Monate Gewährleistung“, „14 Tage Geld-zurück-Garantie“
    Gegenüber Verbrauchern besteht eine gesetzliche Pflicht zur Gewährleistung (BGH, Urteil vom 19.03.2014 – I ZR 185/12).
  • „Wir verkaufen nur Originalware“, „100 % Original“
    Kund:innen werden ohnehin davon ausgehen, dass keine Fälschungen angeboten werden und können im Falle einer Lieferung gefälschter Markenkleidung ihre Gewährleistungsrechte geltend machen (LG Münster, Beschluss vom 06.05.2020 – 22 O 31/20).
  • „Sie erhalten eine Rechnung mit ausgewiesener Mehrwertsteuer“, „Wir stellen eine Rechnung auf Ihren Namen aus“
    Die Pflicht zur Erteilung einer Rechnung mit Ausweis der Mehrwertsteuer folgt aus § 14 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Satz 2 UStG.

Ist Ihr Onlineshop rechtssicher? Grundlegende Anforderungen an die Ausgestaltung von Produktseiten haben wir an anderer Stelle für Sie zusammengefasst.

CE-Kennzeichen kein Qualitätssiegel

Häufig wird angegeben, wenn ein Produkt eine CE-Kennzeichnung aufweist. Dabei dürfen Sie aber nicht den Eindruck erwecken, es handele sich um ein Qualitätssiegel. Denn bei der CE-Kennzeichnung erklärt der Händler lediglich, dass die Ware besondere gesetzliche Anforderungen einhält. Andernfalls dürfte er die Ware nicht verkaufen.

Folgende Werbeaussagen sind daher mit Vorsicht zu genießen:

  • „CE-zertifiziert“
  • „CE-geprüft“
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Erkennbare Selbstverständlichkeiten sind erlaubt

Eine Werbung mit Selbstverständlichkeiten ist allerdings nicht immer verboten. Erkennt der Verkehr die Selbstverständlichkeit als solche, fehlt es an einer Irreführung. Wenn Sie also deutlich machen, dass eine Werbeaussage keine Besonderheit des Angebots darstellt, können Sie diese trotzdem nutzen.

Verkaufen Sie beispielsweise Markenware, kann es sich daher anbieten, wenn Sie schreiben, dass es sich um eine Selbstverständlichkeit handelt, die gegenüber anderen Händler:innen keine Besonderheit darstellt. Damit wird hinreichend deutlich, dass Sie natürlich keine Plagiate verkaufen, zugleich können Sie auf diesen Umstand gesondert hinweisen.

Keine Werbung mit Selbstverständlichkeiten liegt übrigens vor, wenn Sie die Ware beschreiben und besondere Eigenschaften hervorheben. Selbstverständlich können und dürfen Sie bestehende Vorteile als solche benennen.

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