Verbotsregelung im UWG
Unzulässige geschäftliche Handlungen im Sinne des § 3 Abs. 3 sind das Angebot einer Ware oder Dienstleistung als „gratis“, „umsonst“, „kostenfrei“ oder dergleichen, wenn hierfür gleichwohl Kosten zu tragen sind; dies gilt nicht für Kosten, die im Zusammenhang mit dem Eingehen auf das Waren- oder Dienstleistungsangebot oder für die Abholung oder Lieferung der Ware oder die Inanspruchnahme der Dienstleistung unvermeidbar sind (Anhang zu § 3 Abs. 3 UWG, hier Nr. 21).
Versandkosten oder Verpackungspauschale?
Wie aus dem obigen Gesetzestext erkennbar ist, darf auch mit „gratis“ für ein Produkt geworben werden, wenn Kosten für den Versand anfallen. Wichtig ist hier, dass Kundinnen und Kunden im Voraus darüber informiert werden und nicht erst, wenn sie sich schon im Anforderungsprozess befinden.
Wird zum Beispiel ein Buch auf einer Internetseite mit „kostenlos“ beworben und erweckt die Seite den Eindruck, es handele sich um ein E-Book, für das grundsätzlich sowieso keine Versandkosten anfallen, ist eine spätere Geltendmachung von Versandkosten unzulässig.
Kostenlos ist unsere Beratung nicht. Aber wir helfen Ihnen, teure Fehler in Ihrer Gratiswerbung zu vermeiden.
Werbung mit „gratis“, „umsonst“, „0€“ etc.
Wenn Sie Ihre Produkte und Angebote mit „gratis“, „umsonst“ oder einer ähnlichen Aussage bewerben wollen, sollten Sie aufpassen, dass nicht der Eindruck entsteht, es würden versteckte Kosten gefordert oder Kundinnen und Kunden bewusst in die Irre geführt. Es empfiehlt sich daher, diese Aussagen auch nur dann zu nutzen, wenn außer den Kosten, die das UWG erlaubt, keine weiteren Kosten in Rechnung gestellt werden.
In der Vergangenheit haben die Gerichte bereits über eine Vielzahl von Fällen entschieden, in denen eine Werbung mit „gratis“ als Wettbewerbsverstoß angesehen wurde. Ein solcher ist abmahnfähig und birgt das Risiko eines Gerichtsverfahrens.
Gratis oder doch „nur“ ein Rabatt?
Der Werbeprospekt eines Augenoptikers mit der Aussage „Ein Glas günstig, das andere geschenkt!“ ist irreführend, wenn es sich tatsächlich um einen 50%-Rabatt auf den Gesamtpreis beider Brillengläser handelt (LG Dortmund, Urteil vom 26.08.2014, Az. 25 O 104/14).
Besondere Vorsicht ist geboten, falls für die angebotenen Produkte oder Dienstleistungen gesetzliche Sonderregelungen gelten. So hat das LG Dortmund entschieden, dass die gratis Zugabe von einer Kiste Süßwaren bei der Bestellung von Medizinprodukten wettbewerbswidrig ist (LG Dortmund, Urteil vom 20.02.2020 – 18 O 98/19).
Was gratis ist, braucht kein Sternchen
Wichtig ist in diesem Zusammenhang auch, dass eventuelle Klarstellungen nicht über eine Fußnote oder ein Sternchen erfolgen dürfen. Wenn ein Produkt mit „gratis“ beworben wird, dann muss es auch wirklich kostenfrei sein. Daher sollten Sie nicht mit diesem Zusatz für ein Produkt werben, wenn Sie diesen erst noch erklären oder klarstellen müssen oder in Wahrheit tatsächlich einen Rabatt gewähren, anstatt das Produkt kostenfrei abzugeben. Alternativ können Sie auch dafür sorgen, dass die Erklärung in unmittelbarem Zusammenhang mit der Werbeaussage getätigt wird.
Auch hier kommt es aber wieder auf den Einzelfall an. So ist die Werbung für gratis Mobiltelefone zulässig, wenn der Zusatz „Dies gilt nur bei Abschluss eines 24-monatigen Mobilfunkvertrages“ enthalten ist und Verbraucherinnen und Verbraucher so erkennen können, dass monatliche Kosten auf sie zukommen.
Unzulässig ist hingegen die Werbung eines Internetanbieters mit „kostenlos Surfen“, wenn tatsächlich ein monatlicher Grundpreis entrichtet werden muss. Es kommt hierbei darauf an, welche Leistung oder welches Produkt mit welcher Bezeichnung beworben werden und wofür eventuell Zusatzkosten entstehen. Im Zweifel sollten Sie sich von einer Anwältin oder einem Anwalt für Wettbewerbsrecht beraten lassen.
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