Nicht jeder Preis ist heiß
Abgesehen von den rechtlichen Konsequenzen sollten Sie auch darauf achten, mit welchen Preisen Sie werben. Sind die Vergaberichtlinien undurchsichtig und für Außenstehende nicht nachvollziehbar oder handelt es sich sogar um Preise, für die man einen bestimmten Betrag bezahlen muss, um überhaupt nominiert werden zu können? Dann sollten Sie sich zweimal überlegen, ob Sie damit werben wollen.
Gerade wenn Sie auch Kund:innen haben, die in einem ähnlichen Bereich wie Sie selbst tätig sind, kennen diese im Zweifel auch die weniger seriösen Preisvergaben und werden es Ihnen nicht zum Vorteil auslegen, wenn Sie mit diesen Preisen werden.
Aber auch rechtlich kann es hier schnell gefährlich werden: Werben Sie zum Beispiel mit einer Auszeichnung mit einer Sternebewertung, ohne dass die Beurteilung durch eine neutrale Stelle erfolgt, stellt dies eine wettbewerbsrechtliche Irreführung dar.
Beispiel:
Die Werbung eines Hotelbetriebs mit einer Sternekennzeichnung im Hotellogo ist irreführend i.S.v. § 5 Abs. 1 Satz 1, Satz 2 Nr. 1 UWG, wenn der Kennzeichnung keine gültige Klassifizierung durch eine neutrale Stelle zugrunde liegt. Unerheblich ist hierbei, ob das Hotel die tatsächlichen Voraussetzungen einer derartigen Klassifizierung erfüllt oder nicht (LG Ellwangen, Urteil vom 30. April 2020 – 3 O 485/19).
Es muss also bei allen Preisen, Auszeichnungen und Awards erkennbar sein (ggf. durch Verlinkung), auf Basis welcher Kriterien diese Auszeichnungen von wem vergeben werden.
Für eine zulässige Werbung mit einem Testsiegel ist es erforderlich, dass eine Fundstelle des Tests deutlich erkennbar angegeben wird, die leicht zugänglich ist und eine eindeutige Zuordnung zu einem bestimmten Test erlaubt, um den Verbraucherinnen und Verbrauchern eine einfache Möglichkeit zu eröffnen, den Test selbst zur Kenntnis zu nehmen
BGH, Urteil vom 15. April 2021 – I ZR 134/20
Was drauf steht, muss auch drin sein
Genau wie bei der Werbung mit Doktortiteln können Sie nur mit Preisen werben, wenn Sie diese auch tatsächlich erhalten haben. Sie müssen im Zweifel auch nachweisen, dass der Preis an Ihr Unternehmen vergeben wurde.
Sie dürfen nicht den Eindruck erwecken, dass Sie einen Preis bekommen haben, den es gar nicht gibt. Sind Sie zum Beispiel Mitglied in einem bekannten Verband und dürfen dessen Logo in Ihrer Werbung nutzen, können Sie auf Ihrer Homepage nicht „Ausgezeichnet von…“ vor das Logo schreiben, wenn Sie in Wirklichkeit lediglich Mitgliedsunternehmen sind. Sie sollten daher klar herausgeben, dass es sich hier um keine besondere Auszeichnung handelt, sondern um eine Mitgliedschaft im entsprechenden Verband.
Gleiches gilt, wenn Sie zum Beispiel für ein Firmenjubiläum oder eine langjährige Mitgliedschaft ausgezeichnet wurden: Hier müssen Sie deutlich machen, dass der Preis nicht für eine besondere fachliche Qualifikation bezogen vergeben wurde.
Wie teuer wird eine Abmahnung?
Die Gegenstandswerte im Wettbewerbsrecht sind fast immer fünfstellig, sodass die Anwaltskosten der Gegenseite für die Abmahnung oftmals nicht unter 1.000,00 € betragen. Dazu kommen noch Ihre eigenen Anwaltskosten und gegebenenfalls Vergleichsgebühren im Falle einer Einigung oder die Kosten eines gerichtlichen Verfahrens, sollte eine außergerichtliche Einigung nicht möglich sein.
Der Gegenstandswert richtet sich auch nach der Intensität des Wettbewerbsverstoßes und den beteiligten Unternehmen. Vor allem, wenn Sie mit mehreren Auszeichnungen in irreführender Weise werben, steigt der Wert schnell an.
Sie sollten daher bereits im Vorfeld bei jeder Werbemaßnahme mit Preisen und Auszeichnungen überlegen, ob Sie diese transparent genug gestaltet haben, um Ihr Budget und Ihre Nerven zu schonen. Und falls es einmal doch zu einer Abmahnung gekommen ist, bleiben Sie ruhig und befolgen Sie unsere Checkliste:
Checkliste: Reaktion auf eine Abmahnung
- Fristen prüfen
Lesen Sie die Abmahnung aufmerksam, welche Fristen gesetzt wurden. Diese sollten Sie unbedingt einhalten, um weitergehende Maßnahmen wie eine einstweilige Verfügung zu vermeiden.
- Kein Kontakt zum Abmahnenden
Ein Kontakt zum Abmahnenden kann nachteilig sein. Schlimmstenfalls geben Sie den Rechtsverstoß zu. Daher sollten Sie in jedem Fall eine rechtliche Prüfung vornehmen. Erst dann können Sie entscheiden, wie Sie vorgehen.
- Vorformulierte Unterlassungserklärung nicht abgeben
In der Regel ist der Abmahnung bereits eine Unterlassungserklärung als Entwurf beigefügt. Wenn Sie diese unterschreiben, kommt ein verbindlicher Vertrag zustande. Sie verpflichten sich zu einer Vertragsstrafe, wenn Sie gegen die Unterlassungserklärung verstoßen. Es besteht das Risiko, dass die Unterlassungsverpflichtung viel zu weit geht oder Sie hohe Summen zahlen müssen, wenn der Verstoß nicht abgestellt wurde.
- Rechtslage prüfen
Ein Anwalt, der sich mit Abmahnungen auskennt, wird eine Einschätzung der Rechtslage vornehmen und Sie über Ihre Optionen aufklären. Nicht immer ist die Abgabe einer Unterlassungserklärung sinnvoll, selbst wenn ein Verstoß vorliegt. Denn eine einstweilige Verfügung kann im Einzelfall gegenüber dem dauerhaften Risiko einer Vertragsstrafe vorteilhaft sein. Dies gilt vor allem, wenn ein Verstoß leicht auftreten kann und der Abmahnende ein Interesse daran hat, Vertragsstrafen einzutreiben.
- Rechtsverstoß dauerhaft beenden
Wenn ein Rechtsverstoß festgestellt werden kann, sollten Unternehmen gegebenenfalls überlegen, welche Prozesse verändert werden müssen, um künftige Fehler zu vermeiden. Ein Rechtsanwalt kann dabei helfen, Schwachstellen aufzudecken.
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