Ein Überblick über die Rechtslage und was zu tun ist, wenn der Ernstfall eintritt.
Sachbeschädigung durch Anbringen von Plakaten
Das Bekleben von Stromkästen, Schaufenstern oder Bushaltestellen mit Plakaten kann eine strafbare Sachbeschädigung nach § 303 StGB darstellen. Wer hiernach „unbefugt das Erscheinungsbild einer fremden Sache nicht nur unerheblich und nicht nur vorübergehend verändert“, kann mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren und Geldstrafe bestraft werden.
Schriftliche Einwilligung
Ist der Eigentümer mit der Plakatierung einverstanden, kommt eine Sachbeschädigung natürlich nicht in Betracht. Zu empfehlen ist, eine schriftliche Vereinbarung zu treffen.
Für eine Sachbeschädigung kommt es darauf an, wie Plakate angebracht werden. Werden sie mit Kleister befestigt, wird dies in aller Regel eine nicht nur unerhebliche Veränderung des Erscheinungsbildes darstellen und damit den Tatbestand erfüllen. Bei Tesafilm, bei dem sich ein Plakat ohne große Mühe rückstandslos entfernen lässt, erscheint eine Sachbeschädigung weniger naheliegend.
Abmahnung und Schadensersatz
Neben einem möglichen strafrechtlichen Ermittlungsverfahren besteht bei „wildem“ Plakatieren auch eine zivilrechtliche Haftung. Der Berechtigte hat nach § 823 BGB einen Anspruch auf eine Entfernung der Plakate und kann gegebenenfalls die Kosten ersetzt verlangen. Darüber hinaus besteht ein Anspruch auf Unterlassung einer zukünftigen Beeinträchtigung analog § 1004 BGB, der im Wege einer außergerichtlichen Abmahnung geltend gemacht wird.
Die Kosten für die Beauftragung eines Rechtsanwalts muss wiederum der Störer tragen. Folgt auf die Abmahnung keine Reaktion oder weigert sich der Störer, eine Unterlassungserklärung abzugeben, kann der Berechtigte seine Ansprüche gerichtlich durchsetzen.
Beauftragt ein Veranstalter ein Unternehmen mit der Plakatierung, kann er nach der Rechtsprechung als „mittelbarer Störer“ haften, wenn er keine zumutbaren Vorkehrungen getroffen hat, um ein wildes Plakatieren zu verhindern (OLG Koblenz, Urteil vom 18.01.2001 – 5 U 619/00; LG Köln, Urteil vom 13.11.2008 – 2 O 200/08). Daher sollte vertraglich vereinbart werden, dass eine Plakatierung auf fremden Flächen ohne Berechtigung untersagt ist. Dies sollte zusätzlich durch eine Vertragsstrafe abgesichert werden, wie aus einem Urteil des Oberlandesgerichts Koblenz hervorgeht:
Vor diesem Hintergrund war und ist der Beklagte verpflichtet, der von ihm mit der Weitergabe der Plakate heraufbeschworenen Gefahr wirksam zu begegnen. Er muss daher durch weitergreifende Anordnungen und Maßnahmen sicherstellen, dass wildes Plakatieren unterbleibt.
Als Schutzmaßnahme kommt beispielsweise in Betracht, die einzelnen Plakate an unauffälliger Stelle mit fortlaufenden Nummern zu kennzeichnen und vertraglich dafür zu sorgen, dass jeder Plakatkleber die ihm übergebenen Plakate mit den jeweiligen Nummern quittiert; zugleich kann mit dem Veranstalter für jeden Fall wilden Plakatierens eine Vertragsstrafe vereinbart werden. Auf diese Weise kann bei einem Verstoß jedes Plakat unschwer dem unmittelbaren Störer zugeordnet werden. Dieser Umstand und die drohende Vertragsstrafe würden zur Überzeugung des Senats die derzeit wegen des äußerst geringen Entdeckungsrisikos fehlenden Hemmungen der unmittelbaren Störer wieder herbeiführen.
Rechtlich besonders problematisch ist damit, wenn Plakate unkontrolliert ausgegeben werden, aber keine Maßnahmen wie eine Vertragsstrafe ergriffen werden können oder sollen. Wenn Freiwillige plakatieren, beispielsweise Parteimitglieder im Wahlkampf, wird vorher kein Vertrag abgeschlossen werden, mit dem die Haftung im Falle eines wilden Plakatierens geregelt wird. In jedem Falle sollten die Freiwilligen eindringlich darauf hingewiesen werden, dass fremde Flächen nicht genutzt werden dürfen.
Was tun im Falle einer Abmahnung?
Wird eine Abmahnung wegen Plakatierens ausgesprochen, sollte diese anwaltlich geprüft werden. Ob eine Unterlassungserklärung abgegeben werden soll und mit welchem Inhalt, kann nur im Einzelfall beantwortet werden. Zu berücksichtigen ist vor allem, dass bei einer Unterlassungserklärung das beanstandete Verhalten zu beenden ist und sich nicht wiederholen darf. Denn im Falle einer Zuwiderhandlung droht eine Vertragsstrafe.
In keinem Falle sollten Betroffene von sich aus Kontakt mit dem Abmahnenden oder seinem Rechtsanwalt aufnehmen. Die gesetzten Fristen sind unbedingt einzuhalten, um Nachteile zu vermeiden.
Regeln für Plakate im öffentlichen Straßenraum
Werden Plakate an Laternen oder Bäumen befestigt, wird damit der öffentlichen Straßenraum über den allgemeinen Gebrauch hinaus genutzt. In diesem Falle wird das Ordnungsamt sie kostenpflichtig entfernen und ein Bußgeldverfahren einleiten. Belangt werden können sowohl die Personen, die die Plakate anbringen, als auch der Veranstalter als Auftraggeber.
Für bestimmte Zwecke, zum Beispiel die Werbung für gemeinnützige Veranstaltungen, kann eine Sondernutzungserlaubnis beantragt werden, die von der Gemeinde gegen eine Gebühr erteilt wird. Die Höhe der Gebühr ist dabei abhängig von der Gemeinde, in der plakatiert wird.
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