Was ist eigentlich Urheberrecht?

Das Urheberrecht schützt kreative Leistungen, von Texten über Musik und Filmen bis hin zu Software. Sogar Datenbanken und Bauwerke können urheberrechtlich geschützt sein. Aber wann genau entsteht ein Schutz, was hat es mit dem „Copyright“ auf sich und was muss ich beachten, wenn ich mit urheberrechtlich geschützten Werken arbeite? In diesem Beitrag klären wir auf.

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Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht

Urheberrecht – Wozu das denn?

Gäbe es kein Urheberrecht, könnten geistige Leistungen ohne Einschränkungen genutzt werden. Bücher, Filme, Musik – alles wäre „Allgemeingut“. Wissen könnte frei mit anderen geteilt werden. Im Grundsatz eine gute Idee, aber die Nachteile liegen auf der Hand.

Kreative hätten es schwer, von ihrer Arbeit zu leben, wenn jeder ihre Werke kopieren darf. Eine Produktionsfirma würde wohl kaum einen Film mit Millionen finanzieren, wenn dieser nachher kostenlos im Netz heruntergeladen werden kann. Ein Unternehmen könnte sich nicht dagegen wehren, wenn seine Software durch die Konkurrenz verkauft wird.

Das Urheberrechtsgesetz (UrhG) bestimmt daher:

Das Urheberrecht schützt den Urheber in seinen geistigen und persönlichen Beziehungen zum Werk und in der Nutzung des Werkes. Es dient zugleich der Sicherung einer angemessenen Vergütung für die Nutzung des Werkes.

§ 11 UrhG

Anders ausgedrückt sollen Urheberinnen und Urheber selbst darüber bestimmen können, wie ihre Werke genutzt werden und zudem einen fairen Anteil erhalten, wenn sie anderen eine Nutzung erlauben.

Aber nicht alles, was jemand geschaffen hat, ist auch geschützt. Wenn ein Urheberrecht an einfachen Sätzen oder gar einzelnen Worten bestehen würde, dürften sie nicht mehr genutzt werden. Um dies zu vermeiden, muss das Urheberrecht also einen Ausgleich schaffen.

Was schützt das Urheberrecht?

Das Urheberrecht schützt persönliche geistige Schöpfungen, beispielsweise

  • Texte
  • Bilder, Fotos und Videos
  • Zeichnungen, Pläne, Karten und Skizzen
  • Musik
  • Software
  • Bauwerke

Voraussetzung ist, dass die Leistung des Urhebers bzw. der Urheberin die erforderliche Schöpfungshöhe hat. Dabei gilt, dass ein Urheberrecht schon an einfachen Schöpfungen entsteht.

Die „kleine Münze“

Im Urheberrecht werden Leistungen mit einer geringen Schöpfungshöhe, gerade noch so als Werk geschützt sind, als „kleine Münze“ bezeichnet. Der Begriff geht auf den Rechtswissenschaftler Alexander Elster zurück, der ihn 1921 in einem Lehrbuch prägte. Die „kleine Münze“ verdeutlicht, dass die Schwelle für den Urheberrechtsschutz nicht allzu hoch ist.

Ob ein Werk die erforderliche Schöpfungshöhe erreicht, ist im Einzelfall zu ermitteln. Je nach Art des Werks sind die Anforderungen unterschiedlich. Während bei Melodien beispielsweise schon wenige Töne ausreichen, um einen Urheberrechtsschutz zusprechen zu können, braucht es bei Texten in der Regel mehr als nur ein paar Worte.

Wann entsteht das Urheberrecht?

Das Urheberrecht entsteht mit der Herstellung eines Werks. Ideen sind keine Werke und somit auch nicht geschützt. Etwas anderes gilt aber, wenn es bereits Entwürfe für ein Werk gibt. Diese können ihrerseits schutzfähig sein.

Darüber hinaus ist das Urheberrecht nicht von einer Kennzeichnung abhängig. Anders als bei Patenten oder Marken braucht es auch keine Eintragung in ein Register. Wenn also beispielsweise auf einer Webseite nicht auf das Urheberrecht hingewiesen wird, muss es gleichwohl beachtet werden. Umgekehrt führt eine Kennzeichnung nicht dazu, dass eine nicht schutzfähige Leistung plötzlich doch dem Urheberrecht unterläge.

Welche Rechte haben Urheber:innen?

Im Grundsatz gilt, dass die Urheberin bzw. der Urheber selbst entscheiden kann, was mit dem Werk geschieht. Bereits die Veröffentlichung ohne Erlaubnis stellt eine Urheberrechtsverletzung dar. Darüber hinaus regelt das Urheberrechtsgesetz eine Vielzahl an Rechten, auf die sich Urheber:innen berufen können, unter anderem:

Veröffentlichungsrecht (§ 12 UrhG)
Anerkennung der Urheberschaft (§ 13 UrhG)
Keine Entstellung des Werks (§ 14 UrhG)
Vervielfältigungsrecht (§ 16 UrhG)
Vortrags-, Aufführungs- und Vorführungsrecht (§ 19 UrhG)
Recht der öffentlichen Zugänglichmachung (§ 19a UrhG)
Bearbeitungen und Umgestaltungen (§ 23 UrhG)

Eine Erlaubnis muss für jede konkrete Form der Nutzung vorliegen. Wenn also vereinbart wurde, dass Fotos für eine gedruckte Broschüre geschossen werden, bedeutet dies nicht dass der Fotograf auch eine Veröffentlichung im Internet hinnehmen müsste. Aus diesem Grund ist es wichtig, im Vorfeld genau zu vereinbaren, welche Nutzungen erlaubt sind.

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Wir haben Erfahrung im Urheberrecht. Ihr Vorteil: Wo andere sich erst einarbeiten müssen, haben wir schon einen Plan für die Durchsetzung Ihrer Rechte.


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Wann dürfen Werke ohne Erlaubnis genutzt werden?

Das Urheberrechtsgesetz kennt verschiedene Ausnahmen vom Urheberrechtsschutz. Relevant sind dabei vor allem:

  • Das Zitat (§ 51 UrhG)
  • Karikatur, Parodie und Pastiche (§ 51a UrhG)
  • Privatkopie (§ 53 UrhG)

Besondere Vorschriften bestehen zudem für das Text- und Datamining (§ 44b UrhG), für die Presse (§ 50 UrhG), die Nutzung von Werken im Rahmen von Lehre und Wissenschaft (§§ 60a ff. UrhG) sowie für die Rechtspflege (§ 45 UrhG) und die Teilhabe von Menschen mit Behinderungen (§ 45a ff. UrhG).

Zitate

Zulässig ist die Vervielfältigung, Verbreitung und öffentliche Wiedergabe eines veröffentlichten Werkes zum Zweck des Zitats, sofern die Nutzung in ihrem Umfang durch den besonderen Zweck gerechtfertigt ist.

§ 51 Satz 1 UrhG

Das Zitat ermöglicht es, ein Werk zu nutzen, um einen eigenen Gedankengang zu belegen. Voraussetzung ist, dass das zitierte Werk nicht nur der Bebilderung dient, sondern gerade als Beleg für die eigenen Ausführungen dient.

Beispiel

Beschäftigt sich ein Artikel mit den Folgen des menschengemachten Klimawandels für Eisbären, wäre es nicht erlaubt, das Bild eines Eisbären von einer anderen Webseite zu kopieren. Dies wäre kein Zitat, sondern eine Illustration. Wenn in dem Artikel aber auf einen konkreten Vorfall eingegangen wird und ein konkretes Foto benötigt wird, das diesen zeigt, darf es genutzt werden.

Bei Zitaten ist stets eine Quellenangabe erforderlich. Diese muss aufzeigen, woher das zitierte Werk stammt. Mehr zum Thema Urheberrecht und Zitate haben wir in einem eigenen Artikel zusammengefasst.

Karikatur, Parodie und Pastiche

Zulässig ist die Vervielfältigung, die Verbreitung und die öffentliche Wiedergabe eines veröffentlichten Werkes zum Zweck der Karikatur, der Parodie und des Pastiches.

§ 51a UrhG

Egal ob Karikatur, Parodie und Pastiche, das Urheberrechtsgesetz ermöglicht die Auseinandersetzung mit einem Werk auch dann, wenn der Urheber oder die Urheberin hierzu keine Erlaubnis erteilt hat.

  • Karrikatur bedeutet die komisch überzeichnete Darstellung eines Werks
  • Parodie ist eine verzerrende, übertreibende oder verspottende Nachahmung eines Werks
  • Pastiche bezeichnet ein Werk, das offen ein anderes Werk imitiert

Der Grund für eine Ausnahme des Urheberrechtsschutz ist, dass ein neues Werk entsteht, das sich auf seinen Vorgänger bezieht. Erforderlich ist dabei immer ein gewisser Abstand zwischen dem Original und dem neuen Werk. Zudem müssen Rechte die des Urhebers bzw. der Urheberin mit der der Meinungs- und Kunstfreiheit aus Art. 5 GG abgewogen werden.

OLG Hamburg: „Ottifanten in the city“

Einen Fall der Parodie hatte das Oberlandesgericht Hamburg zu entscheiden. Otto Waalkes hatte ein Bild des Künstlers James Rizzi als Vorlage für ein eigenes Motiv genutzt:

Quelle: OLG Hamburg

Rizzi war der Meinung, sein Werk „Summer in the city“ sei komplett „abgepaust“ und in weiten Teilen übernommen worden. Waalkes habe sich hierdurch eigenes Schaffen erspart. Das Ottifanten-Bild erinnere nicht nur an das Original, sondern kopiere es schlicht zu 80 – 90 % identisch.

Das Oberlandesgericht folgte dem nicht. Es entschied, damals noch auf Grundlage des § 24 UrhG, dessen Wertungen aber auf § 51a UrhG übertragbar sind, dass es sich bei den „Ottifanten in the city“ um Parodie handele (OLG Hamburg, Urteil vom 10.06.2021 – 5 U 80/20).

Das Gericht analysiert:

„Man mag die Einfügung von Rüsseln und Elefanten schlichtweg komisch und belustigend finden. Gleichzeitig erschöpft sich das Verletzungsmuster nicht lediglich darin, wie die Klägerin meint, die bereits im Originalwerk vorhandene humorvolle Gestaltung und Ausstrahlung von Lebensfreude, Humor und Optimismus beizubehalten und damit nichts Neues zu schaffen. Denn der Verballhornung des menschlichen Stadtlebens, die im Verletzungsmuster zum Ausdruck kommt, kann die parodistische Auseinandersetzung mit dem Originalwerk Rizzis und seiner Botschaft mit dem Landgericht nicht abgesprochen werden.“

Im Ergebnis konnte sich Rizzi daher nicht durchsetzen, obwohl das Ottifanten-Bild sogar verkauft wurde. Es sei ausgeschlossen, so das Gericht, dass die Parodie versehentlich als Original des Künstlers Rizzi verkauft bzw. erworben werden könnte.

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Privatkopie

Zulässig sind einzelne Vervielfältigungen eines Werkes durch eine natürliche Person zum privaten Gebrauch auf beliebigen Trägern, sofern sie weder unmittelbar noch mittelbar Erwerbszwecken dienen, soweit nicht zur Vervielfältigung eine offensichtlich rechtswidrig hergestellte oder öffentlich zugänglich gemachte Vorlage verwendet wird.

§ 53 Abs. 1 Satz 1 UrhG

Das Recht zur Privatkopie erlaubt es, Werke zum privaten Gebrauch zu vervielfältigen. Im Privatbereich können die Kopien im Freundes- bzw. Familienkreis weitergegeben werden. Der Verkauf ist hingegen explizit nicht zulässig.

Eine Privatkopie ist aber nur unter bestimmten Voraussetzungen gegeben:

  • Die Anzahl an Kopien muss im privaten Rahmen bleiben. Der BGH hat in einer älteren Entscheidung sieben Vervielfältigungen als Grenze angesehen (BGH, Urteil vom 14.04.1978 – I ZR 111/76).
  • Die Vorlage darf nicht offensichtlich rechtswidrig sein. Dies ist der Fall bei Tauschbörsen oder anderen illegalen Angeboten im Netz.
  • Es ist nicht erlaubt, technische Schutzmaßnahmen (z.B. Kopierschutz) zu umgehen (§ 95a UrhG).
  • Die Vervielfältigungsstücke dürfen weder verbreitet noch zu öffentlichen Wiedergaben benutzt werden.

Keine Erlaubnis zur Privatkopie besteht bei Noten. Ferner dürfen Bücher und Zeitschriften nicht im wesentlichen vollständig kopiert werden.

Welche Strafen drohen bei Urheberrechtsverletzungen?

Zivilrechtlich können Rechteinhaber:innen verlangen, dass Sie die Urheberrechtsverletzung für die Zukunft unterlassen.

Außergerichtlich erfolgt eine Abmahnung, mit der Sie aufgefordert werden, eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben. Mit dieser versprechen Sie, die Rechtsverletzung nicht erneut zu begehen. Halten Sie sich nicht an Ihr Versprechen, kann die Gegenseite eine Vertragsstrafe verlangen.

Die Folgen einer unbedachten Unterlassungserklärung können schwerwiegend sein. Sie binden sich ein Leben lang und wenn die Rechtsverletzung nicht komplett beseitigt ist, kann es schnell teuer werden. Daher sollten Sie eine Abmahnung unbedingt zeitnah mit einem Fachanwalt für Urheberrecht besprechen.

Neben der Unterlassung können Ansprüche auf Auskunft, Ersatz von Anwaltskosten und Schadensersatz bestehen.

Die rechtswidrige Nutzung von urheberrechtlich geschütztem Material kann darüber hinaus strafbar sein.

Wer in anderen als den gesetzlich zugelassenen Fällen ohne Einwilligung des Berechtigten ein Werk oder eine Bearbeitung oder Umgestaltung eines Werkes vervielfältigt, verbreitet oder öffentlich wiedergibt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

§ 106 Abs. 1 UrhG

Wenn ein Ermittlungsverfahren gegen Sie eingeleitet wurde, sollten Sie daher unbedingt über einen Anwalt oder eine Anwältin eine Akteneinsicht beantragen lassen.

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