Was ist bei City Walk Videos zu beachten?

Ein Rundgang durch Paris, London oder New York? Oder lieber ein Abstecher in die Wildnis Skandinaviens? City Walk Videos, bei denen die Kamera nichts weiter tut, als einen Gang durch eine Stadt oder einen anderen Ort zu filmen, liegen im Trend. Bei YouTube erreichen sie mitunter Millionen Aufrufe. Das Problem: Nicht jede:r möchte gerne bei einem Gang durch die Stadt gefilmt werden. In diesem Beitrag erklären wir, warum City Walk Videos nicht ganz unproblematisch sind.

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Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht

Sehnsucht nach fremden Orten

Die Corona-Pandemie hat Reisen zeitweise unmöglich gemacht. Was liegt da näher, als eine virtuelle Alternative? City Walk Videos entschleunigen und helfen vielleicht ein bisschen über die Sehnsucht nach fremden Orten hinweg. Das Konzept ist simpel: Kamera an und losgehen. Keine Moderation, kein Schnitt.

So einfach der Ablauf eines solchen Videos auch ist, rechtlich stellen sich eine ganze Menge an Fragen:

  • Wie ist das mit den Persönlichkeitsrechten der abgebildeten Personen?
  • Darf ich Gebäude filmen oder steht das Urheberrecht entgegen?
  • Brauche ich eine Drehgenehmigung?

Diese und weitere Fragen sind zu klären, wobei das Gesetz nicht immer eine klare Aussage macht. Auch die Gerichte hatten bisher noch nicht darüber zu entscheiden, ob Videos im öffentlichen Straßenraum erlaubt sind oder nicht.

Persönlichkeitsrechte stehen Aufnahmen entgegen

Grundsätzlich bedarf die Veröffentlichung von Videos einer Einwilligung der gefilmten Personen, wenn diese erkennbar sind. Denn § 22 Abs. 1 des Kunsturhebergesetzes (KUG) schützt vor einer ungezügelten Verbreitung von Bildern. Es gibt allerdings Ausnahmen.

Ohne Einwilligung zulässig sind Bildnisse, wenn sie

  • in den Bereich der Zeitgeschichte fallen (§ 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG),
  • die Personen nur als Beiwerk neben einer Landschaft oder sonstigen Örtlichkeit erscheinen (§ 23 Abs. 1 Nr. 2 KUG) oder
  • es sich um Versammlungen, Aufzügen und ähnlichen Vorgängen, an denen die dargestellten Personen teilgenommen haben (§ 23 Abs. 1 Nr. 3 KUG).

Bei City Walk Videos wird zumeist kein Ereignis der Zeitgeschichte vorliegen. Zwar können nach § 23 Abs. 1 Nr. 3 KUG Aufnahmen zulässig sein, die z.B. ein Mieterfest zeigen (BGH, Urteil vom 08.04.2014 – VI ZR 197/13 – Mieterfest). Der Bundesgerichtshof hebt dabei allerdings hervor, dass die Veröffentlichung immer eine Abwägung der gegenläufigen Interessen (Berichterstattung einerseits, Persönlichkeitsrechte andererseits) erfordert. Während bei einem Fest ein gewisses „gesellschaftliches Interesse“ besteht, wenn auch nur von lokaler Bedeutung, ist dies bei einem alltäglichen Gang durch die Stadt nicht der Fall.

Versammlungen oder ähnliche Vorgänge sind ebenfalls in der Regel nicht Gegenstand von City Walk Videos.

Betrachtung des Einzelfalls notwendig

Ob Personen nur Beiwerk im Sinne des § 23 Abs. 1 Nr. 2 KUG sind, richtet sich nach der konkreten Aufnahme. Thema der Abbildung muss die Landschaft oder eine sonstige Örtlichkeit sein. Die abgebildeten Personen müssen daher so untergeordnet sein, dass es keinen Unterschied machen würde, wenn man sie aus dem Bild entfernen würde.

Auf der Grenze: Dass die Personen im Vordergrund nur Beiwerk sind, erscheint in diesem Fall eher fraglich.

Daher braucht es eine Betrachtung des Videos im Einzelfall. Während ein City Walk Video noch in Ordnung sein wird, wenn in der Ferne ein Wanderer zu sehen ist, dürften Aufnahmen von vollen Straßenzügen oder engen Gassen zumeist die Persönlichkeitsrechte der abgebildeten Personen verletzen.

Filmende gehen daher bei der Veröffentlichung von Videos ein erhebliches Risiko ein, wenn die abgebildeten Personen zwischenzeitlich nicht nur als Beiwerk erscheinen. In diesem Fall bedarf es einer Anonymisierung, um Persönlichkeitsrechte nicht zu verletzen.

Was ist mit der DSGVO?

Die Datenschutz-Grundverordnung ermöglicht Aufnahmen nur, wenn sich der Filmende auf eine Rechtsgrundlage nach Art. 6 DSGVO stützen kann. Denn bei City Walk Videos dürfte es sich nicht um eine Verarbeitung zu journalistischen Zwecken oder zu wissenschaftlichen, künstlerischen oder literarischen Zwecken handeln, die von einer Anwendung der DSGVO ausgenommen sind. Sie dienen weder der Erörterung eines öffentlichen Anliegens, noch handelt es sich um Kunst.

Auch ist die Anfertigung von Videos zur Veröffentlichung im Internet nicht bloß eine private oder familiäre Tätigkeit. Die Verarbeitung ist daher nicht durch Art. 2 Abs. 2 lit. c) DSGVO vom Anwendungsbereich der DSGVO ausgenommen.

Einzige Rechtsgrundlage dürfte zumeist das berechtigte Interesse des Filmenden sein (Art. 6 Abs. 1 lit. f) DSGVO). Die Abwägung der gegenläufigen Interessen wird dann entsprechend der bereits dargestellten Regelung des § 23 Abs. 1 Nr. 2 KUG erfolgen müssen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Videos zumeist einen kommerziellen Hintergrund haben, wenn z.B. mit YouTube-Werbung ein Umsatz erzielt werden soll. Dies spricht dagegen, erkennbare Personen, die Grenze für Personen als Beiwerk eher eng zu ziehen.

City Walk Videos sind daher in erheblichem Maße gefährdet, gegen die DSGVO zu verstoßen.

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Keine heimlichen Tonaufnahmen

Ein weiteres Problem ist, wenn neben den Bildern auch der Ton aufgenommen wird. Die Aufnahme des nichtöffentlich gesprochenen Worts ist nach § 201 Abs. 1 Nr. 1 StGB als Verletzung der Vertraulichkeit des Wortes strafbar.

Dabei ist nicht erst die Veröffentlichung rechtswidrig, sondern bereits die Anfertigung des Videomaterials. Es ist daher nicht erlaubt, Gespräche von Passant:innen mitzuschneiden, wenn diese nicht davon ausgehen müssen, belauscht zu werden.

Nichtöffentlich ist das gesprochene Wort dann, wenn es nicht an die Allgemeinheit gerichtet, also nicht für einen durch persönliche und sachliche Beziehungen abgegrenzten Personenkreis bestimmt ist. Dabei ist nicht die Zahl der Mithörenden, sondern die Abgeschlossenheit des Zuhörerkreises und die Kontrollmöglichkeit über die Reichweite der Äußerung entscheidend (AG Köln, Beschluss vom 29.07.2020 – 531 Ds 46/20).

In vielen Fällen wird daher eine Strafbarkeit nicht anzunehmen sein. Denn wer sich in der Öffentlichkeit bewegt, muss mitunter damit rechnen, dass Dritte ein Gespräch wahrnehmen. Es handelt sich dann um eine „faktische Öffentlichkeit“. Dennoch sollten Filmende darauf achten, dass sie nicht in die Strafbarkeit tappen.

Urheberrecht an Gebäuden und Kunstwerken

In Deutschland gilt die Panoramafreiheit. Können Gebäude von öffentlichem Grund gefilmt werden, steht einer Veröffentlichung im Grundsatz nichts entgegen. Die Bereiche müssen frei einsehbar sein. Von der Panoramafreiheit nicht erfasst ist daher, was sich hinter Zäunen und Hecken verbirgt. Unzulässig mit Blick auf die Rechte des Urhebers sind daher Drohnenaufnahmen.

Bei einzelnen Kunstinstallationen, die nicht bleibend auf öffentlichen Plätzen ausgestellt sind, steht das Urheberrecht einer Verbreitung entgegen. Nur temporär ausgestellte Werke dürfen daher nicht veröffentlicht werden.

Zulässig ist, Werke, die sich bleibend an öffentlichen Wegen, Straßen oder Plätzen befinden, mit Mitteln der Malerei oder Graphik, durch Lichtbild oder durch Film zu vervielfältigen, zu verbreiten und öffentlich wiederzugeben.

§ 59 Abs. 1 Satz 1 UrhG

Ein Beispiel für ein nicht bleibendes Werk ist der von Christo verhüllte Reichstag, auch wenn eine Veröffentlichung aus anderen Gründen zulässig sein kann, z.B. als Berichterstattung über Tagesereignisse. Wenn Sie sich ausführlicher mit den Voraussetzungen der Panoramafreiheit und dem Schutz von Persönlichkeitsrechten auseinandersetzen wollen, empfehlen wir Ihnen die Episode „Haben Hühner auch Persönlichkeitsrechte“ unseres media & law – Der Medienrechtspodcasts.

Drehgenehmigung

Eine Genehmigung brauchen Filmende dann nicht, wenn das Video ohne größeren Eingriff in den Verkehr produziert wird. In der Regel werden für City Walk Videos keine Aufbauten oder andere Hindernisse benötigt werden, die Passant:innen und andere Verkehrsteilnehmer:innen behindern.

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