Sicher ist, dass die Videoaufzeichnung einen erheblichen Eingriff in Persönlichkeitsrechte darstellt. Die Minikameras verschieben zudem das Verhältnis zwischen Polizei und Bürger – zugunsten der Staatsmacht.
Auf Anzeige folgt Gegenanzeige
Opfer von Übergriffen einzelner Beamter, wenn sie die Täter überhaupt anzeigen, oft mit einer Gegenanzeige wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte konfrontiert. Eine einfache, aber effektive Strategie, zumal es noch immer keine unabhängigen Ermittlungsstellen für Straftaten von Polizeibeamten gibt. Zu den unmittelbaren Folgen des Übergriffs kommt für die Opfer schlimmstenfalls eine Verurteilung hinzu, während das Ermittlungsverfahren gegenüber den Beamten eingestellt wird. Die Verurteilungsquote wegen Körperverletzung im Amt (§ 340 StGB) lag in Nordrhein-Westfalen im Jahr 2010 bei 0,2 %. Von insgesamt 495 Ermittlungsverfahren kamen nur drei zu Anklage, in einem wurde ein Strafbefehl verschickt (Kleine Anfrage Anna Conrads, DIE LINKE, LT-Drs. 15/2160). In welchen Fällen auf eine Anzeige wegen Körperverletzung im Amt eine Gegenanzeige erfolgt, ist statistisch nicht erfasst. Gewalt durch Polizeibeamte wird politisch kaum problematisiert, die Betroffenen werden weitgehend alleine gelassen.
Die besondere Schwierigkeit besteht darin, dass Strafverfahren für Polizeibeamte vertrautes Terrain sind. Bei Staatsanwaltschaften und Gerichten haben sie einen Vertrauensvorschuss, als Berufszeugen wissen sie, worauf es bei einer Aussage ankommt. Nicht zuletzt stehen sie selten alleine da, auf die Unterstützung von Kolleginnen und Kollegen, die oft selbst einmal unberechtigterweise angezeigt wurden, können sie sich verlassen. Durch Videoaufnahmen lässt sich ein Geschehen hingegen zweifelsfrei darlegen.
Aufnahmen aus Sicht der Beamten
In den letzten Jahren lässt sich feststellen, dass die Zunahme von Videokameras, insbesondere durch die Allgegenwart von Smartphones, zu einer – wie die Polizei es nennt – Aufhellung eines Dunkelfelds von Kriminalität beigetragen hat. Bodycams sind mit einer Smartphoneaufnahme aber nur begrenzt vergleichbar. Sie nehmen nur auf, was sich vor dem Träger der Kamera abspielt. Die Kamera nimmt notwendigerweise die Sichtweise der Beamten ein. So kann es leicht passieren, dass eine Reaktion auf etwas, als Aktion erscheint, für die es keinen Anlass gegeben hat. Obwohl Bodycams auch Übergriffe von Polizeibeamten aufzeichnen können, ist ihr Nutzen daher im besten Falle ambivalent.
Der Blickwinkel verfälscht das Bild, zumal die Kameras aus Datenschutzgründen nur eingeschaltet werden, wenn ein Knopf gedrückt wird und die Polizei darüber entscheidet, ob das von ihr erstellte Videomaterial aufbewahrt wird. Für Opfer von Übergriffen sehen die bisherigen gesetzlichen Grundlagen in den Ländern nicht vor, dass die Löschung auch durch Betroffene verhindert werden kann. Schon deshalb sind Zweifel angebracht, ob ihr Einsatz sinnvoll ist.
Vorrangig braucht es effektive Strukturen, um im Amt verübte Straftaten von Polizeibeamten unabhängig aufzuklären. Zudem braucht es ein Klima, in dem Polizeibeamte Straftaten ihrer Kollegen konsequent anzeigen, ohne Angst davor haben zu müssen, als „Nestbeschmutzer“ zu gelten. Staatsanwaltschaften und Gerichte müssen für die Asymmetrie im Aussageverhalten sensibilisiert werden.
Die Polizei ist hingegen mit ersten Versuchen zufrieden, die Zahl der Delikte gegen Beamte sei zurückgegangen. Es wird allerdings vermutet, dass dies vor allem daran liegt, dass bei den Testläufen zusätzliches Streifenpersonal eingesetzt wurde. Dass Bodycams dazu beitragen, die Zahl von Straftaten gegen Polizeibeamte zu verringern, ist nicht bewiesen.
Überwachung nicht auf die leicht Schulter nehmen
Letztlich stellt sich einmal mehr die Frage, ob die Einschränkung von Grundrechten eine vermeintliche Sicherheit rechtfertigen kann. Bodycams sind ein weiteres Element der staatlichen Überwachung des öffentlichen Raums. Soll das ohnehin strapazierte Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung nicht vollständig entwertet werden, muss der Gesetzgeber akzeptieren, dass nicht jede Kamera, die eingesetzt werden kann, auch eingesetzt werden muss. Irgendwann ist nun einmal Schluss.
Das Bundesverfassungsgericht hat anlässlich der Vorratsdatenspeicherung I entschieden, dass Überwachungsmaßnahmen in ihrer Summe nicht grenzenlos eingeführt werden dürfen. Die Vorratsdatenspeicherung, so das BVerfG,
„zwingt den Gesetzgeber bei der Erwägung neuer Speicherungspflichten oder -berechtigungen in Blick auf die Gesamtheit der verschiedenen schon vorhandenen Datensammlungen zu größerer Zurückhaltung. Dass die Freiheitswahrnehmung der Bürger nicht total erfasst und registriert werden darf, gehört zur verfassungsrechtlichen Identität der Bundesrepublik Deutschland (vgl. zum grundgesetzlichen Identitätsvorbehalt BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 30. Juni 2009 – 2 BvE 2/08 u.a. -, juris, Rn. 240)“.
In ihren Auswirkungen auf die Grundrechte sind Bodycams sicherlich nicht mit der anlasslosen Speicherung von Daten zu vergleichen. Bei fragwürdigem Nutzen sind sie aber ein weiterer Mosaikstein im Gesamtsystem staatlicher Überwachung.
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