Sind die mitgeteilten Umstände für den Betroffenen negativ ist aber genau zu prüfen, ob der Name genannt werden darf oder eine Anonymisierung erforderlich ist. Welche Grundsätze dabei zu beachten sind, lesen Sie in diesem Beitrag.
Abwägung der widerstreitenden Interessen
Das Interesse an einer Veröffentlichung des Namens und das Persönlichkeitsrecht des Betroffenen an seiner Anonymität stehen einander gegenüber. Diese beiden Interessen sind rechtlich geschützt.
Der Betroffene kann aus Art. 1 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) bzw. Art. 8 Abs. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) eine Achtung seiner Persönlichkeit beanspruchen. Das Bundesverfassungsgericht spricht in diesem Zusammenhang von einem „sozialen Geltungsanspruch“. Die Medien hingegen können sich auf die Pressefreiheit aus Art. 5 Abs. 1 GG bzw. Art. 10 EMRK berufen.
Die verantwortlichen Journalisten müssen abwägen, welches Interesse überwiegt. Sie müssen sich daher fragen: Welche Umstände sprechen in diesem Fall für eine Namensnennung und welche stehen ihr entgegen?
Werden wahre Tatsachen behauptet?
Welche Berichterstattung der Betroffene über seine Person hinnehmen muss, ist abhängig davon, ob die über ihn aufgestellten Behauptungen wahr sind. Während Unwahrheiten grundsätzlich nicht verbreitet werden dürfen, sind wahre Tatsachenbehauptungen in der Regel zulässig.
Die Rechtsprechung unterscheidet zwischen Tatsachenbehauptungen und Meinungsäußerungen:
Tatsachenbehauptungen sind dem Beweis zugänglich. Ob beispielsweise eine Handlung begangen wurde oder nicht, kann durch Zeugen, Dokumente usw. belegt werden.
Meinungsäußerungen sind hingegen durch Elemente der Stellungnahme geprägt. Die Äußerung, dass etwas „schön“ ist kann nicht bewiesen werden. Schwierigkeiten bestehen dann, wenn sich tatsächliche und wertende Elemente vermischen, etwa bei der Bezeichnung einer Person als „Rassist“. In diesem Falle liegt eine Meinungsäußerung vor.
Journalisten müssen ihre Berichterstattung daher zunächst darauf überprüfen, ob die mitgeteilten Tatsachen wahr sind. Liegt nur ein Verdacht vor, kann eine Berichterstattung nur dann erfolgen, wenn die Grundsätze der Verdachtsberichterstattung eingehalten werden.
Berichte aus der Sozialsphäre weniger schutzwürdig
Handelt es sich bei der Äußerung um eine wahre Tatsachenbehauptung, ist zu fragen, wie stark das Persönlichkeitsrecht durch ihre Veröffentlichung berührt wird.
Mitteilungen über die Privat- oder Intimsphäre sprechen gegen eine Identifizierung des Betroffenen.
Anders hingegen bei Vorgängen aus der Sozialsphäre, wenn sich der Betroffene also in der Öffentlichkeit bewegt hat. Der Einzelne ist in Bezug auf sein berufliches oder politisches Handlungen weniger schutzwürdig, als wenn es um sein Familienleben geht. Im politischen Bereich reicht beispielsweise bereits die Übernahme einer Funktion in einer politischen Gruppierung aus, um diese Tätigkeit der Sozialsphäre zuzuordnen. Das gilt sogar dann, wenn der Betroffene dabei nicht öffentlichkeitswirksam aufgetreten ist.
Verhältnismäßigkeit der Namensnennung
Schließlich muss die Namensnennung insgesamt verhältnismäßig sein. Die mit der Berichterstattung verbundenen Belastungen des Betroffenen dürfen nicht außer Verhältnis zu dem Interesse an der Verbreitung der Wahrheit stehen.
Die Rechtsprechung nimmt eine Unverhältnismäßigkeit bei Mitteilungen aus der Sozialsphäre an, wenn diese schwerwiegende Auswirkungen auf das Persönlichkeitsrecht haben, beispielsweise weil Stigmatisierung, soziale Ausgrenzung oder eine Prangerwirkung drohen. Liegt ein beanstandungswürdiges Verhalten lange zurück, kann das ein Umstand sein, der eine Stigmatisierung oder soziale Ausgrenzung weniger wahrscheinlich erscheinen lässt.
Fazit: Sorgsame Abwägung erforderlich
Eine Namensnennung darf nur unter strengen Voraussetzungen erfolgen. Daher sollten Journalisten sorgsam abwägen, wenn sie Tatsachen verbreiten, die für den Betroffenen abträglich sind. Als Hilfe für die Praxis kann die nachfolgende Checkliste dienen:
Checkliste: Namensnennung in Presseartikeln
- Sind die behaupteten Tatsachen nachweislich wahr?
Nach § 186 StGB muss der Äußernde die Wahrheit im Streitfall beweisen. Daher sollten nur nachweisbare Tatsachen öffentlich geäußert werden.
- Wie stark ist die Privatsphäre berührt?
Handelt es sich um Tatsachen aus der Sozialsphäre oder der Privat-/Intimsphäre?
- Wird über einen Verdacht berichtet?
In diesem Fall kann es sein, dass die Medien die strengen Grundsätze der Verdachtsberichterstattung einhalten müssen.
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