Was im Führungszeugnis steht und wann Sie sich als nicht vorbestraft bezeichnen dürfen, lesen Sie in diesem Beitrag.
- 1. Was ist das Führungszeugnis?
- 2. Was steht im (einfachen) Führungszeugnis?
- 3. Wann werden Eintragungen aus dem Führungszeugnis entfernt?
- 4. Darf im Vorstellungsgespräch nach Vorstrafen gefragt werden?
- 5. Muss ich dem Arbeitgeber bei einer Bewerbung ein Führungszeugnis vorlegen?
- 6. Wie kann ich ein Führungszeugnis bekommen?
Was ist das Führungszeugnis?
Landläufig gilt man erst als vorbestraft, wenn man einen Eintrag im Führungszeugnis hat. Das stimmt: Wenn das Führungszeugnis keine Eintragungen enthält, darf sich der Betroffene gemäß § 53 des Bundeszentralregistergesetzes als nicht vorbestraft bezeichnen und muss den der Verurteilung zugrunde liegenden Sachverhalt nicht offenbaren. Das Führungszeugnis ist ein Auszug aus dem Bundeszentralregister. Es gibt drei verschiedene Arten von Führungszeugnissen, die jeweils einen unterschiedlichen Umfang haben: Das das einfache, das erweiterte und das behördliche Führungszeugnis.
Der Begriff „polizeiliches Führungszeugnis“ stammt aus einer Zeit, in der das Führungszeugnis noch bei der Polizei beantragt werden musste. Auch wenn dies nicht mehr der Fall ist, wird das Führungszeugnis zumeist auch heute noch so genannt.
Das erweiterte Führungszeugnis wird in der Regel benötigt, wenn beruflich oder ehrenamtlich regelmäßig Kontakt mit Kindern besteht. Es umfasst gegenüber dem einfachen Führungszeugnis zusätzliche Eintragungen. Ausnahmen für eine Eintragung, wie es sie beim einfachen Führungszeugnis gibt, gelten in Bezug auf bestimmte Straftaten nicht. Dabei handelt es sich um Taten, bei denen Kinder und Jugendliche besonders gefährdet werden, z.B. Verletzung der Fürsorgepflicht oder sexueller Missbrauch.
Behörden erhalten Auskunft aus dem Zentralregister grundsätzlich in Form eines behördlichen Führungszeugnisses. Es ist besonders umfangreich.
Was steht im (einfachen) Führungszeugnis?
Auch wer strafrechtlich verurteilt wurde, kann im Führungszeugnis eine „weiße Weste“ haben. Nicht aufgenommen werden unter anderem
- Jugendstrafen, die zur Bewährung ausgesetzt wurden
- Verurteilungen zu einer Geldstrafe von nicht mehr als 90 Tagessätzen bzw. Freiheitsstrafe von nicht mehr als drei Monaten, wenn im Register keine weitere Strafe eingetragen ist
„Keine Eintragung“ lautet das Führungszeugnis bei Erwachsenen somit auch dann, wenn der Betroffene erstmalig strafrechtlich in Erscheinung getreten ist und die Strafe verhältnismäßig gering ist. Bei einer zweiten Verurteilung erscheinen dann aber beide Straftaten. Zusammen genommen müssen Sie also nicht das Maß von 90 Tagessätzen überschreiten.
Wann werden Eintragungen aus dem Führungszeugnis entfernt?
Einträge im Führungszeugnis bleiben dort nicht für die Ewigkeit vermerkt, sondern werden nach einer gewissen Zeit nicht mehr aufgeführt. Voraussetzung ist stets, dass der Betroffene nicht erneut straffällig geworden ist, es sei denn es handelt sich um eine Verurteilung zu nicht mehr als neunzig Tagessätzen oder Freiheitsstrafe oder Strafarrest von nicht mehr als drei Monaten. Letztere werden immer nach drei Jahren nicht mehr in das Führungszeugnis übernommen. Für die meisten Fälle gelten die folgenden Fristen:
- Geldstrafen und
- Freiheitsstrafen bis zu drei Monate sowie
- Bewährungsstrafen, wenn die Bewährung nicht widerrufen worden ist und im Register nicht außerdem eine andere Freiheitsstrafe, ein Strafarrest oder Jugendstrafe eingetragen ist
werden nach drei Jahren nicht mehr im Führungszeugnis aufgeführt.
Sexualdelikte nach den §§ 174 bis 180 oder 182 StGB tauchen erst nach zehn Jahren Straffreiheit nicht mehr im Führungszeugnis auf.
Von der Nichtberücksichtigung im Führungszeugnis zu unterscheiden ist die Tilgung, also die vollständige Entfernung aus dem Bundeszentralregister. Die Frist für die Tilgung von Eintragungen liegt zwischen fünf und 15 Jahren. Sind im Register mehrere Verurteilungen eingetragen, so ist die Tilgung einer Eintragung aber erst zulässig, wenn für alle Verurteilungen die Voraussetzungen der Tilgung vorliegen. Es gilt somit das Prinzip: Alle oder keine.
Darf im Vorstellungsgespräch nach Vorstrafen gefragt werden?
Eine Frage nach Ihren Vorstrafen und laufenden Ermittlungs- oder Strafverfahren bei einem Vorstellungsgespräch ist nur erlaubt, wenn dies für den Arbeitsplatz relevant ist. Wenn Sie sich als Kassierer bewerben, dürfen Sie also nach einer Verurteilung wegen Vermögensdelikten gefragt werden, nicht aber, wenn Sie als Tierarzthelfer arbeiten wollen. Ist die Frage unzulässig, dürfen Sie wahrheitswidrig mit „Nein“ antworten.
Im Vorstellungsgespräch dürfen Sie nach einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts auch dann lügen, wenn Sie nach eingestellten Ermittlungsverfahren gefragt werden
BAG, Urteil vom 15.11.2012 – 6 AZR 339/11
Generell müssen Sie Vorstrafen gemäß § 53 Bundeszentralregistergesetz auch bei einer zulässigen Frage nur offenbaren, wenn die Vorstrafe in Ihrem Fürhungszeugnis aufgeführt ist. Ist dies nicht der Fall, beispielsweise weil Sie nur einmal für eine Tat mit weniger als 90 Tagessätzen bestraft wurden, brauchen Sie diese nicht zu nennen. Wenn Sie eine Tätigkeit übernehmen wollen, für die ein erweitertes Führungszeugnis vorzulegen wäre (siehe § 30a BZRG), gilt natürlich dieses als Maßstab.
Muss ich dem Arbeitgeber bei einer Bewerbung ein Führungszeugnis vorlegen?
Nein, der Arbeitgeber darf grundsätzlich nicht die Vorlage eines Führungszeugnisses verlangen. Nur in besonders sensiblen Bereichen (Bewachungs-, Geldtransportunternehmen) oder wenn der Job den Kontakt mit Kindern und Jugendlichen mit sich bringt, gibt es Ausnahmen. Wenn Sie sich unsicher sind, sprechen Sie Ihre Gewerkschaft oder einen Anwalt an.
Wie kann ich ein Führungszeugnis bekommen?
Ihr Führungszeugnis können Sie bei ihrer Meldebehörde oder online beim Bundesamt für Justiz beantragen. Bei der Meldebehörde müssen Sie sich persönlich durch Vorlage Ihres Personalausweises ausweisen. Wenn Sie den Antrag schriftlich stellen, muss dieser eine amtlich oder öffentlich beglaubigte Unterschrift tragen. Zudem ist eine Kopie des Personalausweises beizufügen.
Für ein Führungszeugnis fällt eine Gebühr in Höhe von 13,00 € an.
Hinweis: Von den hier aufgeführten Grundsätzen gibt es zahlreiche Ausnahmen. Wenn Sie sicher gehen wollen, ob in Ihrem Führungszeugnis keine Eintragungen mehr vorhanden sind, sollten Sie einen Antrag auf Erteilung eines Führungszeugnisses stellen.
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