Das Recht am eigenen Bild
Jeder Mensch hat ein Recht am eigenen Bild. Er soll selbst darüber entscheiden können, ob ein Foto von ihm in der Öffentlichkeit verbreitet oder ausgestellt wird. Das allgemeine Persönlichkeitsrecht aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG gewährleistet ihm Einfluss- und Entscheidungsmöglichkeiten, wenn es um die Verwendung von Fotografien oder Videos durch andere geht. Dabei ist es ersteinmal unerheblich, ob der Betroffene in privaten oder öffentlichen Zusammenhängen abgebildet wird.
Das Recht am eigenen Bild steht alleine dem Abgebildeten zu. Auch der Fotograf, der als Urheber die Verwertungsrechte an einem Bild hat, kann es nicht einfach z.B. für eine Werbekampagne nutzen.
Grundsatz: Einwilligung erforderlich
Die Einwilligung ist für das Recht am eigenen Bild zentral. Gemäß § 22 Satz 1 des Kunsturhebergesetzes (KunstUrhG) dürfen Bildnisse nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden. Im Zweifel gilt die Einwilligung als erteilt, wenn der Abgebildete für die Fotoaufnahme eine Entlohnung erhalten hat.
Wann eine Einwilligung vorliegt, ist nicht immer einfach festzustellen. Häufig wird sie nicht schriftlich erteilt, sondern der Abgebildete zeigt durch sein Verhalten, dass er einverstanden ist, abgebildet zu werden. Wer beispielsweise in der Fußgängerzone von einem Fernsehteam des WDR interviewt wird, muss damit rechnen, dass diese Aufnahmen später verwendet werden. Indem er sich filmen lässt, willigt er auch in die Veröffentlichung ein.
Schwieriger ist es bei Selfies, denn hier muss der Abgebildete nicht unbedingt davon ausgehen, dass die Aufnahme für das Internet gedacht ist. Das Smartphone hat die Digitalkamera ersetzt, nicht alle geknipsten Bilder werden hochgeladen. Allein durch sein Verhalten wird man daher nicht unbedingt schließen können, dass er auch mit der Verbreitung des Bildes einverstanden war. Sichererheitshalber sollte um Erlaubnis gefragt werden.
Eine erteilte Einwilligung kann nicht frei widerrufen werden; die Gerichte verlangen für einen Widerruf, dass ein wichtiger Grund vorliegt. Der Abgebildete muss also darlegen können, warum eine Verbreitung seine Interessen nachteilig berührt.
Ausnahme: Verbreitung ohne Einwilligung
Das Gesetz berücksichtigt, dass in bestimmten Fällen das Interesse an einer Veröffentlichung das Recht des Abgebildeten am eigenen Bild überwiegen kann. Das KunstUrhG kennt Ausnahmen von dem Grundsatz, dass eine Einwilligung vorliegen muss. Auch ohne Einwilligung dürfen veröffentlicht und zur Schau gestellt werden:
- Bildnisse aus dem Bereich der Zeitgeschichte.
Wenn ein Bild Fragen von allgemeinem gesellschaftlichem Interesse thematisiert, kann es sich um ein Bildnis der Zeitgeschichte handeln. Die Verbreitung von Promi-Fotos in der Klatschpresse wird in der Regel auf diese Ausnahme gestützt. Man denke auch an die freche Werbung eines Autovermieters, der zu aktuellen Anlässen bekannte Politiker abbildet (instruktuiv BGH, Urteil vom 26.10.2006 – I ZR 182/04). Erforderlich ist immer eine Abwägung zwischen dem Interesse an der Veröffentlichung und dem Persönlichkeitsrecht des Abgebildeten.
Zeitgeschichte wird weit verstanden. Auch Veranstaltungen, selbst wenn sie nur von regionaler oder lokaler Bedeutung sind, gehören in diese Kategorie, z.B. ein Mieterfest einer Wohnungsbaugenossenschaft (BGH, Urteil vom 08.04.2014 – VI ZR 197/13). Es kommt darauf an, ob der allgemeine Charakter der Menschenansammlung illustriert wird. Nicht erlaubt ist es hingegen, einzelne Personen herauszugreifen. - Bilder, auf denen Personen nur Beiwerk neben einer Landschaft oder sonstigen Örtlichkeit sind.
Ein Foto vom Brandenburger Tor darf daher auch dann veröffentlicht werden, wenn Touristen unvermeidbar mit betroffen sind, sofern das Bauwerk im Vordergrund steht und die abgebildeten Personen austauschbar sind . Eine Portraitaufnahme eines einzelnen Touristen mit dem Brandenburger Tor im Hintergrund wäre hingegen nicht zulässig. - Bilder von Versammlungen, Aufzügen und ähnlichen Vorgängen, an denen die dargestellten Personen teilgenommen haben.
Auch hier gilt, dass der Charakter der Versammlung in dem Foto im Vordergrund stehen muss. Einzelne Personen stellvertretend herauszugreifen ist nicht zulässig. - Bildnisse, die nicht auf Bestellung angefertigt sind, sofern die Verbreitung oder Schaustellung einem höheren Interesse der Kunst dient.
Rechte des Abgebildeten
Wird ein Bild verbreitet, ohne dass eine Einwilligung oder eine Ausnahme vorliegt, ist der Abgebildete nicht schutzlos. Er kann denjenigen, der für die Veröffentlichung verantwortlich ist, auf Unterlassung der Verbreitung in Anspruch nehmen. Dazu wird er den Verantwortlichen zunächst abmahnen und verlangen, dass eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben wird. Kommt der andere der Aufforderung nicht nach, kann der Unterlassungsanspruch gerichtlich durch einen Antrag auf einstweilige Verfügung oder eine Klage geltend gemacht werden.
Wird das Persönlichkeitsrecht schwerwiegend beeinträchtigt oder erleidet der Abgebildete finanzielle Nachteile, kommt zudem ein Anspruch auf Schadensersatz und/oder Schmerzensgeld in Betracht.
Das Verbreiten oder öffentlich zur Schau stelleneines Bildes entgegen der §§ 22, 23 KunstUrhG ist gemäß § 33 KunstUrhG eine Straftat, die mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft werden kann.
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