VG Düsseldorf: Polizei soll Daten zu HIV-Infektion löschen

Darf die Polizei eine Kriminalakte über HIV-Positive anlegen, die zuvor nach einem One-Night-Stand von ihrem Sexualpartner angezeigt worden waren? So war es im Falle eines meiner Mandanten geschehen. Mein Mandant geht verantwortungsvoll mit seiner HIV-Infektion um, er nimmt Medikamente und seine Viruslast liegt nachweislich dauerhaft unter der Nachweisgrenze. Nach wissenschaftlichen Maßstäben ist er damit nicht ansteckend, er kann das Virus nicht weitergeben.

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Dieser „Schutz durch Therapie“ ist vielen noch kein Begriff. Die Polizei meinte im Falle meines Mandanten, weil er ungeschützt mit einem anderen Sex hatte, sei sehr wahrscheinlich, dass er in Zukunft andere Sexualpartner gefährden würde. Sie legte deshalb eine Kriminalakte zu meinem Mandanten an, die aus einem Merkblatt bestand und im elektronischen Kriminalaktennachweis auffindbar war. Das Strafverfahren wurde von der Staatsanwaltschaft eingestellt.

Den Antrag meines Mandanten auf Löschung der Daten lehnte die Polizei ab. Im konkreten Fall sei es zu einer Infektion nicht gekommen, aber „schon aufgrund des jungen Alters des Antragstellers und der offenbarten geringen Hemmschwelle“ sei zu erwarten, dass er „auch zukünftig“ verantwortungslos mit seiner HIV-Infektion umgehen werde. Gegenüber dem Datenschutzbeauftragten erwähnte der mit der Sache befasste Kriminalhauptkommissar sogar, man solle eher weitergehende Maßnahmen wie eine erkennungsdienstliche Behandlung oder die Gewinnung einer DNS-Probe veranlassen, um die Aufklärung künftiger Straftaten sicherzustellen.

Das Klageverfahren vor dem Verwaltungsgericht Düsseldorf ist noch nicht abgeschlossen. Das Gericht hat den Beklagten jedoch nun dazu aufgefordert, den Anspruch des Klägers zu erfüllen. Es sei dem Kläger nicht zu widerlegen, dass er „jedenfalls selbst daran glaubt, dass die antiretrovirale Therapie, der er sich […] unterzieht, einen der Verwendung von Kondomen gleichwertigen Infektionsschutz“ biete. Damit fehle es an einem Vorsatz für ein versuchtes Körperverletzungsdelikt. Damit erkennt das Gericht die Wirksamkeit von „Schutz durch Therapie“ zwar nicht an, es macht gegenüber der Behörde aber mehr als deutlich, dass es eine Löschung der Daten erwartet: „Falls dem Begehren nicht ‚freiwillig‘ abgeholfen werden kann, wird angeregt, auf mündliche Verhandlung zu verzichten.“

Die weit verbreiteten Vorurteile und Ängste, wenn es um HIV geht, werden sich nur durch Aufklärung abbauen lassen. Das gilt gegenüber dem Einzelnen genauso wie gegenüber Behörden und Gerichten. Verfahren wie dieses können vielleicht einen kleinen Teil dazu beitragen.

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Eine Antwort

  1. Avatar von Kriminalisierung: Düsseldorfer Polizei speichert Daten von Mann mit HIV
    Kriminalisierung: Düsseldorfer Polizei speichert Daten von Mann mit HIV

    […] seine Infektion hingewiesen und keine Kondome verwendet hat. Der Beklagte nimmt sich einen Anwalt. Dieser erklärt in einem Blogbeitrag, sein Mandant gehe „verantwortungsvoll mit seiner HIV-Infektion um; er nimmt Medikamente, und […]