Versammlungsverbot gegenüber „Die Rechte“ bestätigt

Die nordrhein-westfälischen Behörden versuchen im Kampf gegen Neonazis Härte zu demonstrieren. Ein entscheidendes Mittel im Kampf gegen militante Neonazis ist das Vereinsverbot nach Art. 9 Abs. 2 GG, § 3 Abs. 1 VereinsG.  Nachdem allerdings der NRW-Innenminister erste rechte Kameradschaften verbot,[1] reagierten die maßgeblichen Protagonisten, indem sie sich neu organisierten. Sie unterstützen nunmehr die seit Frühjahr 2012 bestehende Partei „Die Rechte“ und gründeten Kreisverbände der Partei, etwa in Dortmund und Hamm.[2] Sie traten also einer bereits bestehenden politischen Partei bei.

Avatar von Dr. Jasper Prigge, LL.M.
Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht

Das VG Aachen (Beschluss vom 02.04.2013 – 6 L 123/13) hatte nun zu entscheiden, ob eine von der Partei angemeldete Demonstration in Form eines Fackelmarsches mit anschließendem „Trauermarsch“ in Stolberg am 05. und 06.04.2013 von der Polizei zu Recht verboten wurde. Die Behörde begründete ihre Entscheidung damit, dass die verbotene Kameradschaft Aachener Land in den letzten Jahren ähnliche Versammlungen im selben Zeitraum durchgeführt hätten. Durch die angemeldete Demonstration werde das Verbot der Kameradschaft missachtet.

Das Verwaltungsgericht hat das verfügte Verbot bestätigt. Interessant (und klausurträchtig) ist hierbei vor allem, dass das Verbot das sogenannte „Parteienprivileg“ aus Art. 21 Abs. 2 S. 2 GG berührt, auf das sich auch „Die Rechte“ berufen kann. Hiernach darf eine Partei nur durch das Bundesverfassungsgericht verboten werden, an eine vermutete Verfassungsfeindlichkeit dürfen keine belastenden Maßnahmen geknüpft werden.

Im vorliegenden Falle kollidiert allerdings ein bereits erfolgtes Vereinsverbot mit diesem Privileg. Die Versammlung der Partei „Die Rechte“ ist nach Auffassung des VG Aachen de facto eine Fortführung der Aktivitäten der verbotenen Kameradschaft. Schließlich hat diese in sehr ähnlicher Weise in der Vergangenheit Versammlungen durchgeführt.

Ehemalige Mitglieder der KAL beabsichtigten, weiterhin am gleichen Ort, zur gleichen Zeit, auf gleicher Route mit gleichem Thema und mit den gleichen Personen die bis ins Jahr 2018 angekündigten Märsche fortsetzen zu wollen. Die Kreisverbände der Partei „Die Rechte“ aus Aachen und Heinsberg seien zur Verschleierung der wahren Absichten vorgeschoben worden.

Pressemitteilung des VG Aachen vom 02.04.2013

Zur Lösung dieses Problems ist das Verhältnis von Parteienprivileg und Vereinsverbot in den Blick zu nehmen.

Das Grundgesetz ist von seiner Konzeption her freiheitlich angelegt. Das bedeutet allerdings nicht, dass es sich nicht gegen diejenigen verteidigt, die danach streben, diese Freiheitsgewährleistungen abzuschaffen. Es gewährleistet die Freiheit nicht schrankenlos, sondern enthält zahlreiche Bestimmungen, die sie einschränken, um ihren eigenen Bestand zu sichern (Art. 9 Abs. 2, 20 Abs. 4, 18, 21 Abs. 2, 98 Abs. 2 und 5 GG). Das Vereinsverbot aus Art. 9 Abs. 2 GGist damit nur ein Instrument aus einer Palette von Maßnahmen. Ein Vorrang des Parteienprivilegs vor dem Vereinsverbot besteht nicht, jedenfalls lässt sich ein solcher dem Grundgesetz nicht unmittelbar entnehmen.

Nach Art. 9 Abs. 2 GG sind Vereinigungen verboten, wenn sie in ihrem Zweck oder ihrer Tätigkeit den Strafgesetzen zuwiderlaufen oder sie sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder den Gedanken der Völkerverständigung richten, verboten. Erfüllt eine Vereinigung den Tatbestand des Art. 9 Abs. 2 GG, ist ein Verbot rein deklaratorisch. Die Vereinigung ist von Verfassungs wegen verboten und nicht etwa zu verbieten. § 3 Abs. 1 S. 1 VereinsG trägt dem Rechnung, indem er festlegt, dass ein Verein erst „als verboten behandelt werden“ darf, wenn eine Verbotsverfügung vorliegt. Folge des Verbots ist die Auflösung des Vereins, in der Regel verbunden mit der Einziehung des kompletten Vereinsvermögens (§ 3 Abs. 1 S. 2 VereinsG). Das Verbot soll die Aktivitäten des betroffenen Vereins komplett unterbinden, was eine Betätigung als Ersatzorganisation ausschließt.

Mit der Fortführung der jährlichen Versammlungen hat „Die Rechte“ allerdings genau diese Ersatzfunktion. Unabhängig von der Frage, ob sie insgesamt als Ersatzorganisation anzusehen ist, sind ihre Handlungen nach den Feststellungen des VG Aachen der verbotenen Vereinigung zuzurechnen.

Es kollidieren damit zwei Verfassungsgüter, nämlich das Parteienprivileg aus Art. 21 Abs. 2 S. 2 GG einerseits und das Vereinsverbot aus Art. 9 Abs. 2 GG andererseits, so dass diese beiden gegeneinander abzuwägen sind. Hierzu das VG Aachen:

Mildere Mittel wie Auflagen seien nicht ersichtlich, da die gesamte Veranstaltung vom Bezug zur KAL geprägt sei. Wenn die Partei „Die Rechte“ ihr Demonstrationsrecht unter Berufung auf das grundgesetzlich geschützte Parteienprivileg wahrnehmen wolle, könne von ihr erwartet werden, das Verbot der KAL zu respektieren und das Demonstrationsanliegen so zu realisieren, dass kein Zusammenhang mit dem verbotenen Verein bestehe. Keine Partei dürfe unter Berufung auf das Grundgesetz eine Veranstaltung durchführen, die objektiv betrachtet einer verbotenen Vereinigung zuzurechnen sei.

Pressemitteilung des VG Aachen vom 02.04.2013

Im Ergebnis war das Verbot der Versammlung damit rechtmäßig. Die Lösung des VG Aachen berücksichtigt das Parteienprivileg in angemessener Weise, während der Betätigung der Partei, die somit als Vehikel für die verbotene Kameradschaft fungiert, rechtlich Grenzen gesetzt werden.

[1]  Verboten wurden drei der aktivsten sogenannten „freien Kameradschaften“, nämlich der „Nationale Widerstand Dortmund“ (NWDO), die „Kameradschaft Hamm“ und die „Kameradschaft Aachener Land“, vgl. Pressemitteilung des Ministeriums für Inneres und Kommunales des Landes Nordrhein-Westfalen vom 23.08.2012.

[2] Die Staatsanwaltschaft leitete daraufhin Vor-Ermittlungen wegen des Verdachts eines Verstoßes gegen das Verbot des NWDO ein, vgl. M. Teigeler, Neue Partei für Neonazis breitet sich aus.

[3] Zur Frage der Zurechnung vgl. auch den aktuellen Beschluss des VG Gelsenkirchen, in dem die Verbotsverfügung aus ähnlichen Gründen gegenüber natürlichen Personen aufrechterhalten wurde, VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 29.08.2012 – 14 L 1048/12.

Fazit: Gute Entscheidung.

War dieser Beitrag hilfreich für Sie?

Avatar von Dr. Jasper Prigge, LL.M.
Über den Autor
Rechtsanwalt 


Schreiben Sie einen Kommentar

Ihre E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert