In Deutschland besteht für Beschuldigte keine Verpflichtung, ein Passwort für sein Smartphone oder andere Speichermedien an die Ermittlungsbehörden herauszugeben. Der Grund: Man ist nicht verpflichtet der Polizei dabei zu helfen, sich selbst einer Tat zu überführen. Jeder Beschuldigte kann sich auf ein umfassendes Schweigerecht berufen und muss bei Ermittlungsmaßnahmen nicht aktiv mitwirken. Wenn ein Polizeibeamter aber den Finger des Beschuldigten auf den Fingerabdrucksensor legt, müsste dieser den körperlichen Zwang dulden. Nach wohl überwiegender Ansicht soll dies keinen Eingriff in die Selbstbelastungsfreiheit darstellen. Dem Beschuldigten wird hierbei nämlich kein aktives Tun abverlangt. Dem entsprechend wäre auch das Entsperren des Smartphones durch „Face ID“ nach der Strafprozessordnung zulässig. Diese Ansicht ist freilich nicht unumstritten, es wird also einige Gerichtsentscheidungen brauchen, um sicher sein zu können. Aber die Einführung von „Face ID“ ist ein guter Anlass, sich über die Risiken klar zu werden.
Die Verschlüsselung von Smartphones stellt für die Ermittlungsbehörden ein Ärgernis dar. Ob man wirklich jede Möglichkeit, die das Smartphone bietet, nutzen muss, ist jedem selbst überlassen. Bestimmte technische Lösungen machen es den Beamten einfacher als andere, an die gewünschten Informationen zu gelangen. Wer nicht will, dass Ermittlungsbehörden ohne größere Schwierigkeiten auf das Smartphone zugreifen kann, sollte daher (ganz oldschool) eine PIN verwenden.
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