Urheberrechtsfreie Bilder – Das müssen Sie bei Pexels, Unsplash und Co. beachten

Webseiten leben (auch) von Fotos. Aber woher nehmen, wenn nicht stehlen? Wer einfach Bilder von anderen Webseiten kopiert, begeht eine Urheberrechtsverletzung. Sind kostenlose Plattformen wie Unsplash, Pixabay, Pexels und andere eine Alternative? Die Antwort: Es kommt drauf an. Denn auch wenn Bilder ohne eine Gegenleistung genutzt werden dürfen, sind sie nicht „urheberrechtsfrei“.

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Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht

Gibt es urheberrechtsfreie Bilder überhaupt?

In Deutschland regel das Urheberrechtsgesetz (UrhG) welche Rechte dem Urheber eines Werks zustehen. Urheber ist dabei der Schöpfer des Werks, also beispielsweise der Fotograf, der auf den Auslöser drückt. Dabei ist das Urheberrecht untrennbar mit dem Urheber verbunden. Es ist nicht übertragbar, der Urheber kann anderen lediglich die Nutzung des Werks gestatten. Aber er kann nicht pauschal auf alle Rechte an seinem Werk verzichten.

Das Gesetz verfolgt das Ziel, den Urhebern eine angemessene Vergütung für ihre kreative Leistung zu sichern. Soweit die vereinbarte Vergütung nicht angemessen ist, kann der Urheber von seinem Vertragspartner sogar einen Nachschlag verlangen. Dem würde es entgegenstehen, wenn der Urheber seine Rechte komplett aufgeben könnte

Ein Beispiel ist der Kameramann von „Das Boot“, der im Nachhinein gerichtlich eine angemessene Erhöhung seiner Vergütung forderte. Er war der Auffassung, angesichts des wirtschaftlichen Erfolgs des Films war die Vereinbarung über die Vergütung unangemessen niedrig (BGH, Urteil vom 20.02.2020 – I ZR 176/18). Auf das Recht auf Nachvergütung kann er nicht verzichten.

Darüber hinaus hat der Urheber einen persönlichkeitsrechtlichen Bezug zu seinem Werk. Ausdruck dieses Urheberpersönlichkeitsrechts ist, dass er beispielsweise gegen eine Entstellung vorgehen kann (§ 14 UrhG).

Daher ist es falsch, wenn von „urheberrechtsfreien“ Fotos die Rede ist. Auch Fotos von Unsplash und Pixabay unterliegen dem Urheberrecht. Die Frage ist eher, in welcher Form sie genutzt werden dürfen. Zum Teil werden sie daher auch „lizenzfreie“ Bilder genannt. Auch das ist aber nicht ganz korrekt, da letztlich eine Lizenz durch den Urheber eingeräumt wird.

Wie dürfen urheberrechtsfreie Bilder genutzt werden?

Für die Nutzung von Bildern gelten die Bedingungen, die auf den Plattformen genannt sind. Grundlegend regeln die Plattformen:

  1. Kostenlose Nutzung, auch zu kommerziellen Zwecken
  2. Keine Nennung des Urhebers erforderlich
  3. Bearbeitungen sind erlaubt

Urheberrechtsfreie Bilder dürfen somit auf Webseiten oder für andere Zwecke ziemlich frei genutzt werden. Für den üblichen Einsatz stellen die Bedingungen kein Problem dar, trotzdem gibt es Grenzen. Insbesondere dürfen die Persönlichkeitsrechte von Personen, die auf Fotos abgebildet sind, nicht verletzt werden. Auch einen Verkauf von Bildern ohne Bearbeitung erlauben die Plattformen nicht.

Die Plattform Pexels schreibt hierzu:

Lizenzbedingungen von Pexels (Stand: 13.10.2020)

Auch wenn die Ausnahmen eher übersichtlich sind, bedarf die Nutzung eines Bildes daher auch dann eine Überprüfung, wenn es sich um ein urheberrechtsfreies Bild handelt. Darüber hinaus kann der Urheber, wie bereits erwähnt, im Fall einer Beeinträchtigung seiner Interesse eine Nutzung seines Werks untersagen.

Nutzer sollten daher bei „heiklen“ Inhalten, insbesondere im politischen Bereich, immer überlegen, ob der Urheber mit der Nutzung einverstanden wäre oder ob möglicherweise eine „Entstellung“ des Werks vorliegt. So gingen „Die Höhner“ erfolgreich gerichtlich gegen die Nutzung ihrer Lieder „Wenn nicht jetzt, wann dann“ und „Jetzt geht’s los“ durch die NPD vor (BGH, Beschluss vom 11.05.2017 – I ZR 147/16). Bei provokanten Themen oder einer politischen Vereinnahmung des Fotografen ist daher Vorsicht geboten.

Welche Risiken bestehen bei der Nutzung urheberrechtsfreier Bilder?

Für Nutzer bestehen bei der Nutzung von Bildern aus dem Internet generell Risiken. Das gilt zunächst im Hinblick auf die Frage, ob der Urheber überhaupt mit einer „freien“ Nutzung einverstanden war. Denn letztlich kann jeder auf einer Plattform ein Bild hochladen und behaupten, es stamme von ihm. Der „echte“ Urheber kann dann gegen eine urheberrechtswidrige Vervielfältigung oder öffentliche Zugänglichmachung vorgehen und eine angemessene Vergütung verlangen.

Eine einfache Recherche kann dieses Problem etwas entschärfen. Ein einfaches Mittel ist, das gewünschte Bild in der Google-Bildersuche zu überprüfen. Wenn es auf zahlreichen Seiten ohne Angabe abweichender Angaben zum Urheber genutzt wird, spricht dies dafür, dass es bisher in Bezug auf dieses Bild keine Auseinandersetzungen gab. Werden allerdings unterschiedliche Urheber genannt, sollte dies misstrauisch machen.

Außerdem sind nicht alle Bilder gleichermaßen frei. Es kommt darauf an, welcher Lizenz der Urheber zugestimmt hat. Bei Creative Commons Lizenzen ist vielfach beispielsweise eine Namensnennung verpflichtend und eine kommerzielle Nutzung ausgeschlossen. Daher sollten Nutzer immer genau prüfen, welche Nutzung durch die Lizenz abgedeckt ist.

Schwierigkeiten bereiten Fotos, auf denen Personen zu sehen sind. Für die Nutzung derartiger Bilder bedarf es grundsätzlich einer Einwilligung der abgebildeten Person. Zwar gilt die Einwilligung im Zweifel als erteilt, wenn der Abgebildete für das Foto bezahlt wurde (§ 22 Satz 2 KunstUrhG). Bei Fotos im Internet kann der Nutzer aber weder die Einwilligung noch die Frage der Entlohnung nachweisen.

Der Abgebildete kann daher, wenn er nicht damit einverstanden war, dass das Foto hochgeladen wurde, gegen die Nutzung vorgehen und gegebenenfalls sogar strafrechtliche Schritte einleiten.

Was sind die Folgen einer Urheberrechtsverletzung?

Eine Urheberrechtsverletzung bedeutet: Ärger und Kosten. Der Urheber kann mit einer Abmahnung verlangen, die unberechtigte Nutzung einzustellen. In der Regel fordert er dazu den Verletzer dazu auf, eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben. Vor allem im kommerziellen Bereich ist es ein Desaster, wenn das Foto für ein Produkt oder eine Werbekampagne genutzt wurde, die in der Folge eingestampft werden müssen.

Zusätzlich kann der Urheber Schadensersatz und Ersatz seiner Rechtsanwaltskosten fordern.

Eine Abmahnung im Urheberrecht ist unwirksam, wenn sie bestimmte formale und inhaltliche Voraussetzungen nicht erfüllt. Zudem sind die Anwaltskosten gegenüber Privatpersonen in der Regel auf ca. 150 € gedeckelt.

Vorsicht: Eine Unterlassungserklärung voreilig abzugeben ist leichtsinnig. Im schlimmsten Fall kann der Abmahnende eine hohe Vertragsstrafe verlangen. Daher gilt

  1. Ruhe bewahren
  2. Fristen einhalten
  3. Anwalt kontaktieren

Im Zweifel ist es sicherer, „urheberrechtsfreie“ Bilder nicht zu nutzen. Mittlerweile gibt es viele günstige Fotoanbieter, die sicherstellen, dass der Urheber der konkreten Nutzung zugestimmt hat und abgebildete Personen in die Verbreitung der Fotos eingewilligt haben. Wer trotzdem auf „freie“ Fotos setzen will, sollte mögliche Risiken stets im Blick behalten.

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2 Antworten

  1. Avatar von Torsten Reinecke
    Torsten Reinecke

    Vieles sehr gut erklärt, danke. Schön, dass selbst Google in Dokumentation zur YouTube Audio Library „urheberrechtsfrei“ zur Beschreibung der Nutzungsmöglichkeiten einsetzt. https://support.google.com/youtube/answer/3376882?hl=de

  2. Avatar von Leon
    Leon

    Eine Frage stellt sich mir noch. Was ist damit gemeint dass man sie nicht unverändert nutzen darf. Zur Aufklärung, ich möchte mir mit Print on demand ein kleines Nebeneinkommen verdienen und würde dafür auch solche lizenzfreien Bilder bulenutzen und beispielsweise noch einen Filter darüber legen oder ein Text hinzufügen. Würde das schon reichen oder ist das nicht erlaubt?