Auch die Gestaltung von Buchcovern ist geschützt!
Grafiken und Covergestaltungen stellen in den vielen Fällen ein urheberrechtlich geschütztes Werk dar. Indem man ein Buchcover fotografiert und dann mit diesem Bild eine Rezension bebildert, vervielfältigt man dieses Werk und braucht dazu grundsätzlich das Einverständnis der Urheber:innen.
Das gilt jedenfalls für Buchcover, die mit Fotos oder Grafiken gestaltet sind. Besteht ein Buch nur aus Schrift und Farbflächen, wird ein urheberrechtlicher Schutz eher zu verneinen sein. Urheberrechtlich kommt es nämlich darauf an, ob das Cover eine „persönliche geistige Schöpfung“ darstellt. Allerdings sind die Anforderungen an die sogenannte „Schöpfungshöhe“ nicht besonders hoch, sodass der Grundsatz gilt:
Im Zweifel keine Veröffentlichung ohne Erlaubnis!
Eine Ausnahme vom Verbot, urheberrechtlich geschützte Cover auf der eigenen Seite zu veröffentlichen, kann sich allenfalls durch das „Zitatrecht“ ergeben. Zitate aus geschützten Werken sind nämlich erlaubt, wenn sich mit diesem Werk inhaltlich auseinandergesetzt wird und das Zitat zum Verständnis dazu benötigt wird. Allerdings werden sich Buchblogger:innenin vielen Fällen nicht ausführlich mit der Covergestaltung auseinandersetzen.
Ist Ihr Buchcover rechtlich einwandfrei? Vermeiden Sie teure Abmahnungen durch eine rechtliche Überprüfung.
Bei Büchern werden die Nutzungsrechte grundsätzlich an die entsprechenden Verlage übertragen, die dann weitere Nutzungsrechte einräumen können. Besteht Unsicherheit, sollte also zunächst bei dem entsprechenden Verlag angefragt werden. Entsprechende Nutzungsrechte sollten – auch bei der Zusendung von Rezensionsexemplaren durch Verlage – immer schriftlich festgehalten werden.
Manche Verlage sind inzwischen auch dazu übergegangen, die Nutzungsrechte für alle Buchcover für Rezensionen freizugeben und haben entsprechende Richtlinien herausgegeben. Oft bieten Verlage die Buchcover auch direkt zum Download an, hier ist aber darauf zu achten, dass die Nutzungsbedingungen nicht immer an der gleichen Stelle auffindbar sind .
Zitieren aus Büchern, Abschreiben von Textpassagen
§ 51 UrhG
Zulässig ist die Vervielfältigung, Verbreitung und öffentliche Wiedergabe eines veröffentlichten Werkes zum Zweck des Zitats, sofern die Nutzung in ihrem Umfang durch den besonderen Zweck gerechtfertigt ist.
Das oben angesprochene Zitatrecht erlaubt auch, kurze Textpassagen aus Büchern zu zitieren. Wichtig dabei ist, dass Sie 6 Voraussetzungen erfüllen müssen, um das Zitatrecht in Anspruch nehmen zu können:
- Keine Änderungen!
Der Textauszug darf nur so wiedergegeben werden, wie er im Buch steht. Sie dürfen nichts verändern, nichts weglassen, nichts hinzufügen und auch keine grammatikalischen Anpassungen vornehmen. - Zweckerfüllung durch das Zitat
Das Zitat muss einen Zweck erfüllen, v.a. indem Sie sich mit ihm inhaltlich auseinandersetzen. Ein Zitat alleine auf einer Postkarte oder einem Inspirationsbild (sog. Sharepics) o.Ä. ist nicht zulässig. Bei Buchbesprechungen wird dieser Zweck allerdings grundsätzlich gegeben sein, wenn sich mit dem Zitat in der Rezension auseinandergesetzt wird. - Keine zu langen Zitate
Sie dürfen grundsätzlich nicht ganze Kapitel oder seitenlang zitieren, die Länge des Zitates sollte immer im Verhältnis zum Zweck und zur Länge Ihres eigenen Textes stehen. Sind Sie sich unsicher, können Sie vorher beim Verlag nachfragen, ob die Länge des Zitates in Ordnung ist. - Zitat muss erkennbar und mit Quellenangabe versehen sein
Sie müssen das Zitat als solches kennzeichnen und die Quelle nennen (Autor:in und Werk, am besten mit Seitenangabe). - Ihr Werk muss selbst die Kriterien der persönlichen geistigen Schöpfung erfüllen
Dafür muss es ein gewisses Maß an Individualität und Kreativität aufweisen. - Werk ist bereits veröffentlicht
Aus unveröffentlichten Werken dürfen Sie nur mit Zustimmung der Urheber:innen zitieren.
Welche Grafiken darf ich für mein Cover verwenden?
Hier gilt: Sie sollten nur Grafiken oder Fotos nutzen, an denen Sie die Nutzungsrechte innehaben. Die Einräumung der Nutzungsrechte sollten Sie schriftlich vereinbaren und die Vereinbarung gut aufheben, sollte es doch einmal zu Unstimmigkeiten kommen.
Bilder von kostenlosen Fotoplattformen zu nutzen, ist mit rechtlichen Risiken verbunden. Es ist oft nicht klar, ob Urheber:innen selbst ihre Werke dort hochgeladen haben oder eine dritte Person, die aber gar keine Nutzungsrechte einräumen kann. Zudem muss man die oft komplizierten Lizenzbedingungen genau lesen, oft ist eine gewerbliche Nutzung nicht erlaubt.
Vor allem wenn Sie eine individuelle Gestaltung wünschen, empfiehlt es sich, Künstler:innen und Designer:innen einfach direkt anzuschreiben für eine Auftragsarbeit und sich die entsprechenden Nutzungsrechte schriftlich – insbesondere auch für die gewerbliche Nutzung und unbefristet – einräumen zu lassen.
Konsequenzen einer Urheberrechtsverletzung
Wenn Sie eine Urheberrechtsverletzung begehen, müssen Sie damit rechnen eine Abmahnung zu bekommen. Ist die Abmahnung berechtigt, sind Sie zum Ersatz der Anwaltskosten verpflichtet und müssen an die Urheber:innen Schadensersatz bezahlen. Zudem sollten Sie eine Unterlassungsverpflichtungserklärung abgeben, da die Gegenseite sonst eine einstweilige Verfügung beantragen kann, was mit weiteren Kosten verbunden ist.
Da die Abmahnung im Urheberrecht bestimmte Voraussetzungen erfüllen muss, um wirksam zu sein, lohnt es sich hier, die Abmahnung durch eine Anwältin / einen Anwalt für Urheberrecht prüfen zu lassen.
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