Urheberrecht – So sind Ihre Fotos und Videos geschützt

Die Nutzung von Fotos und Videos ohne eine Erlaubnis ist ein Problem für Urheber. Denn Fotografen, Agenturen und Produktionsfirmen gehen dadurch Einnahmen verloren, ihre Leistungen werden durch Dritte ausgenutzt.

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Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht

Das Urheberrecht schützt die Arbeitsergebnisse von Kreativen und Urheber können sich gegen eine unberechtigte Verwertung ihrer Werke wehren. Welche Rechte Ihnen zustehen und wie sie durchgesetzt werden können, erfahren Sie in diesem Beitrag.

Was schützt das Urheberrecht?

Eine Vielzahl an
Schöpfungen genießt einen urheberrechtlichen Schutz. Das „Gesetz
über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte“ (UrhG) erfasst Werke
der Literatur, Wissenschaft und Kunst erfasst. Mittlerweile fallen
auch Computerprogramme oder Datenbanken darunter. Erfindungen oder
Marken hingegen sind durch andere Gesetze geschützt.

Das Urheberrecht ist
untrennbar mit dem Urheber verbunden. Seine persönliche geistige
Schöpfung ist der Bezugspunkt. Dabei muss immer eine gewisse
Schöpfungshöhe erreicht werden, damit ein Werk vorliegt. Ein Foto
ist beispielsweise nur dann ein Lichbildwerk, wenn es eine gewisse
schöpferische Ausdruckskraft hat.

Die Anforderungen für einen urheberrechtlichen Schutz sind allerdings nicht besonders hoch. Es braucht keine aufwendige Produktion, auch Schnappschüsse und Gelegenheitsaufnahmen sind erfasst.

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Wer ist Urheber?

Nur natürliche
Personen können Urheber sein. Eine juristische Person, z.B. eine
GmbH, kann ein Verwertungsrecht nur vom Urheber ableiten. Wird ein
Werk durch einen Angestellten im Rahmen seiner Tätigkeit geschaffen
– z.B. das Design einer App oder der Quellcode für ein Programm –
ist das Unternehmen daher nicht Urheber, ihm steht aber gem. §§ 43,
69b UrhG das Recht zu, das Werk wirtschaftlich zu nutzen. Es kann
einem Kunden daher die Nutzung gegen Entgelt gestatten.

Urheber können auch mehrere Personen sein. Wer gemeinsam ein Werk schafft, erwirbt ein gemeinsames Urheberrecht, das nur gemeinsam ausgeübt werden kann. Wenn nichts weiter vereinbart ist, sind die wirtschaftlichen Erträge aufzuteilen. Jeder Urheber kann sich gegen eine Nutzung, die ohne seine Einwilligung erfolgt, zur Wehr setzen.

Aus diesem Grunde ist beim Einsatz von Freelancern darauf zu achten, dass die spätere Nutzung des Werks im Vertrag klar geregelt ist.

Welche Rechte stehen
dem Urheber zu?

Der Urheber kann
über die wirtschaftliche Verwertung seines Werks bestimmen. Das
betrifft insbesondere

  • die
    Vervielfältigung (z.B. durch einen Nachdruck),
  • die
    öffentliche Zugänglichmachen (z.B. auf einer Webseite) oder
  • die
    Bearbeitung und Umgestaltung (z.B. eine Fotomontage).

Darüber hinaus hat
der Urheber das Recht, dass seine Urheberschaft anerkannt wird. Er
kann bestimmen, ob sein Werk mit einer Kennzeichnung zu versehen ist.
Eine Nutzung ist dann nur in dieser Form zulässig.

Creative Commons

Unter der „Creative Commons“-Lizenz können Werke im Rahmen der Lizenzbedingungen frei verwendet werden. Inhalt ist zumeist, dass der Urheber genannt wird. Der Urheber kann bei einer fehlenden Urhebernennung eine Unterlassung verlangen.

Der Regelfall ist, dass der Urheber zu nennen ist. Wenn das Pressefoto einer Politikerin in einer Zeitschrift abgedruckt wird, ist der Name des Fotografen in diesem Zusammenhang zu nennen, es sei denn, es liegt eine anderweitige Vereinbarung vor. Nicht ausreichend ist die Kennzeichnung als „privat“.

Werden die berechtigten Interessen des Urhebers gefährdet, kann er gegen eine solche Entstellung seines Werks vorgehen. Das gilt auch, wenn grundsätzlich eine Nutzung erlaubt ist, erforderlich ist aber immer eine Interessenabwägung.

Beispiel

Die Wiedergabe von Liedern auf einer Wahlkampfveranstaltung als „Begleitmusik“ für den Auftritt des Landesvorsitzenden einer Partei kann eine Entstellung im Sinne des § 14 UrhG darstellen (OLG Thüringen, Urteil vom 22.04.2015 – 2 U 738/14).

Wann dürfen Werke
ohne Erlaubnis genutzt werden?

Das Urheberrecht
kennt zahlreiche Gründe, die eine Nutzung geschützter Werke ohne
eine Erlaubnis gestatten. Der Grund dafür ist, dass sich ein
absolutes Verbot mit der Demokratie nicht verträgt. Könnten
Zeitungen ein brisantes Foto oder Video nur mit einer Erlaubnis des
Urhebers zeigen, würde die öffentliche Diskussion behindert. Das
Gesetz versucht, einen Ausgleich der Interessen von Urhebern und
Nutzern zu schaffen.

Die wichtigsten
Tatbestände sind:

  • die
    Vervielfältigung und Verbreitung öffentlicher Reden (§ 48 UrhG);
  • Zeitungsartikel
    und Rundfunkkommentare (§ 49 UrhG, sog. Pressespiegelparagraf);
  • das
    Zitatrecht (§ 51 UrhG);
  • die
    unentgeltliche öffentliche Wiedergabe (§ 52 UrhG);
  • die
    Privatkopie (§ 53 UrhG);
  • die Nutzung
    in Unterricht, Lehre und Forschung (§§ 60 ff.).

Unabhängig von der Möglichkeit, ein Werk auf der Grundlage einer dieser Einschränkungen des Urheberrechts zu nutzen, ist ggf. eine Vergütung zu zahlen. Bei einer Vervielfältigung oder Verbreitung ist zudem daran zu denken, dass die Quelle deutlich anzugeben ist.

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Welche Rechte können
Urheber geltend machen?

Werden durch eine
Nutzung die Rechte des Urhebers bzw. Rechteinhabers verletzt, kann er
Unterlassung verlangen, z.B.

  • Unterlassung
    einer öffentlichen Wiedergabe eines Textes ohne entsprechende
    Erlaubnis,
  • Unterlassung
    einer öffentlichen Wiedergabe eines Fotos durch ein Onlineportal
    ohne Quellenangabe.

Für diesen
Unterlassungsanspruch ist eine außergerichtliche Abmahnung
erforderlich. Mit der Abmahnung wird die Abgabe einer
Unterlassungserklärung verlangt, die durch eine angemessene
Vertragsstrafe abgesichert wird.

Vorsicht bei Unterlassungserklärungen

Die bei einem Verstoß verwirkten Vertragsstrafen sind in der Regel sehr hoch, sie betragen zumeist mehrere tausend Euro. Daher sollten Sie im Falle, dass Sie abgemahnt werden, in jedem Falle vor Abgabe einer Unterlassungserklärung einen Anwalt einschalten.

Weiter hat der
Urheber bzw. Rechteinhaber einen Anspruch auf eine angemessene
Vergütung. Diese wird zumeist durch eine Lizenzanalogie berechnet.
Der Verletzer muss also das zahlen, was er bei Abschluss eines
Lizenzvertrages hätte zahlen müssen. Zumeist wird dieser Betrag
durch einen Verletzerzuschlag erhöht.

Beispiel

Ein Foto wird ohne Erlaubnis auf einer Webseite genutzt. Der Urheber kann neben einer Unterlassung der weiteren Nutzung eine nach Art und Dauer der Nutzung zu bemessene Vergütung verlangen. Bei fehlender Urhebernennung wird der Lizenzbetrag durch den Verletzerzuschlag verdoppelt.

Wann erlischt das
Urheberrecht?

Das Urheberrecht und alle Verwertungsrechte erlöschen 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers. Bei Lichtbildern sind es 50 Jahre. Das Werk ist dann gemeinfrei, es kann genutzt und bearbeitet werden.

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