Gestaltung von Produkten aus anderen Materialien
Möglichkeiten, Markenprodukte umzugestalten gibt es viele. Vielleicht erinnern Sie sich noch an eine Zeit, in der Sie aus Schule und Kindergarten wunderschöne mittels Serviettentechnik gestaltete Töpfe und Becher – ganz zur Freude der Eltern – mit nach Hause brachten. Natürlich kann man daran anlehnend so ziemlich alles mit Stoffen oder Materialien bekleben und so einen Hingucker aus alten Produkten machen.
Einen Blumentopf beklebt mit Pailetten eines alten Kleides, Buchumschläge aus alten Werbeprospekten, Handyhüllen aus dem Stoff einer alten Gucci-Tasche… Der Fantasie sind hier anscheinend keine Grenzen gesetzt könnten Sie jetzt denken. Leider falsch, denn die Grenze ist hier vor allem das Markengesetz. Grundsätzlich dürfen Sie Marken oder geschäftliche Bezeichnungen im geschäftlichen Verkehr nicht ohne Zustimmung der Inhaber:innen nutzen. Eine Ausnahme stellt § 24 Markengesetz dar.
Dieser beinhaltet die Regelung, dass es Ihnen grundsätzlich erlaubt ist, Produkte, die mit der Zustimmung der Markeninhaber:innen in den Verkauf gelangt sind, auch weiterzuverkaufen und dafür die Marke zu nutzen. Wenn Sie also 100 Paar Nike Turnschuhe bei autorisierten Verkäufer:innen erwerben, dürfen Sie diese auch als „Nike“ Turnschuhe weiterverkaufen. Darauf können Sie sich aber nicht mehr berufen, wenn der Zustand der Waren verändert oder verschlechtert ist.
„Können Sie Ihre Produkte rechtssicher verkaufen? Wir beraten Sie zum Thema Upcycling und Markenrecht.“
Veränderung und Verschlechterung verboten!
Eine solche Veränderung ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs immer dann anzunehmen, wenn der Eingriff die Eigenart der Ware berührt (vgl. BGH, GRUR 2005, 160, 161 – SIM-Look; BGH GRUR 1996, 271, 274 – Gefärbte Jeans) oder wenn eine Änderung des Verwendungszwecks vorliegt (vgl. BGH, GRUR 2012, S. 392, Rn.19 – Echtheitszertifikat).
Sobald Sie nun Taschen, Hüllen oder Kleidung aus Stoffen machen, auf denen sich ein markenrechtlich geschützten Motiv befindet, verändern Sie die ursprüngliche Ware und brauchen eine Erlaubnis. Alternativ können Sie natürlich sämtliche Hinweise auf die Marke (Etiketten, Logos etc) entfernen, dann dürfen Sie Ihr Produkt aber natürlich auch nicht mit der Marke bewerben sondern nur zum Beispiel als „Upcycling – Jeans Handyhülle“ anstatt „Levi’s Handyhülle“. Aber auch hier müssen Sie aufpassen, da manche Marken Ihre geschützten Logos gerne auf dem gesamten Stoff aufdrucken.
Aber keine Angst, für sich selbst und als Geschenk für Freund:innen können Sie natürlich basteln und upcyceln, nur verkaufen sollten Sie die Produkte nicht. Dazu zählt auch das Anbieten geringer Stückzahlen z.B. über Instagram Stories oder TikTok.
Im Zweifel sollten Sie sich immer die Erlaubnis der Rechteinhaber:innen einholen und diese auch z.B. als E-Mail oder Brief archivieren. Der Textilhersteller VAUDE verkauft zum Beispiel Reststoffe explizit zum upcyceln und stellt eine eigene Facebookgruppe für den Verkauf der Produkte. Trotzdem sollte bei einer gewerblichen Nutzung zur Sicherheit nachgefragt werden, in welchen Grenzen die Zustimmung erteilt wird.
Zubehör zu Produkten anderer Unternehmen
Viele Unternehmen bieten inzwischen selbst eine ganze Fülle von DIY-Tutorials an, mit denen ihre Produkte umgestaltet werden können. Manche Unternehmen bieten sogar zusätzliche Produkte zum upcyceln an. So können Sie zum Beispiel aus einer leeren Smoothieflasche mithilfe eines Pumpspenders ganz einfach einen schicken Seifenspender machen.
Aber was ist, wenn Sie jetzt diese Teile selbst anbieten und verkaufen wollen? Können Sie die Produkte als „Upcycling für eure alten Nutellagläser“ inserieren? Grundsätzlich ja, denn § 23 Abs. 1 Nr. 3 erlaubt Ihnen die Nutzung der Marke, sofern Sie zur Kennzeichnung von Zubehör notwendig ist.
Sie müssen aber immer deutlich machen, dass Sie nicht Markeninhaber:in sind und auch keine Handelsbeziehung z.B. in Form einer Kooperation etc. besteht. § 23 MarkenG schützt Sie zwar vor Inanspruchnahme markenrechtlicher Ansprüche, verstoßen Sie aber zum Beispiel durch die Markennennung gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG), können Sie trotzdem abgemahnt werden.
Wenn Ihre Nutzung anderweitig unlauter ist (zum Beispiel im Zusammenhang mit Produkten, die den Ruf der Marke schädigen können), ist sie ebenfalls nicht von § 23 MarkenG geschützt. Im Zweifel sollten Sie einen Rechtsanwalt / eine Rechtsanwältin für gewerblichen Rechtsschutz um Rat fragen.
Was passiert bei einer Abmahnung?
Dass die unberechtigte Nutzung einer bekannten Marke schnell teuer werden kann, musste unsere Mandantin leider vor Kurzem selbst erfahren. Sie hatte Produkte mit dem (Original-)Stoff einer sehr bekannten Luxusmarke verschönert und zum Verkauf angeboten. Ihr war nicht klar, dass Sie auch bei Nutzung von Originalprodukten eine Zustimmung braucht, wenn Sie damit neue Produkte erschafft und verkauft.
Da der Streitwert im Markenrecht sehr hoch ist, betrugen die Kosten für die Abmahnung hier schon knapp 4.000 €. Jetzt gilt es, Schadensminimierung zu betreiben und die Sensibilität für dieses Thema zu erhöhen. Eine anwaltliche Beratung vorab ist bei fast allen Geschäftsmodellen sinnvoll und grundsätzlich auch günstiger als die Kosten, die einer Abmahnung folgen.
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