Unerwünschte E-Mail-Werbung – Das können Sie dagegen tun

Newsletter können informativ sein – oder unfassbar nerven. Wenn Unternehmen unerwünschte E-Mail-Werbung schicken, haben Sie die Möglichkeit, dagegen etwas zu tun. Welche Reaktionsmöglichkeiten es gibt, lesen Sie in diesem Beitrag.

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Rechtsanwalt, Fachanwalt für IT-Recht

Keine grenzenlose E-Mail-Werbung

Wenn Unternehmen werbliche E-Mails an Nichtkunden versenden, benötigen sie eine Einwilligung. Auch Bestandskunden dürfen nicht unbegrenzt zum Zwecke der Werbung angeschrieben werden. Unter bestimmten Voraussetzungen ist es aber zulässig, für ähnliche Produkte und Dienstleistungen zu werben, die der Kunde bereits gekauft hat. Unter anderem muss das Unternehmen in jeder E-Mail darauf hinweisen, dass der Kunde der Verwendung seiner E-Mail-Adresse zur Bestandskundenwerbung jederzeit widersprechen kann.

Versendet ein Unternehmen trotz Widerruf einer Einwilligung oder einem Widerspruch des Kunden weiter E-Mails mit Werbung, ist dies rechtswidrig.

Wann handelt es sich bei einer E-Mail um Werbung?

Der Begriff der Werbung ist weit zu verstehen. Es reicht aus, dass die E-Mail dem Ziel dient, den Absatz von Waren oder die Erbringung von Dienstleistungen zu fördern. Das ist offensichtlich, wenn auf Produkte oder Dienstleistungen hingewiesen wird, die das Unternehmen vertreibt.

Der Bundesgerichtshof hat aber auch entschieden, dass Zufriedenheitsumfragen als Werbung anzusehen sind und daher einer Einwilligung bedürfen (BGH, Urteil vom 10.07.2018 – VI ZR 225/17). Das gilt selbst dann, wenn der Hinweis auf die Umfrage mit einer Rechnung übersandt wird.

Sehr geehrte Damen und Herren, anbei erhalten Sie Ihre Rechnung im PDF-Format. Wir sind ein junges Unternehmen und deshalb auf gute Bewertungen angewiesen. Deshalb bitten wir Sie darum, wenn Sie mit unserem Service zufrieden waren, uns für Ihren Einkauf eine 5-Sterne Beurteilung zu geben.

BGH, Urteil vom 10.07.2018 – VI ZR 225/17

Diese oder ähnliche Bitten um Bewertungen sind nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ebenfalls als Werbung anzusehen.

Dabei kommt es nicht darauf an, ob es sich um eine Werbekampagne handelt. Auch allgemeine geschäftliche E-Mails müssen werbefrei sein, gleiches gilt für Bestätigungsmails oder Autoresponder.

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E-Mail-Werbung? Dann aber rechtssicher. Wir prüfen Ihre Kampagnen auf Verstöße gegen Wettbewerbs- und Datenschutzrecht.


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Was sind die Folgen unerwünschter E-Mail-Werbung?

Fehlt es an einer erforderlichen Einwilligung, handelt es sich bei der E-Mail in der Regel um einen rechtswidrigen Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Empfängers. Der Betroffene hat dann einen Anspruch darauf, dass das Unternehmen die Versendung von E-Mails mit werblichem Inhalt unterlässt.

Diese Unterlassungsanspruch kann durch eine Abmahnung gegenüber dem Unternehmen geltend gemacht werden. Ist dazu die Beauftragung eines Anwalts notwendig, muss das Unternehmen hierfür die Kosten übernehmen.

In der Abmahnung wird das Unternehmen dazu aufgefordert, die rechtswidrige Versendung von E-Mails einzustellen und eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben. Mit dieser verpflichtet sich das Unternehmen, im Falle weiterer Werbemails eine Vertragsstrafe zu zahlen. Dies ist ein effektiver Weg, um den SPAM zu verhindern.

Gibt das Unternehmen eine ausreichende Unterlassungserklärung nicht ab, kann der Betroffene die Unterlassung gerichtlich durchsetzen, gegebenenfalls auch im Wege einer einstweiligen Verfügung. Für den Fall eines Verstoßes kann bei Gericht ein Ordnungsgeld bis zu 250.000 € beantragt werden. Für das Unternehmen kann es also teuer werden.

Fazit: E-Mail-Werbung muss nicht hingenommen werden

Ein effektives Vorgehen gegen unerwünschte E-Mails ist möglich, niemand muss Werbung einfach hinnehmen. Neben einer individuellen Klärung können auch Verbraucherverbände oder Wettbewerbsverbände angesprochen werden, die ihrerseits eine Unterlassung durchsetzen können.

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