Überweisung zurückholen bei Betrugsverdacht: So gehen Sie vor!

Das Geld ist runter vom Konto, aber Sie haben eine Überweisung nicht beauftragt oder Ihnen ist ein Fehler unterlaufen? Dann sollten Sie schnell handeln, um den Schaden zu begrenzen. Vor allem beim Onlinebanking-Betrug stellt sich die Frage, ob Überweisungen zurückgeholt werden können. Wir zeigen, was rechtlich möglich ist und ob die Hausbank für den Schaden haftet.

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Rechtsanwalt, Fachanwalt für IT-Recht

Fehler oder Betrug: Gründe für den Rückruf

Ein Überweisungsrückruf, von den Banken auch „Recall“ genannt, ist in der Regel in zwei Situationen erforderlich: Entweder handelt es sich um eine Überweisung, die nicht von Ihnen beauftragt wurde, beispielsweise weil sich Betrüger die Zugangsdaten für Ihr Onlinebanking erschlichen haben und dadurch selbst Zahlungsvorgänge auslösen konnten. Oder die Überweisung wurde von Ihnen freigegeben, aber Sie haben festgestellt, dass Sie diese nicht vornehmen wollten.

IBAN vermeidet Fehlüberweisungen

Früher kam immer wieder mal vor, dass Zahlendreher in der Kontoverbindung dazu führten, dass Geld auf fremden Konten landete. Seit Einführung der IBAN-Nummern hat sich das geändert. Die zweistellige Prüfziffer nach dem Länderkürzel verhindert fehlerhafte Überweisungen zumeist.

Kann eine Überweisung storniert werden?

Im Grundsatz gilt, dass die Bank den Auftrag, eine Zahlung auszuführen, ausführen muss. Dazu ist sie gesetzlich verpflichtet, sie darf ihn nur ablehnen, wenn er nicht den Bedingungen entspricht, die für das Onlinebanking gelten oder die Zahlung gegen Gesetze verstößt (es sich z. B. um Geldwäsche handelt). Lehnt die Bank einen Auftrag ab, ohne hierzu berechtigt zu sein, kann sie sich schadensersatzpflichtig machen. Umgekehrt kann der Kunde einen erteilten Auftrag nach § 675p BGB in der Regel nicht mehr widerrufen. Damit soll die Leichtigkeit und Schnelligkeit des Geldverkehrs gewährleistet werden.

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„Sie sind Opfer von Onlinebanking-Betrug? Wir prüfen Ihren Fall. Setzen Sie auf unsere technische und rechtliche Erfahrung.“


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Die Bank wird im Falle von Betrug aber im Regelfall dennoch auf Wunsch des Kunden die Stornierung einer unberechtigten oder fehlerhaften Überweisung vornehmen, wenn sie noch nicht ausgeführt wurde. Da Überweisungsaufträge heute aber automatisiert bearbeitet werden, wird das Geld das Konto oft bereits verlassen haben, bevor die Bank informiert werden kann.

Welche Pflichten hat die Bank bei einem Überweisungsrückruf?

Sobald die Bank darüber informiert wird, dass eine Überweisung unberechtigt war, muss sie sich unverzüglich mit der Empfängerbank in Verbindung setzen. Handelt sie nicht oder zu langsam, kann sie für den Schaden haften, wenn das Geld nicht gesichert werden kann. Voraussetzung ist, dass der überwiesene Betrag im Zeitpunkt, in dem die Empfängerbank hätte erreicht werden können, noch auf dem Konto des Empfängers vorhanden ist.

OLG Köln: Bank haftet für verspäteten Recall

So hat das Oberlandesgericht Köln einem Bankkunden einen Schadensersatz wegen eines Onlinebanking-Betrugs zugesprochen, weil seine Bank nach telefonischer Mitteilung des Betrugsfalls mehr als 48 Stunden verstreichen ließ. Die Täter:innen hatten da bereits über den Betrag verfügt. Ein unverzügliches Handeln sei der Bank, so das Gericht, zumutbar gewesen und hätte den Schaden verhindern können.

Zwischen Banken ist es in solchen Fällen üblich, unverzüglich Maßnahmen zu ergreifen, um die Rückgängigmachung der Überweisung zu sichern. Die Bank kann sich dabei nicht auf eine Überlastung wegen einer hohen Zahl von Betrugsfällen berufen. Bekommt die Empfängerbank einen Hinweis auf einen Betrug, muss sie den Betrag „einfrieren“. Dann entscheiden die Behörden, wie weiter zu verfahren ist und ob eine Rücküberweisung an den geschädigten Bankkunden vorzunehmen ist.

Muss die Bank prüfen, ob Überweisungen auffällig sind?

Die Bank ist nicht dazu verpflichtet, zu prüfen, ob eine Überweisung korrekt ist. Vor allem müssen sie, eine solche EU-Richtlinie aus 2009, den Namen des Zahlungsempfängers nicht mit der Kundenkennung abgleichen. Der Auftraggeber bzw. die Auftraggeberin haftet also grundsätzlich selbst für Fehler bei der Überweisung.

Bislang ungeklärt ist, ob Banken die von ihnen abgewickelten Geschäfte automatisiert auf Auffälligkeiten untersuchen müssen. Angesichts des Umstands, dass Betrugstaten immer denselben Mustern folgen, müssen Banken aus unserer Sicht ihre Sicherheitssysteme so einstellen, dass Kontobewegungen, die typischerweise auf einen Betrug hinweisen, unterbunden werden.

Beispiele für Auffälligkeiten sind:

  • Einrichtung eines neuen Sicherheitsverfahrens
  • Überträge von Konten
  • Auflösung von Wertpapieren
  • Bargeldabhebungen mit virtuellen Kreditkarten
  • Erhöhung von Überweisungslimits
  • Echtzeitüberweisungen
  • Überweisungen ins Ausland.

Liegen mehrere Indizien für einen Betrug vor, die ein effektives Sicherheitssystem als Betrugsversuch hätte identifizieren müssen, kommt eine Haftung der Bank in Betracht. Dies ist aber eine Frage des Einzelfalls und bedarf der Prüfung durch fachlich versierte Anwältinnen und Anwälte.

Überweisung zurückrufen: Das ist zu tun

  1. Bank informieren

    Rufen Sie bei Ihrer Bank an. Um zu verhindern, dass weitere Abbuchungen vom Konto erfolgen, können Sie den Zugang zum Onlinebanking schnell sperren, indem Sie Ihre Zugangsdaten absichtlich mehrfach falsch eingeben.

  2. Um Rückruf der Überweisung bitten

    Bitten Sie die Bank ausdrücklich um einen Überweisungsrückruf. Verlassen Sie sich nicht darauf, dass dies automatisch geschieht, sondern wirken Sie aktiv darauf hin, dass ein Recall angestoßen wird.

  3. Informieren Sie die Empfängerbank

    Sie selbst können die Empfängerbank über den Betrug in Kenntnis setzen. Der Nutzen ist zwar unklar, aber im Ernstfall sollten Sie nichts unversucht lassen.

  4. Gedächtnisprotokoll anfertigen

    Schreiben Sie auf, wie es zu der Verfügung kommen konnte und mit welchen Mitarbeiter:innen Ihrer Bank Sie wann gesprochen haben. Auch die Inhalte der Gespräche sollten Sie dokumentieren.

  5. Rechtslage prüfen lassen

    Vor allem bei einem hohen Schadensbetrag sollten Sie sich an eine Kanzlei mit Erfahrung bei Onlinebanking-Schadensfällen wenden. [/Checkliste]

Wer haftet für den Schaden?

Wenn das Geld trotz unverzüglicher Kontaktaufnahme der Bank mit der Empfängerbank nicht zurückgeholt werden konnte, stellt sich die Frage, wer den Schaden trägt. Haftet die Hausbank? Dies hängt vom Einzelfall ab, die Details des Betrugs sind entscheidend. War die Überweisung vom Kunden bzw. der Kundin nicht autorisiert, ist die Bank nach § 675u BGB im Grundsatz zur Erstattung des unrechtmäßig abgeflossenen Betrags verpflichtet. Sie kann die Erstattung aber verweigern, wenn der Kunde bzw. die Kundin den Schaden grob fahrlässig herbeigeführt hat.

Ausführlich: Haftet die Bank bei Onlinebanking-Betrug

Betrugsfälle beim Onlinebanking sind komplex. Wann die Bank für den Schaden einstehen muss, beschreiben wir in einem anderen Artikel ausführlich.

Wenn Sie Opfer eines Onlinebanking-Betrugs geworden sind, der überwiesene Betrag aber trotz rechtzeitiger Meldung an die Bank nicht mehr zurückgeholt werden konnte, prüfen wir gerne, ob Ihnen Schadensersatzansprüche gegen Ihre Bank zustehen. Auch wenn ein Recall erfolgt ist, können Ansprüche bestehen, wenn die Überweisung nicht autorisiert war. Dies prüfen wir gerne für Sie.

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Als Kanzlei für IT-Recht haben wir bereits zahlreiche Betroffene vertreten, denen Geld vom Konto gestohlen wurde. Wir beurteilen Ihren Fall nicht nur rechtlich, sondern auch technisch. Nutzen Sie unsere Expertise, wir machen Ihnen gerne ein Angebot.

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Vielen Dank für Ihre Angaben. Onlinebanking-Betrugsfälle sind komplex und wir möchten uns die Zeit für Ihren Fall nehmen, die erforderlich ist, um Sie optimal zu vertreten. Zugleich ist uns daran gelegen, dass unsere Beratung für Sie wirtschaftlich ist.

Ausgehend von dem Schadensbetrag, den Sie uns genannt haben, gehen wir allerdings davon aus, dass die Kosten für unsere Beratung und Vertretung möglicherweise nicht in einem angemessenen Verhältnis zum Ertrag stehen. Dies könnte dazu führen, dass Sie selbst in dem Fall, dass die Bank den Schadensbetrag erstattet, „draufzahlen“. Wir meinen, es entspricht es dem Gebot der Fairness, Ihnen dies vorab mitzuteilen. Zugleich möchten wir Ihnen eine günstige Alternative an die Hand geben: Die Verbraucherzentrale bietet eine Rechtsberatung an. Diese werden, anders als wir, vom Staat bezuschusst und können daher auch bei geringeren Schadensbeträgen tätig werden.

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Eine Antwort

  1. Avatar von Theresia Huneke
    Theresia Huneke

    Sehr geehrter Herr Prigge, ich habe Ihnen einen heute einen Hilfebrief zugeschickt.
    Es betrifft einen Überweisung Betrug im Internet und Rückforderung des Betrages von der Bank, da keine Hilfe angeboten wurde, obwohl darum rechtzeitig gebeten wurde.
    Einer Nachricht entgegensehend verbleibe ich
    mit freundlichen Grüßen
    Theresia Huneke