Vertrauensbruch durch Kollegin
Unser Mandant hat HIV und erzählte dies im Vertrauen einer Freundin. Nachdem die Freundschaft abgekühlt war, berichtete diese im Kollegenkreis von der Erkrankung. Der Betroffene erfuhr davon, weil ihn ein Kollege darüber informierte.
Um zu verhindern, dass die Information weiter die Runde macht und eventuell auch andere Arbeitgeber in der Branche von seiner Erkrankung erfahren, wandte sich unser Mandant an uns.
Einstweilige Verfügung beantragt
Nachdem eine Abmahnung der Frau, die im Kolleg:innenkreis gelästert hatte, erfolglos blieb, beantragten wir beim Landgericht Essen eine einstweilige Verfügung. Das Gericht folgte unserer Argumentation, dass die Information über eine Erkrankung gegenüber einer Kollegin im Vertrauen diese nicht berechtigt, diese weiter zu erzählen. Denn das allgemeine Persönlichkeitsrecht schützt vor einer Offenbarung von Umständen aus der Privatsphäre. Durch Beschluss wurde die Antragsgegnerin verpflichtet, weitere Äußerungen über die HIV-Erkrankung unseres Mandanten zu unterlassen.
Zusätzlich richteten wir uns an die Personen, von denen uns bekannt war, dass sie über die Antragsgegnerin von der Infektion erfahren hatten. Das Ziel war, sie dafür zu sensibilisieren, dass ein Weitererzählen rechtswidrig ist und Unterlassungsansprüche unseres Mandanten auslöst.
Versäumnisurteil in der Hauptsache
Da die Antragsgegnerin die einstweilige Verfügung nicht anerkannte, erließ das Landgericht in der Hauptsache ein Versäumnisurteil, das mittlerweile rechtskräftig ist. Die betroffene Kollegin ist nun verpflichtet, die Anwalts- und Prozesskosten zu zahlen.
Der Fall zeigt, dass ein schnelles und entschlossenes Handeln eine weitere Verletzung der Privatsphäre unterbinden kann. Wir sind froh, dass wir unseren Mandanten unterstützen konnten und hoffen, dass das Gerede hinter seinem Rücken nun ein Ende hat.
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