Eine Kopie der Vollmachtsurkunde schicke ich nicht mit, was in aller Regel auch akzeptiert wird. Nach § 1 der Bundesrechtsanwaltsordnung ist der Rechtsanwalt „ein unabhängiges Organ der Rechtspflege“. Behörden können daher darauf vertrauen, dass ich die rechtliche Vertretung eines Mandanten nur anzeige, wenn ich auch tatsächlich beauftragt wurde.
Das sieht auch die Rechtsprechung so, in Strafsachen vertritt der Bundesgerichtshof schon seit Jahrzehnten, dass der Verteidiger keine Vollmachtsurkunde vorlegen muss. Nach allgemeiner Auffassung soll für den Nachweis der Beauftragung regelmäßig die Anzeige des Verteidigers genügen. Die Vorlage einer Vollmachtsurkunde soll verlangt werden können, wenn Zweifel an der Bevollmächtigung bestehen. Dennoch kommt es immer wieder vor, dass Behörden steif und fest etwas anderes behaupten. Warum das ein Problem für den Rechtsanwalt und Mandanten ist, hat unter anderem der Kollege Hoenig aus Berlin ausgeführt. Dem kann ich mich uneingeschränkt anschließen.
Bislang hat es bei mir immer ausgereicht, auf die einschlägige Rechtsprechung zu verweisen, wenn eine Behörde die Vorlage einer schriftlichen Vollmacht verlangt hat. Doch dann kam die hartnäckige Staatsschutzabteilung einer Polizeibehörde, die mir folgendes schrieb:
Sehr geehrter Herr Prigge,
in der vorbezeichneten Angelegenheit mögen Ihre jüngsten Ausführungen nicht zu überzeugen.
Sofern sich eine Person durch eine andere vertreten lassen möchte, ist die Erteilung einer Vollmacht erforderlich. Die Erteilung der Vollmacht erfolgt durch Erklärung gegenüber dem zu Bevollmächtigenden oder dem Dritten dem gegenüber die Vertretung stattfinden soll. Die Mitteilung einer Bevollmächtigung gestaltet sich dadurch, dass der Vollmachtgeber dem Vertreter eine Vollmachtsurkunde aushändigt und der Vertreter sie dem Dritten vorlegt. Vorlegen bedeutet, dass die Vollmacht so vor Augen geführt wird, dass das Gegenüber die Möglichkeit hat, durch eigene Wahrnehmung von dem Inhalt Kenntnis zu nehmen, mithin der sinnlichen Wahrnehmung unmittelbar zugänglich ist. Eine bloße Erwähnung der Urkunde genügt nicht. Ebenso wenig die Bezugnahme auf eine bei den Akten befindliche Vollmacht. Der Bevollmächtigte hat die Bevollmächtigung durch eine schriftliche Vollmacht nachzuweisen. Schriftform heißt eine vom Vollmachtgeber eigenhändig unterzeichnete Urkunde, welche die Bevollmächtigung enthält.
Nein! Doch! Oh! Da war ich schon ein bisschen baff. Meine Replik habe ich kurz gefasst. Kernsätze:
Ich verstehe Ihre [Nachricht] so, dass Sie generell eine Vollmachtsurkunde anfordern. Bitte nennen Sie mir die gesetzliche Grundlage, auf die Sie Ihre Rechtsauffassung stützen. Sollten Zweifel nur in Bezug auf meine Bevollmächtigung in diesem Ermittlungsverfahren bestehen bitte ich um Mitteilung, aus welchen Umständen sich diese Zweifel ergeben.
Der Antwort sehe ich mit Spannung entgegen. To be continued…?
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