In diesem Fällen kann ein Vorgehen gegen Suchmaschinen das Mittel der Wahl sein. Denn was bei Google und Co. nicht angezeigt wird, verbreitet sich deutlich schlechter. Lesen Sie in diesem Beitrag, welche Rechte Ihnen zustehen und was Sie tun können, wenn Suchergebnisse Ihr Persönlichkeitsrecht verletzen.
- 1. Ist der Suchmaschinenbetreiber für die angezeigten Suchergebnisse verantwortlich?
- 2. Wie muss das Unternehmen auf den Hinweis einer Rechtsverletzung reagieren?
- 3. Welche Relevanz hat die Datenschutzgrundverordnung?
- 4. Wie gehen Sie vor, wenn Suchergebnisse gelöscht werden sollen?
- 5. Muss Google die Kosten tragen, wenn ich einen Rechtsanwalt beauftrage?
Ist der Suchmaschinenbetreiber für die angezeigten Suchergebnisse verantwortlich?
Welche Suchergebnisse angezeigt werden, entscheidet ein Algorithmus. Die Suchmaschine gibt wieder, was andere Seiten bereits veröffentlicht haben. Weil sie nur fremdes Material ordnen, sind Suchmaschinenbetreiber erst dann für Rechtsverletzungen verantwortlich, wenn sie von dem Einzelfall in Kenntnis gesetzt worden sind.
Diensteanbieter […] sind nicht verpflichtet, die von ihnen übermittelten oder gespeicherten Informationen zu überwachen oder nach Umständen zu forschen, die auf eine rechtswidrige Tätigkeit hinweisen.
Art. 6 Digital Services Act – DSA
Wenn das Suchmaschinenunternehmen die Rechtsverletzung kennt, aber nichts unternimmt, haftet es als „mittelbarer Störer“. Das Unternehmen kann auch verpflichtet sein, künftig derartige Störungen zu verhindern.
Wie muss das Unternehmen auf den Hinweis einer Rechtsverletzung reagieren?
Mit dem Hinweis des Betroffenen steht noch nicht fest, dass das beanstandete Angebot zu entfernen ist. Denn gerade bei Persönlichekeitsrechtsverletzungen (wie auch bei negativen Bewertungen z.B. bei Google Maps oder Jameda) ist nicht eindeutig, ob der Betroffene das Suchergebnis (noch) hinnehmen muss oder nicht. Nicht jede unangenehme Information muss aus den Google-Suchergebnissen entfernt werden.
Deshalb gibt es ein Verfahren, das durch das Suchmaschinenunternehmen eingeleitet werden muss. Es muss unverzüglich tätig werden, um eine Haftung zu vermeiden. In der Regel wird das Unternehmen den eigentlichen Verletzer zu einer Stellungnahme auffordern und dann entscheiden, ob das Suchergebnis zu entfernen ist. Dies wird als „notice and takedown“ bezeichnet.
Welche Relevanz hat die Datenschutzgrundverordnung?
Handelt es sich bei dem Betroffenen um eine natürliche Person, kann sich ein Anspruch auf Unterlassung aus dem Recht auf Löschung nach Art. 17 Abs. 1 DSGVO ergeben.
Die betroffene Person hat das Recht, von dem Verantwortlichen zu verlangen, dass sie betreffende personenbezogene Daten unverzüglich gelöscht werden, und der Verantwortliche ist verpflichtet, personenbezogene Daten unverzüglich zu löschen […]
Art. 17 Abs. 1 DSGVO
Eine Löschung kann unter anderem dann verlangt werden, wenn die Verarbeitung von personenbezogenen Daten unzulässig ist. Dies kann der Fall sein, wenn die Interessen oder Grundrechte und Grundfreiheiten des Betroffenen die berechtigten Interessen von Google an einer weiteren Verarbeitung überwiegen. Das kann insbesondere bei sensiblen personenbezogenen Daten der Fall sein, etwa bei Gesundheitsdaten.
Wie gehen Sie vor, wenn Suchergebnisse gelöscht werden sollen?
Wenn Sie der Meinung sind, dass Suchergebnisse Sie in Ihren Rechten verletzen, müssen Sie die Suchmaschine darauf hinweisen.
Sie sollten begründen, warum das konkrete Suchergebnis zu beanstanden ist und auch die URL mitteilen. Dazu können Sie das von Google zur Verfügung gestellte Formular verwenden. In bestimmten Fällen kann es auch sinnvoll sein, einen Rechtsanwalt mit der Formulierung zu beauftragen. Setzen Sie unbedingt eine Frist, bis zu der die Suchergebnisse entfernt werden sollen, z.B. 14 Tage.
Muss Google die Kosten tragen, wenn ich einen Rechtsanwalt beauftrage?
Eine Pflicht zur Erstattung von Rechtsanwaltskosten besteht nicht, soweit erstmalig die Entfernung von Suchergebnissen verlangt wird. Anders sieht es aus, wenn eine Frist gesetzt wurde, nach deren Ablauf die Inhalte aber noch angezeigt werden.
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