Ist es erlaubt, Sprachnachrichten zu veröffentlichen?
In der Regel: Nein. Aufnahmen der Stimme sind durch das allgemeine Persönlichkeitsrecht geschützt (BGH, Urteil vom 01.12.1999 – I ZR 49/97).
Wer in einem privaten Chat eine Nachricht schickt, muss nicht damit rechnen, dass die Aufnahme später frei zugänglich im Internet landet. Dabei ist noch nicht einmal erforderlich, dass Ihr Name genannt wird, denn die Stimme ist ein Merkmal, das eine Identifizierung ermöglicht.
Weiterleiten von Sprachnachrichten nicht erlaubt
Private Sprachnachrichten an Bekannte oder Freunde weiterzuleiten greift ebenfalls in das Persönlichkeitsrecht ein und ist daher regelmäßig unzulässig.
Wird die Sprachnachricht nachgesprochen und lassen der Inhalt wie auch die Begleitumstände keinen Schluss auf Ihre Person zu, ist die Veröffentlichung hingegen zulässig. Denn wenn andere Personen (z.B. der weitere Bekanntenkreis) nicht erkennen, dass Sie gemeint sind, ist das Persönlichkeitsrecht nicht berührt. Das Nachahmen der Stimme mittels KI kann wiederum das Persönlichkeitsrecht verletzen.
Abwägung: Meinungsfreiheit vs. Persönlichkeitsrecht
Etwas anderes kann aber gelten, wenn es sich nicht um eine private Sprachnachricht handelt. Haben Sie sich z.B. bei Telegram in einer offenen Chatgruppe mit einer Sprachnachricht zu Wort gemeldet, kann die Veröffentlichung zulässig sein. Denn Sie sind selbst an die Öffentlichkeit getreten und können sich daher nicht darauf verlassen, dass die Nachricht nicht an anderer Stelle veröffentlicht wird.
In dieser Situation bedarf es dennoch einer Abwägung, was für und gegen die Veröffentlichung spricht. Dies ist vom Einzelfall anhängig und ziemlich schwierig. Im Zweifelsfall sollten Sie sich von einem Fachanwalt für Medienrecht beraten lassen.
„Ihre Sprachnachricht wurde bei TikTok oder an anderer Stelle im Internet veröffentlicht? Wir beraten Sie zu Ihren rechtlichen Möglichkeiten.“
Welche Strafen drohen bei einer Veröffentlichung?
Die Veröffentlichung an sich ist nicht strafbar. Wird die Aufnahme aber genutzt, um sich über Sie lustig zu machen, kann eine Beleidigung vorliegen (§ 185 StGB).
Betroffene können sich aber gegen die Veröffentlichung zivilrechtlich zur Wehr setzen. Ein Anwalt für Medienrecht kann die Gegenseite abmahnen und zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung auffordern.
Was ist eine strafbewehrte Unterlassungserklärung?
Es reicht nicht aus, dass die Gegenseite die Sprachnachricht offline nimmt. Denn theoretisch kann sie diese jederzeit wieder veröffentlichen. Eine strafbewehrte Unterlassungserklärung beinhaltet die Verpflichtung, dass die Gegenseite im Wiederholungsfall eine Vertragsstrafe zahlen muss.
Folgende Ansprüche können Ihnen zustehen:
- Unterlassung
- Schadensersatz
- Ersatz von Rechtsanwaltskosten
- Im Ausnahmefall: Geldentschädigung
Eine Geldentschädigung für die erlittene Persönlichkeitsrechtsverletzung können Sie nur im Ausnahmefall verlangen, wenn die Beeinträchtigung besonders schwerwiegend war. Enthält die Sprachnachricht intime Informationen (z.B. über Ihr Sexualleben) oder werden Beleidigungen ausgesprochen, kommt die Zahlung einer Geldentschädigung in Betracht.
Die Höhe richtet sich nach dem Einzelfall und kann von ein paar Hundert bis zu mehreren Tausend Euro betragen. Zu berücksichtigen sind unter anderem die Schwere der Rechtsverletzung, die finanziellen Möglichkeiten, das Verschulden und die Verbreitung des Beitrags.
Geldentschädigung: So entscheiden die Gerichte
„… DU TEUFELIN in Menschenfleischverpackung“ | 500,00 € (AG Rheine, Urteil vom 04.06.2024 – 10 C 165/23) |
„…würde ich sofort ficken, auch wenn ich mir danach stundenlang das Klima-Zeug anhören müsste“ | 6.000,00 € (LG Frankfurt a. M., Urteil vom 02.12.2021 – 2-03 O 329/20) |
Zahlreiche Beleidigungen bei Snapchat, die sich sehr schnell und weit verbreitet hatten | 10.000,00 € (LG Düsseldorf, Urteil vom 17.04.2019 – 12 O 168/18) |
Schnelles Handeln ist notwendig
Wird eine Sprachnachricht ohne Ihre Erlaubnis im Internet veröffentlicht, sollten Sie schnell handeln, um die weitere Verbreitung einzudämmen. Sichern Sie zunächst die Beweise (z.B. durch eine Bildschirmaufnahme, Screenshots oder durch einen Download des Videos).
Lassen Sie dann zeitnah die Rechtslage prüfen und setzen Sie dabei auf eine Anwaltskanzlei mit Erfahrung im Medienrecht.
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