Bei Verstößen gegen das Betäubungsmittelgesetz, so die Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit, Andrea Voßhoff, seien oftmals personenbezogene Daten gespeichert worden, ohne dies wie vorgeschrieben zu begründen. Auch seien Bagatellfälle rechtswidrig erfasst worden.
Umfangreiche Speicherung in Falldatei
Zweck der Speicherung ist, Straftaten zu verhindern und zukünftige Ermittlungen zu erleichtern. In der Datei sollen aber eigentlich nur schwerwiegende Delikte im Bereich der Drogenkriminalität gespeichert werden. Es muss sich um Straftaten mit länderübergreifender oder erheblicher Bedeutung handeln.
In einer bundesweiten Falldatei gespeichert zu sein, ist keine Bagatelle. Dennoch speichern die Polizeibehörden großzügig, wie die Datenschutzbeauftragten bei ihrer Kontrolle feststellen mussten:
So fanden die Datenschützer Einträge zu Bagatellfällen wie dem Konsum eines Joints. Auch die Daten des Gastgebers einer Privatparty wurden gespeichert, in dessen Toilette Gäste Drogen konsumiert hatten. Ein Apotheker wurde registriert, nachdem ein Kunde rezeptpflichtige Medikamente gestohlen hatte. Bei einer Vielzahl von Einträgen fehlten die geforderten Negativprogosen, in denen begründet wird, warum mit weiteren Straftaten zu rechnen ist. In etlichen Fällen wurde nicht überprüft, ob Daten nach Freisprüchen oder Verfahrenseinstellungen gelöscht werden müssen. Häufig fehlten die dafür notwendigen Rückmeldungen der Staatsanwaltschaft.
Die Polizei soll nun nachbessern und die beanstandeten Mängel beheben. Ob die Forderung der Datenschutzbeauftragten, auch in anderen Verbunddateien der Polizei müssten die grundlegenden Regeln für die Speicherung eingehalten werden, Gehör finden wird, bleibt abzuwarten.
Anspruch auf Auskunft und Löschung gespeicherter Daten
Allein in der beim Bundeskriminalamt geführten bundesweiten INPOL-Datenbank waren 2015 Informationen zu Drogendelikten von rund 680.000 Personen erfasst. Betroffene haben das Recht auf Auskunft, welche Daten über sie bei den Polizeibehörden gespeichert sind. Ist die Speicherung rechtswidrig, sind die Daten zu löschen. Die „Falldatei Rauschgift“ zeigt, dass man schneller in einer bundesweiten Datenbank landen kann, als einem lieb ist. Bürgerinnen und Bürger sollten ihr Auskunftsrecht daher aktiv nutzen, um ihre Rechte zu wahren. Im Falle bundesweiter Datenbanken ist es sinnvoll, einen Antrag auf Auskunft an das Bundeskriminalamt zu richten:
Bundeskriminalamt
Der Datenschutzbeauftragte
65173 Wiesbaden
Beizufügen ist in diesem Fall eine beglaubigte oder „polizeilich bestätigte“ Kopie des Personalausweises oder Reisepasses. Eine amtliche Beglaubigung kann beim Bürgeramt erfolgen, eine (kostenlose) polizeiliche Bestätigung der Übereinstimmung der Kopie mit dem Ausweisdokument kann bei jeder Polizeidienststelle erfolgen. Ein Anspruch auf eine polizeiliche Bestätigung besteht jedoch nicht.
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