Sind Webseiten urheberrechtlich gegen Kopien geschützt?

Zu einem gelungenen Unternehmensauftritt gehört in der heutigen Zeit zwangsläufig eine professionell gestaltete Webseite. Doch was können Sie tun, wenn Konkurrenzunternehmen Ihre Homepage kopieren? Dürfen Andere einfach Ihr Design für ihre eigene Webseite nutzen? Wie ist die Rechtslage bei Texten und Bildern?

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Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht

Schutz von Texten und Bildern

Bei dem Schutz von Texten müssen Sie zunächst differenzieren: Handelt es sich bei den Texten auf Ihrer Webseite um einfache Produktbeschreibungen die in Ihrer Qualität nicht über das Alltägliche hinausgehen? Dann wird diesen wohl eher kein urheberrechtlicher Schutz zukommen. Voraussetzung dafür ist nämlich, dass Ihre Texte eine gewisse Individualität aufweisen und sich von alltäglichen Arbeiten abheben, erst dann ist die für einen urheberrechtlichen Schutz notwendige Schöpfungshöhe erreicht.

Dagegen weisen z.B. die Unternehmensgeschichte und -philosophie oder Pressemitteilungen im Normalfall die notwendige Schöpfungshöhe auf, so dass eine Kopie dieser Texte abmahnfähig ist. Auch bei Slogans und Werbetexten kommt es auf den Einzelfall an.

Die auf Ihrer Webseite befindlichen Fotografien genießen praktisch immer urheberrechtlichen Schutz. Soweit sie Urheber:in der Fotos sind oder sich das ausschließliche Nutzungsrecht haben übertragen lassen, können Sie auch hier rechtlich gegen Kopien vorgehen.

Urheberrechtlicher Schutz der Webseite als Computerprogramm

Webseiten können urheberrechtlich als Computerprogramm gegen Nachahmung geschützt sein. Voraussetzung dafür ist aber, dass es sich nicht um sehr einfache Programme handelt, oder solche, die bereits bekannten Programmen nachempfunden wurden. Der reine HTML-Code genießt keinen Schutz. Wenn die Webseite Flash, Java-Script oder PHP enthält (was allerdings bei der Mehrzahl der Webseiten der Fall sein wird), gehen Gerichte vereinzelt dazu über, einen urheberrechtlichen Schutz als Computerprogramm anzuerkennen. Aber auch hier bedarf es aber einer gewissen Schöpfungshöhe.

Das Computerprogramm muss sich von anderen, bereits bekannten Computerprogrammen unterscheiden und eine bestimmte Eigenart aufweisen. Die bloß unwesentliche Weiterentwicklung/Änderung eines bereits bekannten Quellcodes ist nicht geschützt.

Das Umsetzungsergebnis des Computerprogrammes, die grafische Gestaltung Ihrer Webseite kann dann aber wiederum über § 1 Nr. 2 des Gesetzes über den rechtlichen Schutz von Design geschützt sein. Hier muss das Design allerdings neuartig sein und ebenfalls eine besondere Eigenart aufweisen. Da sich viele Webseiten schon aus praktischen Gründen sehr ähneln, wird diese Voraussetzung schwer nachzuweisen sein.

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Schutz des Designs einer Webseite

Die Gestaltung einer Webseite ist nicht immer urheberrechtlich geschützt. Denn auch wenn die Rechtsprechung keine allzu hohen Anforderungen stellt, ist z.B. der Aufbau zumeist praktischen Erwägungen geschuldet. Denn es ist naheliegend, ein Menü im oberen Bereich zu platzieren, einzelne Elemente zur Hervorhebung von Texten zu nutzen oder mit einer Fußzeile abzuschließen. Dann aber steht weniger die persönliche geistige Schöpfung im Vordergrund als praktische Erwägungen. Urheberrechtlicher Schutz kann einzelnen Grafiken wie auch der Webseite als solchen nur nach § 2 Abs. 1 Nr. 4 UrhG zukommen, nämlich als Werken der bildenden Künste. Ein solcher wird bei Webseiten aber in der Regel nicht vorliegen.

Nicht ausreichend ist in jedem Fall, ein bereits vorgefertigtes Template zu nutzen und lediglich kleine Veränderungen im Bereich der Farbgestaltung oder Schriftarten vorzunehmen.

Wettbewerbsrechtlicher Schutz vor Nachahmung von Webseiten

Für den Fall, dass ein Konkurrenzunternehmen Ihre Webseite kopiert, steht Ihnen ein wettbewerbsrechtlicher Unterlassungsanspruch zu.

Allerdings sind im Wettbewerbsrecht auf Grund der bestehenden Ähnlichkeiten bereits vorhandener Webseiten die Hürden relativ hoch. Ihre Webseite muss einen hohen Grad an wettbewerblicher Eigenart aufweisen und Ihre Konkurrenz muss diese in hohem Maße übernommen haben. Die Übernahme einzelner, an sich nicht schutzfähiger Elemente wie zum Beispiel der Menuführung oder der farblichen Gestaltung der Webseite reicht alleine nicht aus.

Die Nachahmung muss zu dem unlauter sein, im Falle von Webseiten vornehmlich, weil Kund:innen über die Herkunft getäuscht werden. Führt die Kopie dazu, dass Kund:innen in die Irre geführt werden, weil diese eigentlich glauben, bei Ihnen zu kaufen, obwohl Sie sich auf der Seite der Konkurrenz befinden und entgehen Ihnen dadurch Aufträge, können Sie zusätzlich Ihre Schäden ersetzt verlangen.

Markenrechtlicher Schutz von Webseiten

Wenn Sie Inhaber:in einer eingetragenen Marke sind, können Sie sich gegen die Nutzung Ihrer Marke durch die Konkurrenz wehren. Aber auch wenn Sie keine Marke angemeldet haben, ist der Name Ihres Unternehmens als Unternehmenskennzeichen geschützt. Sie können somit rechtlich gegen die unberechtigte Nutzung vorgehen. In diesen Fällen ist auch die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen sinnvoll.

Das Markenrecht bietet auch ohne eingetragene Marke Schutz

Wenn Ihr Unternehmen „Hochzeitsplanung Manfred Meier“ heißt und Sie mit diesem Unternehmen bundesweit bekannt sind und über mehrere Standorte verfügen, können Sie sich gegen die Webseite eines jüngeren Unternehmens mit demselben Namen markenrechtlich zur Wehr setzen. Sind Sie nur lokal bekannt, ist der markenrechtliche Schutz Ihres Unternehmenskennzeichens auch auf das Umfeld Ihrer Geschäftstätigkeit beschränkt.

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