- 1. Was besagt das Recht am eigenen Bild?
- 2. Wann liegt ein Bildnis einer Person vor?
- 3. Wann wird ein Bildnis „verbreitet“ bzw. „öffentlich zur Schau gestellt“?
- 4. In welchen Fällen ist eine Einwilligung nicht erforderlich?
- 5. Einwilligung in Bildaufnahmen: Wie muss sie erteilt werden?
- 6. Kann die Einwilligung widerrufen werden?
- 7. Wann sind Fotos von Prominenten erlaubt?
- 8. Fotos bei Veranstaltungen: Was ist zu beachten?
- 9. Was ist beim Model Release Vertrag zu beachten?
- 10. Sind heimliche Bildaufnahmen erlaubt?
- 11. Bildmontagen und Satire: Alles von der Kunstfreiheit gedeckt?
- 12. Recht am eigenen Bild verletzt: Welche Strafen drohen?
- 13. Was können Betroffene gegen Bildveröffentlichungen tun?
- 14. Schadensersatz bei Verletzung des Persönlichkeitsrechts
Was besagt das Recht am eigenen Bild?
Jeder Mensch darf selbst darüber entscheiden, ob und in welchem Kontext Bilder, auf denen er zu sehen ist, veröffentlicht werden. Dies folgt aus dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht, das durch das Grundgesetz geschützt ist.
Das allgemeine Persönlichkeitsrecht gewährleistet, dass sich jede:r Mensch frei entfalten kann. Die Verbreitung von Fotos einer Person wirkt sich auf ihre persönliche Lebensführung und ihre sozialen Beziehungen aus. Die damit verbundenen Einschränkung der freien Entfaltung muss der Betroffene grundsätzlich nicht hinnehmen.
Nach dem Kunsturhebergesetz (KUG) gilt daher, dass die abgebildete Person grundsätzlich in die Verbreitung und öffentliche Zurschaustellung einwilligen muss:
„Bildnisse dürfen nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden.“
§ 22 Abs. 1 Satz 1 KUG
Mit ihrer Einwilligung kann die abgebildete Person somit darüber entscheiden, in welcher Form sie eine öffentliche Darstellung ihrer Person hinnehmen will.
Letztlich handelt es sich beim Recht am eigenen Bild um eine Form des Datenschutzes. Denn Fotos einer Person sind personenbezogene Daten. Das Verhältnis von KUG und DSGVO ist dabei noch nicht vollständig geklärt.
„Sie haben Fragen zum Recht am eigenen Bild? Wir beantworten sie gerne – schreiben Sie uns und wir machen Ihnen ein unverbindliches Angebot.“
Wann liegt ein Bildnis einer Person vor?
Das Recht am eigenen Bild ist nur berührt, wenn ein „Bildnis“ einer Person vorliegt, also die Wiedergabe des äußeren Erscheinungsbildes einer Person. Unerheblich ist die Technik, mit der das Bildnis hergestellt wird. Ob Fotografie, Gemälde oder Karikatur – sobald eine Person erkennbar ist, handelt es sich um ein Bildnis, das gegebenenfalls einer Einwilligung bedarf.
Erweckt ein Foto den täuschend echten Eindruck, es handele sich um eine bekannte Person, z. B. durch einen Doppelgänger oder „look-alike“, kann dies nach der Rechtsprechung ebenfalls ein Bildnis darstellen (BGH-Urteil vom 24.2.2022 – I ZR 2/21 – Tina Turner; BGH, Urt. v. 18.5.2021 – VI ZR 441/19 – Die Auserwählten).
Damit ein Bildnis vorliegt, muss die abgebildete Person erkennbar sein. Ausreichend ist, dass der Bekanntenkreis weiß, um wen es sich handelt. Das Gesicht muss nicht unbedingt gezeigt werden. Auch Tattoos, Narben oder auch der Körperbau können dazu führen, dass eine Person für sein Umfeld identifizierbar ist.
Ein schwarzer Balken vor den Augen führt nicht unbedingt dazu, dass eine Person nicht mehr erkennbar ist. Denn zumeist kann das Umfeld einer Person diese anhand anderer körperlicher Merkmale zweifelsfrei zuordnen. Zu berücksichtigen ist auch, wenn ein mit dem Bild veröffentlichter Text es erleichtert, die abgebildete Person zu erkennen, beispielsweise wegen eines seltenen Vornamens oder ergänzender Angaben wie Alter, Wohnort, Familienstand oder Beruf. Letztlich ist die Erkennbarkeit hier eine Frage des Einzelfalls.
Immer wieder kommt es vor, dass Personen nicht ausreichend anonymisiert werden, zum Beispiel wenn in der Presse (negativ) über sie berichtet wird. In diesem Fall kommt eine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts in Betracht. Ein Anwalt für Presserecht kann dabei helfen, die rechtswidrige Berichterstattung einzudämmen.
Wann wird ein Bildnis „verbreitet“ bzw. „öffentlich zur Schau gestellt“?
Eine Einwilligung ist erforderlich, wenn ein Bildnis verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt wird.
Verbreitung bedeutet, dass ein „körperliches Exemplar“ des Bildnisses verbreitet wird (Fricke, in: Wandtke/Bullinger, Urheberrecht, KUG, § 23 Rn. 8). Das ist der Fall, wenn ein Bildnis, gleich ob in physischer Form oder als digitale Datei, weitergegeben wird.
Ein Foto in einer Whatsapp-Gruppe zu teilen, stellt eine Verbreitung dar, die grundsätzlich einer Einwilligung bedarf (LG Frankfurt/M., Beschluss v. 28.5.2015 – 2-03 O 452/14). Gleiches gilt, wenn es als Anhang einer E-Mail versandt wird.
Ein Bildnis wird öffentlich zur Schau gestellt, wenn es von der Öffentlichkeit wahrgenommen werden kann. Dabei kommt es nicht darauf an, ob das Bild nur übertragen oder dauerhaft gespeichert wird. Mit einem Livestream werden Bildnisse also öffentlich zur Schau gestellt, wie auch bei YouTube-Videos, die zu einem beliebigen Zeitpunkt angeschaut werden können.
Das Veröffentlichen eines Fotos bei Instagram stellt sowohl eine Verbreitung als auch eine öffentliche Zurschaustellung dar. Mit dem Hochladen auf den Server wird eine Kopie der Bilddatei an das soziale Netzwerk weitergegeben. Zugleich kann eine unüberschaubare Zahl von Personen das Bildnis aufrufen.
In welchen Fällen ist eine Einwilligung nicht erforderlich?
Es kann Situationen geben, in denen eine Einwilligung nicht eingeholt werden muss. So wäre es kaum praktikabel, jede einzelne Person vorher zu fragen, um Aufnahmen aus einem vollen Fußballstadion zeigen zu können. Oder wenn eine Politikerin ein Video, das ihr unangenehm ist, unter Verweis auf ihr Persönlichkeitsrecht unter der Decke halten könnte.
Das Recht am eigenen Bild kann daher im Einzelfall zurücktreten, wenn die (Grund-)Rechte anderer Personen überwiegen. Mögliche Gründe, um ausnahmsweise auf eine Einwilligung zu verzichten, sind insbesondere:
- Meinungsfreiheit
- Pressefreiheit
- Kunstfreiheit
Das Gesetz nennt in § 23 KUG vier typische Situationen, in denen eine Ausnahme von der Einwilligung vorliegen kann:
- Bildnisse aus dem Bereich der Zeitgeschichte
- Die abgebildeten Personen sind Beiwerk neben einer Landschaft oder sonstigen Örtlichkeit
- Veranstaltungen oder sonstige Vorgänge, an denen die abgebildeten Personen teilgenommen haben
- Bildnisse, deren Verbreitung einem „höheren Interesse der Kunst“ dienen
In all diesen Fällen bedarf es allerdings einer Abwägung der gegenläufigen Interessen. Dazu ist zu ermitteln, welche Gründe für eine Veröffentlichung und welche für das Interesse abgebildeten Person sprechen.
Bildnisse aus dem Bereich der Zeitgeschichte
Der Begriff der Zeitgeschichte erfasst alle Geschehnisse von gesellschaftlicher Relevanz. Dies reicht von öffentlichen Veranstaltungen über Sportereignisse bis zum Verhalten bekannter Personen in der Öffentlichkeit. Entscheidend ist, dass die Veröffentlichung einen Beitrag zur öffentlichen Meinungsbildung leistet.
Je größer das Informationsinteresse der Öffentlichkeit ist, desto mehr muss das Interesse der abgebildeten Person zurückstehen. Dabei hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte folgende Abwägungskriterien aufgestellt:
- Beitrag zu einer Debatte von allgemeinem Interesse
- Bekanntheitsgrad der betroffenen Person und Gegenstand der Berichtserstattung
- Vorheriges Verhalten der betroffenen Person
- Inhalt, Form und Auswirkungen der Veröffentlichung
- Umstände, unter denen die Aufnahmen getätigt wurden
Anhand dieser Kriterien muss im Einzelfall bestimmt werden, ob das konkrete Bildnis im Bereich der Zeitgeschichte liegt. Dies ist nicht immer einfach, weshalb ein Fachanwalt für Medienrecht im Zweifel einschätzen sollte, ob eine Veröffentlichung zulässig ist.
Zeitgeschichtliches Ereignis | Kein zeitgeschichtliches Ereignis |
Private Tätigkeit von Politkern im Vorfeld einer Wahl (BGH GRUR 2017, 302 – Klaus Wowereit) oder nach auch nach Ausscheiden aus dem Amt (BGH Urt. v. 6.2.2018 – VI ZR 76/17) | Spaziergang einer schwangeren Prominenten (OLG München ZUM-RD 2014, 696; AfP 2014,347) oder einer Prominenten mit ihrem Kind (LG Köln ZUM 2013, 157) oder Bildberichterstattung zwecks Spekulation über eine Schwangerschaft (OLG Köln ZUM 2016, 443) |
Öffentliche Hochzeit bekannter Personen (EGMR ZUM 2018, 179) | Hochzeit bekannter Personen, wenn diese ersichtlich von den Blicken der Öffentlichkeit abgeschirmt ist (OLG Köln ZUM 2009, 486) |
Beziehung einer bekannten Fernsehmoderatorin, die sich in der Öffentlichkeit als Single präsentiert hatte (BGH, Urteil vom 22.11.2011 – VI ZR 26/11) | Privates Abendessen bekannter Personen in einem öffentlich zugänglichen Restaurant ohne Hinzutreten besonderer Umstände (OLG Köln AfP 2013, 512) |
Regionales Sportereignis | Einkaufsbummel einer Moderatorin mit ihrer Putzfrau (BGH GRUR 2008, 1024) |
Dabei ist immer zu beachten, dass die zufällige Abbildung unbekannter Privatpersonen oder Begleiter im Zusammenhang mit einem zeitgeschichtlichen Ereignis nicht gerechtfertigt ist. Auch Minderjährige genießen besonderen Schutz und sollten daher nicht ohne Einwilligung abgelichtet werden. Bei der Verdachtsberichtserstattung über Straftäter:innen gelten noch einmal besondere Regeln.
Abgebildete Person als Beiwerk
Keine Einwilligung der abgebildeten Personen ist erforderlich, wenn diese für die Abbildung von untergeordneter Bedeutung sind, weil eine Landschaft oder sonstige Örtlichkeit im Vordergrund steht.
Maßgeblich ist, ob die Personen ohne Weiteres auch nicht abgebildet sein könnten, ohne dass sich der Charakter des Bildes verändern würde. Als grobe Regel kann man sich fragen: Wäre es von Relevanz, wenn man die Person mit dem Daumen abdecken würde? Letztlich hängt es von der konkreten Gestaltung des Bildnisses ab.
Versammlungen und ähnliche Vorgänge
Fotos von gesellschaftlichen Zusammenkünften wie Demonstrationen, öffentlichen Veranstaltungen oder Nachbarschaftsfesten dürfen veröffentlicht werden. Entscheidend ist, dass sich die abgelichteten Personen in der Öffentlichkeit treffen und daher allgemein wahrgenommen werden können. Private Veranstaltungen sind hingegen nicht erfasst.
Die Darstellung muss einen Eindruck vom Charakter der Zusammenkunft vermitteln. Sie muss diese aber nicht vollständig zeigen, es genügt ein repräsentativer Ausschnitt. Unzulässig ist es hingegen, eine oder einige wenige Personen herauszugreifen und im Porträt darzustellen.
Die Abbildung von einzelnen Personen im Porträt ist nur dann zulässig, wenn sich diese durch ihr Verhalten besonders exponieren und damit ein Bildnis der Zeitgeschichte vorliegt. Dies ist beispielsweise bei Redner*innen der Fall.
Höheres Interesse der Kunst
Künstlerische Darstellungen dürfen veröffentlicht werden. Natürlich kann man darüber streiten, was genau Kunst ist. Stichwort: Ist das Kunst oder kann das weg? Trotzdem kann, wenn ein künstlerischer Hintergrund vorliegt, auf eine Einwilligung verzichtet werden, wobei aber – wie immer – die unterschiedlichen Interessen abzuwägen sind.
Ein Anwendungsfall für Darstellungen, die einem „höheren Interesse der Kunst“ dienen, sind satirische Darstellungen. Auch hier kommt es darauf an, ob und in welchem Umfang die betroffene Person einen Anlass für die Abbildung gegeben hat und ob die Satirefreiheit überwiegt. Denn auch Satire darf, entgegen der landläufigen Meinung, nicht alles.
„Wenn Sie sich unsicher sind, welche Fotos Sie nutzen dürfen, beraten wir Sie gerne.“
Einwilligung in Bildaufnahmen: Wie muss sie erteilt werden?
§ 22 KUG spricht zwar die Einwilligung an, äußert sich aber nicht dazu, wie sie einzuholen ist. Eine bestimmte Form ist nicht vorgeschrieben, sodass die Einwilligung auch mündlich oder durch schlüssiges Verhalten erteilt werden kann. Der Wille der betroffenen Person muss aber zumindest eindeutig hervortreten.
Keine Einwilligung liegt vor, wenn eine Person einfach in die Kamera schaut, wohl aber, wenn sie für ein Foto posiert oder in die Kamera winkt.
Allgemein setzt die Einwilligung voraus, dass sie
- informiert und
- freiwillig
abgegeben wird. Es liegt auf der Hand, dass die betroffene Person wissen muss, in welchem Umfang ein Bild von ihr genutzt werden wird. Die genaue Verwendung muss dabei nicht in allen Einzelheiten feststehen, aber zumindest grob umrissen sein (z.B. redaktionelle Zwecke, Werbung). Im Zweifel erstreckt sich die Einwilligung nur auf die konkret festgelegten Zwecke, nicht aber darüber hinaus (sog. Zweckübertragungsregel).
Beispiel:
Die Einwilligung für einen Social Media Posting auf einer Unternehmensseite bedeutet nicht, dass die betroffene Person auch damit einverstanden wäre, dass das Foto für die Firmenzeitschrift verwendet wird.
Die veröffentlichende Person muss sicherstellen, dass eine Einwilligung erteilt wurde. Dies muss sie im Streitfall auch beweisen können. Daher sollte die Einwilligung immer schriftlich erfolgen. Eine andere Möglichkeit ist, dass die betroffene Person ihre Einwilligung z.B. vor einem Interview direkt in die Kamera spricht.
Druck und Zwang schließen eine Einwilligung aus. Daher ist gerade bei Gruppen besondere Vorsicht geboten, wenn eine Zwangssituation geschaffen wird. Auch eine Überrumpelung kann der Freiwilligkeit entgegenstehen.
Vermutung bei Aufnahmen gegen Bezahlung
Erhält die Person dafür, dass sie sich ablichten lässt, eine Vergütung, besteht eine gesetzliche Vermutung, dass sie in die Veröffentlichung eingewilligt hat. Diese Vermutungsregel gilt allerdings nicht im Arbeitsverhältnis, weil das Entgelt zumeist nicht für Fotos, sondern für andere Tätigkeiten gezahlt wird.
Zudem gilt auch, wenn die Einwilligung vermutet wird, die Zweckübertragungsregel. Wenn also ein Entgelt für ein bestimmtes Projekt gezahlt wird, erstreckt sich die (vermutete) Einwilligung auch nur auf eine Nutzung im Rahmen dieses Projekts.
Tipp:
In jedem Fall ist zu empfehlen, im Vorfeld eine schriftliche Vereinbarung zu treffen (Model Release), in der vereinbart wird, wie hergestellte Aufnahmen verwendet werden dürfen.
Fotos von Kindern und Jugendlichen
Kinder können nicht selbst in die Nutzung von Aufnahmen einwilligen. Für sie müssen die Erziehungsberechtigten ein Einverständnis erklären.
Vorsicht:
Wird das Sorgerecht gemeinsam ausgeübt, reicht die Zustimmung eines Elternteils nicht aus. Es müssen alle Erziehungsberechtigten einwilligen, andernfalls die Nutzung der Bilder rechtswidrig. Es drohen dann Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche.
Jugendliche können eine Einwilligung selbst erklären, wenn sie in der Lage sind, die Tragweite ihrer Entscheidung zu verstehen. Dies wird in der Regel ab 14 Jahren der Fall sein. Bis zum 18. Lebensjahr besteht dann eine „Doppelzuständigkeit“ der Eltern und der/des Jugendlichen.
Kann die Einwilligung widerrufen werden?
Wenn die betroffene Person ihre Einwilligung widerrufen will, haben wir schlechte Neuigkeiten: In der Regel ist dies nicht möglich. Nur in dem Fall, dass schwerwiegende Veränderungen eingetreten sind, durch die das Persönlichkeitsrecht empfindlich betroffen ist, lässt die Rechtsprechung einen Widerruf zu.
Hinweis:
Eine solche Veränderung kann auch vorliegen, wenn sich die innere Einstellung der abgelichteten Person grundlegend wandelt. Dies könnte z. B. der Fall sein, wenn eine Person aus einer rechts gerichteten Partei austritt und Bilder in diesem Kontext nicht mehr seiner Einstellung entsprechen, weil sie mittlerweile das Gegenteil vertritt.
Letztlich braucht es für einen Widerruf der Einwilligung also einen wichtigen Grund. Nur wenn der Person bei Würdigung aller Umstände nicht mehr zuzumuten ist, dass die Einwilligung fortbesteht, kann sie ausnahmsweise entfallen. Die Hürden sind dabei eher hoch. Es stellt beispielsweise keinen wichtigen Grund dar, wenn eine interviewte Person mit dem Verlauf des Gesprächs nicht zufrieden ist.
Wann sind Fotos von Prominenten erlaubt?
Prominente werden von Paparazzi mitunter auf Schritt und Tritt verfolgt. Das ist zumindest dann nicht mehr zulässig, wenn sie sich vor den Blicken anderer zurückgezogen haben. Aber auch in der Öffentlichkeit dürfen sie nicht ständig von Fotograf*innen bedrängt werden.
Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte und das Bundesverfassungsgericht haben in Bezug auf Caroline von Hannover mehrfach über die Grenzen der Berichterstattung entschieden. Diese „Caroline-Entscheidungen“ haben das Recht von Prominenten auf Privatsphäre gestärkt.
„Das entscheidende Kriterium für die Abwägung zwischen Schutz des Privatlebens einerseits und Freiheit der Meinungsäußerung andererseits besteht nach Ansicht des Gerichtshof[s] darin, inwieweit die veröffentlichten Fotos zu einer Debatte beitragen, für die ein Allgemeininteresse geltend gemacht werden kann.“
Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte vom 24. Juni 2004 – Beschwerde-Nr. 59320/00
Bilder von Prominenten, auf denen sie alltägliche Tätigkeiten verrichten, sind daher tendenziell unzulässig. Wenn sie aber zum Gegenstand einer öffentlichen Diskussion werden, können Fotoaufnahmen hingegen veröffentlicht werden.
Letztlich bedarf es einer Abwägung, ob dem Interesse der prominenten Person, im Alltag nicht einer permanenten Beobachtung ausgesetzt zu sein, gegenüber der Veröffentlichung ein Vorrang zukommt. Dies ist eine Frage des Einzelfalls.
Fotos bei Veranstaltungen: Was ist zu beachten?
Bei Veranstaltungen kommt es zunächst darauf an, zu welchem Zweck Fotoaufnahmen angefertigt werden. Denn grundsätzlich gilt die DSGVO, nach Art. 85 DSGVO ist sie nur eingeschränkt anwendbar, wenn die Datenverarbeitung dem Recht auf freie Meinungsäußerung dient.
Bei einer kommerziellen Nutzung von Fotos sind die Anforderungen der DSGVO hingegen in aller Regel vollständig zu erfüllen, wobei aber die Frage, welche Fotos genutzt werden dürfen, im Ergebnis nach den gleichen Grundsätzen zu beantworten ist wie nach dem KUG.
Anders als nach dem KUG sieht die DSGVO vor, dass die betroffene Person ihre Einwilligung jederzeit und ohne Begründung widerrufen kann. Bei kommerzieller Fotografie ist daher immer damit zu rechnen, dass eine Nutzung nicht dauerhaft erfolgen kann. Die Auswahl von Motiven sollte dies berücksichtigen.
Abseits der Einwilligung ist es möglich, Aufnahmen auf eine vertragliche Vereinbarung oder ein berechtigtes Interesse zu stützen. Ein berechtigtes Interesse besteht zumeist in den Fällen, in denen eine Nutzung des Fotos nach § 23 KUG zulässig wäre (siehe oben).
Zu beachten ist, dass die Besucher:innen einer Veranstaltung transparent über ihre Rechte aufzuklären sind. Es bietet sich an, bereits bei der Anmeldung ausführliche Hinweise zum Datenschutz („Datenschutzerklärung“) zu übersenden und diese auch vor Ort aufzuhängen.
Was ist beim Model Release Vertrag zu beachten?
Verträge über die Nutzung von Fotos werden auch als „Model Release“ bezeichnet. Diese sollten bei wichtigen Aufträgen individuell erstellt werden. Wichtig ist, die Aufnahmen und ihre voraussichtliche Verwendung genau zu bezeichnen.
Da es sich zumeist um vorgefertigte Vertragsbedingungen handelt, unterfallen Model Release Verträge den strengen Vorschriften des AGB-Rechts. Das bedeutet, dass die Verwendung bestimmter Klauseln gesetzlich unzulässig ist. Allgemein schützt das Gesetz davor, dass eine Seite unangemessen benachteiligt wird.
Beispiel:
Unzulässig sind Exklusivklauseln, wonach sich das Model für eine lange Zeit an eine Agentur bindet (OLG Celle, Urteil vom 01.04.2021 – 13 U 10/20).
Gerade wenn keine oder nur eine geringe Vergütung vereinbart ist, bedarf es einer Prüfung, ob die Vereinbarung im Streitfall wirksam ist.
Sind heimliche Bildaufnahmen erlaubt?
Aufnahmen, die ohne das Wissen der betroffenen Person angefertigt werden, sind nicht generell unzulässig. Bei einer Veröffentlichung wird die Heimlichkeit aber im Rahmen der Abwägung berücksichtigt.
Bei bestimmten heimlichen Fotos ist es bereits unzulässig, sie herzustellen. Eine Verletzung des höchtspersönlichen Lebensbereichs durch Bildaufnahmen ist nach § 201a StGB strafbar. Dies gilt unter anderem für Bilder aus Wohnungen oder anderen abgeschiedenen Orten wie Saunen oder Toilettenanlagen. An diesen Orten muss niemand damit rechnen, aufgenommen zu werden. Auch die Weitergabe solcher Fotos ist strafbar.
Bildmontagen und Satire: Alles von der Kunstfreiheit gedeckt?
Bei Bildmontagen und Satire müssen die Gerichte die Meinungsfreiheit berücksichtigen, die das Grundgesetz mit in Art. 5 GG garantiert. Betroffene müssen gegebenenfalls auch beißenden Spott hinnehmen, wenn sie hierfür einen Anlass gegeben haben. Auch hierfür kommt es wiederum auf eine Abwägung an, die Meinungsfreiheit hat hier aber einiges an Gewicht.
Dass eine Abwägung erforderlich ist, bedeutet aber auch: Satire darf nicht alles. Wird die Menschenwürde der betroffenen Person angegriffen oder die Satire nur vorgeschoben, um andere herabzuwürdigen, kann dies eine Rechtsverletzung darstellen. Betroffene haben dann einen Anspruch auf Unterlassung und ggf. auf Zahlung einer Geldentschädigung.
Recht am eigenen Bild verletzt: Welche Strafen drohen?
Die Herstellung von Fotos ist in manchen Fällen strafbar. Voraussetzung ist, dass der höchstpersönliche Lebensbereich verletzt wird. Das Gesetz nennt in § 201a StGB folgende Situationen, in denen eine Strafbarkeit in Betracht kommt:
- Es werden Bilder von einer Person in einer Wohnung oder einem sonst vor Einblicken geschützten Raum hergestellt.
- Eine Person wird in hilfloser Lage dargestellt.
- Eine verstorbene Person wird in „grob anstößiger Weise“ zur Schau gestellt.
Abseits dessen ist nach § 184k StGB auch eine Verletzung des Intimbereichs durch Bildaufnahmen, z.B., indem unter einen Rock fotografiert wird („Upskirting“).
Darüber hinaus macht sich nach § 33 KUG strafbar, wer ein Bildnis ohne die erforderliche Einwilligung verbreitet oder öffentlich zur Schau stellt. Daher sollte immer genau geprüft werden, ob die abgebildeten Personen im konkreten Fall in die Nutzung von Fotos einwilligen müssen.
Die Strafen reichen von Geldstrafe bis zu Freiheitsstrafen. Im Falle des § 201a und § 184k StGB können die Gerichte eine Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren verhängen. Bei einer Verletzung von § 33 KUG liegt die maximale Freiheitsstrafe bei einem Jahr.
Hinweis:
Straftaten wegen einer Verletzung des Rechts am eigenen Bild werden in der Regel nur verfolgt, wenn ein Strafantrag gestellt wird. Dieser muss innerhalb von drei Monaten ab Kenntnis von der Tat schriftlich bei den Ermittlungsbehörden eingehen. Eine Onlineanzeige oder ein Strafantrag per E-Mail sind nicht ausreichend.
Was können Betroffene gegen Bildveröffentlichungen tun?
Eine unzulässige Herstellung oder Verbreitung von Fotos kann effektiv unterbunden werden. Betroffenen steht ein Anspruch auf Unterlassung zu, der gegebenenfalls in einem Eilverfahren durchgesetzt werden kann.
Auch wenn nicht bekannt ist, wer Fotos verbreitet, gibt es Möglichkeiten, sich rechtlich zur Wehr zu setzen. Als IT-Kanzlei haben wir schon häufiger Täter überführen können, denn jede:r hinterlässt Spuren. Auch im Internet sind Täter:innen nicht unbedingt anonym. Statt sich auf die Ermittlungsbehörden zu verlassen, ist unser Rat, das Verfahren selbst in die Hand zu nehmen.
Vorgehen bei „anonymen“ Taten
Ansätze für Ermittlungen bieten insbesondere die Plattformen, über die Rechtsverletzungen begangen werden. Denn können durch ein sogenanntes Gestattungsverfahren gezwungen werden, vorhandene Daten herauszugeben.
Neben der Unterlassung haben Betroffene gegebenenfalls einen Anspruch auf Ersatz von Rechtsanwaltskosten und können Schadensersatz verlangen.
Schadensersatz bei Verletzung des Persönlichkeitsrechts
Bei schwerwiegenden Verletzungen des Persönlichkeitsrechts reicht es nicht aus, die Täter:innen zur Unterlassung zu verurteilen. Dies gilt primär bei sexuellen, politischen, religiösen oder kommerziellen Nutzung von Fotos. Die Rechtsprechung billigt den Betroffenen dann eine Geldentschädigung zu. Die Höhe ist dabei davon abhängig von den Folgen der Verletzungshandlung.
Rechtsprechung:
Nutzung eines Videos in einem NPD-Wahlspot: 1.000 € (AG Schwerin, Urteil vom 30.11.2012 – 14 C 424/11); Veröffentlichung eines auf einer Polizei-Abschlussfeier aufgenommenen Videos mit sexualisierendem Kontext: 2.500 € (OLG Dresden, Urteil vom 8.6.2021 – 4 U 2120/20); Kommerzielle Bildveröffentlichung auf YouTube: 2.000 € (OLG Frankfurt/M., Urteil vom 19.5.2021 – 13 U 318/19); Veröffentlichung eines Videos von sexuellen Handlungen: 5.000 € (AG Neukölln, Urteil vom 25.3.2021 – 8 C 212/20).
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