Privatverkäufe vs. geschäftliche Handlung – Das müssen Sie wissen

Egal ob Markenrechtsverletzung oder Wettbewerbsverstoß – von Mandant:innen hören wir häufig den Satz „Aber ich mache das doch nur privat!“. Aber wann handeln Sie eigentlich noch privat und wann nicht mehr und welche Konsequenzen hat das? Wir geben Ihnen von der Rechtsprechung entwickelte Anhaltspunkte zur Hand, mit denen Sie eine bessere Einschätzung Ihres Risikos vornehmen können.

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Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht

Wo ist das Problem?

Es macht einen großen Unterschied, ob Sie privat verkaufen oder als „Profi“ angesehen werden. Denn wenn Sie geschäftlich handeln, müssen Sie sich an eine Vielzahl von Vorgaben halten:

Preisangaben, Warnhinweise, Widerrufsrecht, Werbeaussagen – all das sind dann mögliche Stolperfallen. Verbände oder andere Unternehmen können Sie bei Fehlern sogar abmahnen.

Was ist also eine „geschäftliche Handlung“?

Die Antwort gibt das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG):

„geschäftliche Handlung“ [ist] jedes Verhalten einer Person zugunsten des eigenen oder eines fremden Unternehmens vor, bei oder nach einem Geschäftsabschluss, das mit der Förderung des Absatzes oder des Bezugs von Waren oder Dienstleistungen oder mit dem Abschluss oder der Durchführung eines Vertrags über Waren oder Dienstleistungen objektiv zusammenhängt; als Waren gelten auch Grundstücke, als Dienstleistungen auch Rechte und Verpflichtungen; […]

Der Begriff der geschäftlichen Handlung ist also eher weit und erfasst nicht nur Vertragsverhandlungen, sondern auch die Werbung, die Gestaltung von Verpackungen, etc.

Was für Konsequenzen hat eine geschäftliche Handlung?

Die „geschäftliche Handlung“ bedeutet, dass Sie als Unternehmen behandelt werden und daher nicht mit unlauteren Methoden verkaufen dürfen. Liegt keine geschäftliche Handlung vor, ist auch eine Abmahnung wegen Wettbewerbsverstößen nicht möglich.

Auch das Markengesetz fordert für einen Verstoß gegen § 14 ein Handeln „im geschäftlichen Verkehr“. Während der private Kauf von gefälschten Markenprodukten meist wenig Konsequenzen hat, sieht dies beim gewerblichen Handel mit Plagiaten ganz anders aus.

Vor allem beim An- und Verkauf von Waren und Dienstleistungen im Internet können sich aus dem Vorliegen einer geschäftlichen Handlung weitreichende Konsequenzen ergeben. So treffen Anbieter:innen zum Beispiel bestimmte Kennzeichnungs- und Informationspflichten (besonders abmahnungsträchtig sind hier Angaben betreffend den Grundpreis oder etwaiger Zusatzkosten), die dann von Mitbewerber:innen als Wettbewerbsverstoß abgemahnt werden können.

Noch privat auf eBay und Co.?

Für ein Handeln im geschäftlichen Verkehr als Voraussetzung für eine Markenverletzung kommt es entscheidend auf die erkennbar nach außen tretende Zielrichtung des Handelnden an. Erweckt ein Internetauftritt für den angesprochenen Verkehr unzweifelhaft den Eindruck eines gewerblichen Angebots, kann der Handelnde sich nicht mit Erfolg darauf berufen, das angebotene Erzeugnis stamme tatsächlich aus seinem privaten Bestand.

Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 11.04.2019 – 6 U 121/18

Eine unternehmerische Tätigkeit ist jede auf eine gewisse Dauer angelegte, selbständige wirtschaftliche Betätigung, die darauf gerichtet ist, Waren oder Dienstleistungen gegen Entgelt zu vertreiben. Dabei kommt es nicht auf die Größe Ihres Unternehmens oder dessen Rechtsform an. Es muss nicht einmal ein Gewerbe im Rechtssinne vorliegen. Erfasst wird jede selbständige berufliche Tätigkeit.

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Anhaltspunkte für eine geschäftliche Tätigkeit

Die Rechtsprechung hat in der Vergangenheit Kriterien herausgearbeitet, die auf eine gewerbliche Tätigkeit schließen lassen. Dabei kommt es natürlich immer auf den Einzelfall an, aber gerade, wenn bei Ihnen mehrere Kriterien vorliegen, sind Sie wahrscheinlich gewerblich tätig.

  • gleichartige Waren
  • Neuwaren
  • Gegenstände von hohem Wert bzw. keine Alltagsgegenstände
  • mehr als 25 Käuferbewertungen
  • Powersellerstatus
  • Anbieter:in handelt auch „sonst“ gewerblich
  • Veräußerung für Dritte
  • Wiederholte Verkaufstätigkeit (zwischen 15 – 25 Verkäufen innerhalb eines Monats)
  • Verkaufsaktionen erstrecken sich über einen längeren Zeitraum
  • Äußere Gestaltung des Angebots (Angabe der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer, Hinweis auf OS-Plattform)

Auch wenn Sie glauben, dass in Ihrem Fall keine geschäftliche Handlung vorliegt, sollten Sie eine Abmahnung im Zweifelsfall von einer Anwältin / einem Anwalt prüfen lassen. Wenn Ihre Tätigkeit nicht mehr privat ist und Sie auf eine berechtigte Abmahnung nicht reagieren, riskieren Sie, dass eine einstweilige Verfügung gegen Sie erlassen wird und eine gütliche (kostengünstigere) Einigung nicht mehr möglich ist.

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