- Aktivität in von Verfassungsschutz beobachteter Organisation behauptet
- Verdachtsberichterstattung: Es gelten besondere Anforderungen
- NiUS gibt Unterlassungserklärung ab
Auch ein rechtes Nachrichtenportal darf nicht einfach Behauptungen in den Raum stellen. Das zeigt eine Auseinandersetzung um eine Berichterstattung des Mediums „NiUS“, das unter anderem von Ex-BILD-Chefredakteur Julian Reichelt geleitet wird.
In seinem Beitrag erweckte der Autor, Amir Makatov, den Verdacht, dass unser Mandant in einer linken Organisation aktiv sei, die vom Verfassungsschutz Brandenburg beobachtet werde. Eine solche Verdachtsberichterstattung ist einem Medium aber nur dann erlaubt, wenn es journalistische Sorgfaltspflichten beachtet. Dazu gehört vor allem, den Betroffenen vor der Veröffentlichung mit dem Vorwurf zu konfrontieren. So war es auch in diesem Fall, denn der Betroffene war nicht um eine Stellungnahme gebeten worden.
PRIGGE Recht mahnte die Berichterstattung ab und machte geltend, dass der geäußerte Verdacht schon wegen der fehlenden Stellungnahmemöglichkeit rechtswidrig ist. Die ViUS SE & Co. KG aA, das Unternehmen hinter NiUS, gab nun eine entsprechende Unterlassungserklärung „ohne Anerkennung einer Rechtspflicht“ ab. Wegen einer weiteren beanstandeten Äußerung, die NiUS für zulässig hält, werden rechtliche Schritte geprüft.
„Medien müssen sorgfältig recherchieren, das gilt auch für rechte Blogs und Nachrichtenseiten“, erläutert Rechtsanwalt Dr. Jasper Prigge. „Wer von einer Berichterstattung betroffen ist, sollte daher prüfen, ob rechtliche Maßnahmen angezeigt sind, um Persönlichkeitsrechtsverletzungen zu unterbinden.“