Das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main hat den Hessischen Rundfunk (HR) mit heutigem Eilbeschluss dazu verpflichtet, einen Wahlwerbespot der Partei für Arbeit, Rechtsstaat, Tierschutz, Elitenförderung und basisdemokratische Initiative (Die PARTEI) im Hörfunk auszustrahlen.
Der Werbespot besteht im Wesentlichen aus einem Auszug aus dem Musikstück „BEZAHLEN“ der Künstlerin „Ikkimel“ sowie einer Ansage von Sybille Berg, die auf Platz 2 der Liste der Antragstellerin antritt. Nach der Einreichung lehnte der HR die Ausstrahlung ab. Dieser stehe entgegen, dass dieser in verschiedener Hinsicht gegen Bestimmungen des Jugendschutzes verstoße:
- In dem Song -Text werde der Geschlechtsakt auf das „Harte Ficken“ reduziert.
- Mit der Passage „Würg mich Baby, nur ein allerletztes Mal“ werde zum Ausdruck gebracht, dass Gewalt gewollt sei.
- Mit der Passage „Egal, ob they oder them, er soll bezahlen“ werde zum Ausdruck gebracht, dass der Geschlechtsakt nur gegen Bezahlung gewollt sei.
Laut HR könne durch den Song der Eindruck entstehen, als seien die im Text thematisierten Ansichten und Praktiken gesellschaftlich betrachtet „normal“. Eine solche Darstellung könne für Kinder und Jugendliche unter 16 Jahren entwicklungsbeeinträchtigend sein.
Dem folgte die 1. Kammer des Verwaltungsgerichts nicht. Zwar könnten auch Bestimmungen des Jugendmedienschutz-Staatsvertrages (JMStV) die Zurückweisung von Wahlwerbesendungen politischer Parteien rechtfertigen. Eine anzügliche, vulgäre und bewusst provozierende Sprache genüge nicht, um eine Ausstrahlung des Wahlwerbespots zu verweigern. Dabei verwies die Kammer auch darauf, dass eine Konzertkritik der Künstlerin mit vergleichbaren „anstößigen Textpassagen“ zur Mittagszeit im Deutschlandradio Kultur und damit im öffentlich-rechtlichen Rundfunk gesendet worden war.
Die PARTEI stellt fest: „Eine Künstlerin, die in ihrer Musik sexuelle Selbstbestimmung thematisiert, gefährdet nicht die Jugend. Öffentlich-rechtlicher Rundfunk, der jungen Menschen vorschreiben möchte, was ‚normal‘ sei und was nicht, hingegen schon. Immerhin hat der Hessische Rundfunk nun eine Lektion gelernt: Die PARTEI hat immer Recht!“
„Parteien dürfen provozieren, gerade im Wahlkampf. Das Grundgesetz legt an die Kontrolle von Wahlwerbung zu Recht einen strengen Maßstab an“, erläutert Rechtsanwalt Dr. Jasper Prigge, der die PARTEI im Verfahren vertreten hat.
Der Beschluss ist noch nicht rechtskräftig.
Entscheidung im Volltext
Beschluss des VG Frankfurt am Main vom 15.05.2024 – 1 L 1559/24.F.