Pressekodex – Wirksame Selbstverpflichtung oder schöner Schein?

Als Journalist:in kennen Sie ihn auf jeden Fall, als Leser:in von Blogs und Zeitungen haben sie vielleicht schon einmal etwas von den Rügen des Presserates gehört, die auf ihm basieren: Dem Pressekodex. Aber worum handelt es sich hier überhaupt, was regelt er und was droht, wenn sich Presseorgane nicht an ihn halten?

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Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht

Was ist der Pressekodex überhaupt?

Der Pressekodex ist eine Sammlung publizistischer Grundsätze, die vom Deutschen Presserat gemeinsam mit den Presseverbänden beschlossen wurde und erstmals 1973 dem damaligen Bundespräsidenten Gustav W. Heinemann überreicht wurde. Seitdem wird der Pressekodex angepasst und aktualisiert. Er enthält 16 Ziffern, die Grundsätze über die Berichterstattung über z.B. Straftaten, medizinische Forschung oder auch die Trennung von redaktionellem Text und Werbung aufstellen.

Grundsätzlich wird seit 2020 im Medienstaatsvertrag geregelt, dass auch Online-Medien (Blogs, Vlogs etc.) sofern sie regelmäßig über Nachrichten berichten oder politische Informationen teilen, die Standards journalistischer Berichtserstattung einzuhalten haben. Bei Verstößen kann die zuständige Landesmedienanstalt verschiedene Maßnahmen ergreifen: Möglich sind die Beanstandung, Untersagung und Sperrung von Texten. Auch kann die Landesmedienanstalt deren Rücknahme oder Widerruf verlangen. Um dies zu vermeiden, können sich die entsprechenden Medien aber dem Deutschen Presserat anschließen und so einer Regulierung durch die Landesmedienanstalten entgehen.

Die Presse verzichtet auf eine unangemessen sensationelle Darstellung von Gewalt, Brutalität und Leid. Die Presse beachtet den Jugendschutz.

Pressekodex Ziffer 11

Wirksame Selbstverpflichtung oder schöner Schein?

Auch wenn die Grundsätze des Pressekodexes ein gutes Mittel sind, um auf zu Einhaltung von journalistische Sorgfaltspflichten hinzuwirken und ein Bewusstsein für die gesellschaftliche Verantwortung, die mit der Rolle der Presse einhergeht, zu schaffen, bleiben Verstöße dagegen ohne einschneidende Konsequenzen. Der Deutsche Presserat kann in diesem Fall nur

  • einen Hinweis
  • eine Missbilligung
  • oder eine Rüge (öffentlich oder aus Gründen des Opferschutzes nicht-öffentlich)

aussprechen. Dabei ist die Rüge zu veröffentlichen. Aber auch wenn sich Presseorgane nicht daran halten, bleibt dies weitestgehend folgenlos.

An dem o.g. Beispiel der Ziffer 11 des Kodexes ist auch gut erkennbar, dass sich nicht von allen Presseorganen an diese Grundsätze gehalten wird. Denn Geld gemacht wird immer noch (um es mit den Ärzten zu sagen) mit Angst, Hass, Sexismus und im Ausnahmefall auch mal dem Wetter. Dabei verkauft sich die Auflage umso besser, desto reißerischer die Überschriften gestaltet sind. Im digitalen Bereich ist das auch als „Clickbaiting“ bekannt. Auch enthalten die Richtlinien den Passus, dass zum Opferschutz Fotos von Kindern und Jugendlichen nicht gezeigt werden dürfen bzw. nicht identifizierbar über diese berichtet werden darf. Ich bin mir sicher, dass auch Ihnen Beispiele einfallen, bei denen diese Richtlinien nicht eingehalten wurden. Daher stellt sich natürlich die Frage, wie wirksam eine reine Selbstverpflichtung ohne rechtliche oder finanzielle Konsequenzen ist.

Gewährung und Beschränkung der Pressefreiheit

Die Freiheit der Presse ist in Artikel 5 Absatz 1 des Grundgesetzes gesetzlich normiert. Dabei wird sie nicht komplett ohne Einschränkungen gewährt, denn genau wie die Meinungsfreiheit kann sie durch allgemeine Gesetze (diese müssen natürlich selbst verfassungskonform sein) beschränkt werden. Dabei dürfen sich diese Gesetze nicht gegen eine Meinung als solche richten, sondern der Wahren eines allgemeinen Rechtsguts dienen. Häufig einschlägig sind hier die gesetzlichen Bestimmungen zum Recht der persönlichen Ehre und dem Schutz der Jugend.

Eine Zensur findet nicht statt

Diese Beschränkung findet allerdings dort ihr Ende, wo sie eine Zensur darstellen würde. Artikel 5 Abs. 3 S. 3 des Grundgesetzes verbietet daher zum Beispiel staatliche Prüfverfahren, nach deren erfolgreichem Durchlauf ein Artikel erst veröffentlicht werden dürfte. Gleiches gilt aber auch, wenn Unternehmen oder Privatpersonen durch den Gesetzgeber das Recht eingeräumt würde, präventiv gegen Berichterstattungen vorzugehen.

Schutz von Dritten bei Verstößen gegen den Pressekodex

Auch wenn bei Verstößen gegen den Pressekodex grundsätzlich – da es sich lediglich um eine interne Vereinbarung zwischen den Presseorganen handelt – keine Rechtsschutzmöglichkeiten für Dritte bestehen, stellen viele Verstöße auch gleichzeitig Verletzung von zivilrechtlichen Normen dar. Werden zum Beispiel die Grundsätze zur Verdachtsberichterstattung nicht eingehalten, ist damit oft eine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts verbunden.

Werden redaktionelle Artikel und Werbung nicht eindeutig getrennt (Schleichwerbung) stellt dies sogar einen Wettbewerbsverstoß dar und kann von Mitbewerber:innen abgemahnt werden. Aus den oben erläuterten Gründen ist dies größtenteils aber erst nach bereits erfolgter Berichtserstattung möglich.

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