Preisangabenverordnung: Das müssen Sie beachten!

Neben der Qualität der angebotenen Waren- und Dienstleistungen ist für Viele vor allem eines wichtig: der Preis! Bei der Werbung mit Preisangaben kollidieren oftmals die Preisgestaltungsfreiheit der Unternehmen mit gesetzlichen Schutzvorschriften für Verbraucher:innen und Mitbewerber:innen.

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Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht

Rechtlich gesehen gelten bei der Preiswerbung vorrangig zwei Gebote: das Gebot der Preiswahrheit und das Gebot der Preisklarheit. Das bedeutet, dass der angesprochene Verkehr keinen Irrtümern über den Preis unterliegen soll und in der Lage sein soll, Preisvergleiche durchzuführen. Wichtig sind hier primär die Vorschriften über Preisbindungsverbote im Kartellrecht (GWB), das Irreführungsverbot aus dem Wettbewerbsrecht (UWG) und die Preisangabenverordnung (PAngV).

Irreführend kann Werbung insbesondere sein, wenn

  • unklar ist, auf welche Ware oder Dienstleistung sich der Preis genau bezieht
  • die Preisangabe mehrdeutig ist
  • die Preisangabe unrichtig ist, weil der tatsächliche verlange Preis nicht der Preis ist, mit dem geworben wird.

Grundpreise

Für die meisten Waren gilt, dass neben dem Gesamtpreis auch der Grundpreis angegeben werden muss. Dies hilft vor allem Verbraucher:innen beim Preisvergleich. Dabei muss der Grundpreis in direkter Nähe zur Preisangabe zu finden sein.

Grundpreis bedeutet dabei, dass der Preis pro Kilogramm, Liter, Kubikmeter, Meter oder Quadratmeter der Ware anzugeben ist:

§ 4 Abs. 1 PAngV

Wer als Unternehmer Verbrauchern Waren in Fertigpackungen, offenen Packungen oder als Verkaufseinheiten ohne Umhüllung nach Gewicht, Volumen, Länge oder Fläche anbietet oder als Anbieter dieser Waren gegenüber Verbrauchern unter Angabe von Preisen wirbt, hat neben dem Gesamtpreis auch den Grundpreis unmissverständlich, klar erkennbar und gut lesbar anzugeben. Auf die Angabe des Grundpreises kann verzichtet werden, wenn dieser mit dem Gesamtpreis identisch ist.

Ein Verstoß gegen die Grundpreisangabenpflicht ist auch immer ein Wettbewerbsverstoß nach § 5b Abs. 4 UWG, der neben Unterlassungsansprüchen von Verbänden und Mitbewerber:innen auch eine Schadensersatzpflicht gegenüber Verbraucher:innen auslöst.

Pfandbeträge sind nicht in den Gesamtpreis einzubeziehen, sondern neben diesem anzugeben. Anderenfalls kann kein Preisvergleich stattfinden, da für unterschiedliche Behältnisse auch unterschiedliche Pfandbeträge anfallen (§ 7 PAngV).

Bei Preisermäßigungen muss aufgrund des oft unverhältnismäßigen Aufwandes der neue Gesamt- oder Grundpreis nicht angegeben werden, wenn

  • es sich um individuelle Preisermäßigungen handelt
  • wenn die generellen Preisermäßigungen nach Kalendertagen zeitlich begrenzt und durch Werbung oder in sonstiger Weise bekannt gemacht wurden (zum Beispiel Aktionen wie „Black Friday“ oder Winterschlussverkauf)
  • bei schnell verderblichen Waren oder solchen mit kurzer Haltbarkeit (z. B. Obst & Gemüse, frische Backwaren, Schnittblumen), wenn der Gesamtpreis erkennbar wegen des drohenden Verderbs herabgesetzt wurde

Aufgrund der genutzten Software im Online-Handel dürfte dort auch die Rabattierung für jeden einzelnen Artikel ohne größeren Aufwand möglich sein, jedenfalls im Einkaufswagen muss aber zwingend der rabattierte Endpreis angegeben werden.

Streichpreise

§ 11 PAngV sieht vor, dass bei Preisermäßigungen der niedrigste Gesamtpreis der letzten 30 Tage angegeben werden muss. Die Vorschrift enthält aber keine Vorgaben dazu, wie der Preis angegeben werden muss. Das Landgericht Düsseldorf hat es daher als ausreichend erachtet, wenn dieser als Streichpreis oder in der Fußnote angegeben wird (LG Düsseldorf, Urteil vom 11.11.2022 – 38 O 144/22).

Dabei geht der BGH davon aus, dass es sich bei durchgestrichenen Preisen immer um den zuletzt verlangten Preis handelt (BGH, Urteil vom 5.11.2015 -I ZR 182/14). Ist dies nicht der Fall, muss aus der Werbung klar und deutlich hervorgehen, um welchen Preis es sich stattdessen handelt.

Es hat ein anderes Verfahren aber ausgesetzt, damit der Europäische Gerichtshof darüber entscheidet, ob bei Werbung mit prozentualer Ermäßigung diese auf den zuletzt verlangten oder den niedrigsten Gesamtpreis der letzten 30 Tage beziehen muss. Die nachfolgende Werbung bezieht die prozentuale Ermäßigung ganz klar auf den zuletzt verlangten Preis von 69,90 €, obwohl der niedrigste Preis der letzten 30 Tage bei 29,94 € lag, der aktuelle Preis also hier eine Preissteigerung von 100 % ausmacht:

Preisermäßigungen

Bei prozentualen Ermäßigungen muss es sich um Produkte handeln, die das Unternehmen bereits zuvor im Sortiment hatte, da ansonsten kein Bezugspreis existiert, von dem die Ermäßigung abgezogen werden kann.

Wichtig ist, dass klar wird, ob sich die Ermäßigung auf alle Waren bezieht oder nur auf bestimmte. Grundsätzlich werden Verbraucher:innen erwartet, dass bei Angaben wie „50 % sparen“ oder „50 % Rabatt“ alle Artikel rabattiert sind. Verbreitet ist daher die Werbung mit „bis zu%„. Hier wird klar, dass alle Waren im Preis reduziert sind, aber nicht unbedingt, dass die genannte prozentuale Ermäßigung für alle gilt, sondern es auch Waren mit einer geringeren Ermäßigung geben kann. Hier muss darauf geachtet werden, dass der maximale Rabatt nicht nur bei unbedeutenden und eher für das konkrete Unternehmen untypischen Sortimentsauswahl gewährt wird. Zulässig ist auch die Werbung mit Rabatten „um ca. …%„.

Unverbindliche Preisempfehlung

Bei der unverbindlichen Preisempfehlung (UVP) muss es sich um eine Berechnung auf Grundlage einer aktuellen und ernsthaften Kalkulation handeln.

Schwieriger wird es, wenn sie Händler der Waren sind und den UVP für sich selbst vergeben. Das OLG Frankfurt geht davon aus, dass es sich bei einer unverbindlichen Preisempfehlung um Empfehlungen eines Dritten handelt, die noch Bestand hat. Als Hersteller können Sie natürlich den UVP vorgeben, dann müssen Sie sich aber auch bei Ihren eigenen Angeboten daran halten.

Von einer ernstgemeinten und ernstgenommenen unverbindlichen Preisempfehlung kann im Matratzenhandel nicht mehr ausgegangen werden, wenn über ein Jahr hinweg der tatsächlich im Markt geforderte Preis lediglich knapp über der Hälfte der UVP lag und auch darunter liegende Preise mit Nachlässen von mehr als 50 % – offensichtlich nicht nur vereinzelt – verlangt wurden. (Leitsatz)

OLG Köln, Urteil vom 09.09.2022 – 6 U 92/22

Nebenleistungen und Versandkosten

Bei Fernabsatzverträgen (worunter fast alle Vertragsschlüsse im Internet fallen dürften) schreibt § 6 Abs. 1 Nr. 2 PAngV vor, dass angeben wird, ob zusätzlich Fracht-, Liefer oder Versandkosten oder sonstige Kosten anfallen. Wenn dem so ist, sind diese Kosten anzugeben, soweit sie im Voraus berechnet werden können.

Die Angaben müssen nicht in unmittelbarer Nähe zur Preisangabe der Ware zu finden sein, es reicht, wenn die Information gut sichtbar vor dem eigentlichen Bestellvorgang angezeigt wird, wobei auch ein unmissverständlicher Sternchenhinweis genügt. Nicht ausreichend ist die Angabe von Informationen zur Berechnung der Versandkosten erst im Warenkorb, da der Bestellvorgang zu diesem Zeitpunkt bereits eingeleitet wurde.

Onlineshops zeigen daher in der Produktansicht oft folgenden Hinweis an:

Dies ist zulässig, wenn über einen Klick auf das i beziehungsweise * die Angaben zu den Versandkosten abrufbar sind:

Gesamtpreise für Waren und Dienstleistungen

Werden Waren und Dienstleistungen gekoppelt angeboten, also zum Beispiel der Erwerb einer neuen Waschmaschine in Verbindung mit deren Anschluss, besteht keine grundsätzliche Pflicht, den Wert der Leistungen für die einzelne Leistung anzugeben.

Vermieden werden sollte aber eine Täuschung über den tatsächlichen Wert des Angebotes. So ist es wettbewerbswidrig, den Eindruck zu erwecken, die Waren wären im Angebot besonders günstig, wenn dies tatsächlich nicht der Fall ist oder Verbraucher:innen nicht imstande dies, dies aufgrund des Angebotes zu beurteilen.

Gegenstand des Prozesses war das Angebot eines Unternehmens für eine Pauschalreise für Skifahrer. Enthalten waren u.A. Skier mit Bindung, Schuhen und Stöcken und die Unterbringung in einem Ferienclub. Der Kläger war der Ansicht, das Unternehmen müsse angeben, wie viel des Gesamtpreises auf die Wintersportartikel entfällt.

Der BGH kam hier zu dem Ergebnis, dass eine Werbung mit dem Gesamtpreis zwar grundsätzlich zulässig sei, die konkrete Werbung (die leider im Urteil nicht wiedergegeben wird) aber den Eindruck eines besonders günstigen Angebots erwecke und einen erheblichen Kaufanreiz ausübe. Dazu fehle aber u.A. eine Angabe über die Qualität der Skier, damit die Verbraucher:innen beurteilen können, ob es sich tatsächlich um ein besonders günstiges Angebot handele. Es reiche nicht aus, dass man diese Informationen im Reisebüro erfragen könne.

BGH, Urteil vom 27. 2. 2003 – I ZR 253/00 (Frankfurt a.M.) Gesamtpreisangebot

Unentgeltliche Teilleistungen

Wenn Sie damit werben möchten, dass ein Teil des Angebots nichts kostet, müssen Sie gleichzeitig erkennbar darauf hinweisen, dass der andere Teil (hier der Mobilfunkvertrag) etwas kostet und auch, wie hoch die Kosten sind.

Pauschal- oder Festpreise

Sind durch den Pauschalpreis nur bestimmte Leistungen abgedeckt (zum Beispiel ein monatliches maximales Datenvolumen) und verursacht die Inanspruchnahme der Leistungen darüber hinaus zusätzliche Kosten, muss darüber in einem Hinweis aufgeklärt werden.

Das angesprochene Publikum wird erwarten, dass es sich hierbei um einen Endpreis handelt, sodass es unzulässig ist, wenn erhebliche Preisbestandteile variabel sind oder der Preis sich im Nachhinein durch

Ein findiger Anwalt hatte Rechtsberatung per Telefon zum Minutenpreis (damals 5 DM pro Minute inkl. MwSt., Mindestgebühr bei Beratungen 30 DM inkl. MwSt.) angeboten. Der BGH monierte, dass er nicht darauf hingewiesen hatte, dass der Minutentarif nur bis zu einem bestimmten Gegenstandswert gelte und dass er auch für die Zeit zu zahlen sei, in der das Telefonat zum Zwecke der Rechtsprechungs- und Literaturrecherche unterbrochen wird.

BGH, Urteil vom 30. 9. 2004 – I ZR 261/02 (KG) Telekanzlei

„ab“ Preise

Sogenannte Margenpreise (also „von … bis“ oder „ab“-Preise) sind grundsätzlich unzulässig. Ausnahmen bestehen dort, wo der genaue Leistungsgegenstand noch nicht feststeht (weil es um eine Auswahl aus verschiedenen Produkten geht) oder der Preis von variablen Faktoren, etwa dem Zeitpunkt und der Dauer einer Reisebuchung abhängt.

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