Preisangaben: Pfand für Getränke gehört zum Gesamtpreis

Das Landgericht Essen hat entschieden, dass Pfand für Getränke als Preisbestandteil in den Gesamtpreis einzurechnen ist (LG Essen, Urteil vom 29.08.2019 – 43 O 145/18). Es hat die bisher übliche Praxis, das anfallende Pfand mit dem Zusatz „zzgl.“ anzugeben, für wettbewerbswidrig befunden. Preisangaben bei Pfand für Getränke – was Händler beachten müssen, lesen Sie in diesem Beitrag.

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Preisangabe: PAngV fordert Angabe des Gesamtpreises

Wer für Waren gegenüber Verbrauchern wird, muss nach § 1 Abs. 1 der Preisangabenverordnung (PAngV) den Gesamtpreis angeben. Das ist der Preis, der Preise einschließlich der Umsatzsteuer und sonstiger Preisbestandteile zu zahlen ist.

Bei Getränkepfand wurde bisher üblicherweise das Pfand neben dem Preis für die Ware ausgewiesen, beispielsweise durch einen Zusatz wie „zzgl.“. Es war also erlaubt, wenn der Preis wie folgt angegeben wurde:

1 l Cola für 1 € zzgl. 0,25 € Pfand

Die Grundlage dafür, das Pfand separat auszuweisen, findet sich in § 1 Abs. 4 PAngV:

Wird außer dem Entgelt für eine Ware oder Leistung eine rückerstattbare Sicherheit gefordert, so ist deren Höhe neben dem Preis für die Ware oder Leistung anzugeben und kein Gesamtbetrag zu bilden.

§ 1 Abs. 4 PAngV

Im deutschen Recht war es also bisher zulässig, den Gesamtpreis nicht durch Hinzurechnung des Pfandes zu bilden. Würde man das Pfand in den Gesamtpreis einbeziehen, müsste es im obigen Beispiel heißen:

1 l Cola für 1,25 € inkl. 0,25 € Pfand

Das Landgericht Essen hat nun entschieden, dass die Regelung des § 1 Abs. 4 PAngV mit den Vorgaben des europäischen Rechts nicht vereinbar ist. Es hat daher einen Händler wegen einer falschen Darstellung des Gesamtpreises zur Unterlassung verurteilt.

Pfand für Getränke ist Bestandteil des Gesamtpreises

Geklagt hatte ein Wettbewerbsverband, der einen Lebensmitteldiscounter in Anspruch nahm. Letzterer warb in einem Prospekt für „Saft und stilles Wasser“ (1,25 L) zu einem Preis von 0,79 € zzgl. Pfand = 0,25 €“. Der Verbraucher musste für den Kauf des beworbenen Getränks daher insgesamt 1,04 EUR aufbringen. Diesen Gesamtbetrag wies die Beklagte in der Werbung nicht aus.

Das Landgericht untersagte dem Discounter diese Werbung. Es stellte zunächst fest, dass es sich bei Getränkepfand um einen Preisbestandteil im Sinne der Preisangabenreichtlinie der EU handele.

Nach Art. 2 a) der Richtlinie ist der „Verkaufspreis“ anzugeben, also der Endpreis für eine Produkteinheit oder eine bestimmte Erzeugnismenge, der die Mehrwertsteuer und alle sonstigen Steuern einschließt. Nach Auffassung des Landgerichts fällt hierunter auch das Pfand für Getränke.

Hierbei ist zu berücksichtigen, dass dem Verbraucher Getränk und Verpackung als Einheit im Rahmen eines einheitlichen Angebots gegenübertreten, für das an der Kasse eine Gegenleistung zu erbringen ist, die sich aus Getränkepreis plus Pfandgeld zusammensetzt. Erwerben kann der Verbraucher das in der Mehrwegverpackung angebotene Getränk nur mit der Flasche.

LG Essen, Urteil vom 29.08.2019 – 43 O 145/18

Daran ändere auch nichts, dass der Verbraucher wisse, dass den für die Verpackung gezahlten Betrag bei der Rückgabe von Leergut zurückerhalte und daher durchaus in der Lage sei, zwischen Warenpreis und Pfand zu unterscheiden. Entscheidend sei vielmehr, dass er den Pfandbetrag bei jedem Einkauf aufs Neue entrichten müsse. Der Verbraucher müsse für jede Verpackung neu zahlen.

Deutsche Regelung zur Preisangabe für Pfand europarechtswidrig

Die Regelung in der Preisangabenverordnung, die eine separate Angabe von Pfand ermöglicht, widerspricht nach Auffassung des Gerichts dem europäischem Recht und ist daher unanwendbar. Die Richtlinie lasse eine Ausnahme für Pfand nicht zu.

Dabei erkennt das Gericht durchaus, dass die bisherige Praxis transparent ist. Nach der Preisangaben-Richtlinie durften die Mitgliedsstaaten für die Verbraucher günstigere Regelungen treffen. Dies sei aber durch die Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken (UGP-Richtlinie) überholt. Selbst wenn § 1 Abs. 4 PAngV für die Verbraucher gegenüber der Preisangaben-Richtlinie günstiger wäre, änderte dies daher im Ergebnis nichts.

Der Verstoß sei zudem geeignet, die Interessen von Verbrauchern, sonstigen Marktteilnehmern oder Mitbewerbern spürbar zu beeinträchtigen.

Preisangaben bei Pfand für Getränke: Wie sollten Händler reagieren?

Die Rechtslage ist derzeit unsicher. Das Urteil des Landgerichts Essen ist – soweit ersichtlich – noch nicht rechtskräftig. Es bleibt abzuwarten, wie andere Gerichte die Rechtslage bewerten werden. Die Tendenz geht allerdings in die Richtung, das Pfand in den Gesamtpreis einzubeziehen. So hat auch das Landgericht Kiel in einem aktuellen Urteil entscheiden (LG Kiel, Urteil vom 26.06.2019 – 15 HKO 38/18).

Händlern ist zu empfehlen, das Pfand für Getränke in den Gesamtpreis aufzunehmen. Wer dennoch abwarten will, sollte die weiteren Entwicklungen aufmerksam beobachten und gegebenenfalls rechtlichen Rat einholen.

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