Wildscheine rasteten völlig aus
Was war passiert? Eine Wildschweinrotte hatte sich so daneben benommen, dass die Polizei gerufen wurde. Nachdem auch ein Jäger die aggressiven Tiere mit Betäubungspfeilen nicht ruhig stellen konnte, griffen die Kollegen des betroffenen Beamten, nicht aber er selbst, zu einer „robusteren“ Methode: Der Maschinenpistole.
Bei BILD-Online wurde der Betroffene dennoch im Zusammenhang mit dem Einsatz gezeigt, wie er eine Maschinenpistole in der Hand hält.
Alles eine Frage der Abwägung
Das Oberlandesgericht befand, dass der klagende Beamte nicht hätte gezeigt werden dürfen. Das Medium hätte das Informationsinteresse der Öffentlichkeit, die „dramatischen Jagdszenen“ (O-Ton der Berichterstattung), auch durch Fotos befriedigen dürfen. Der Kläger selbst hatte aber gar nichts getan und wurde trotzdem quasi als „Gesicht“ des Polizeieinsatzes gezeigt, sodass die identifizierende Darstellung unverhältnismäßig in sein Persönlichkeitsrecht eingriff.
Erfolglos bliebt die Klage allerdings in Bezug auf eine Geldentschädigung. Das Oberlandesgericht meint, dass zum einen konkrete Nachteile (z.B. verbale Angriffe) hätten dargelegt werden müssen. Dies habe der Kläger nicht getan. Darüber hinaus sei das Verschulden des Mediums nicht als besonders schwerwiegend anzusehen, weil das Ergebnis der Abwägung nicht von vornherein eindeutig gewesen sei.
Diensthandlungen dürfen fotografiert werden
Das Ergebnis der Abwägung von Persönlichkeitsrecht und Pressefreiheit war also keineswegs vorgezeichnet. Festzuhalten ist, dass Bilder von Polizeibeamt:innen veröffentlicht werden dürfen, wenn ein ausreichender Anlass besteht. Das Gericht hätte daher wohl anders entschieden, wenn das Foto die Schüsse abgebildet hätte und nicht den umherstehenden Kläger.
Problematisch bleibt die Feststellung des Gerichts, wonach „alltägliche“ Einsätze der Polizei nicht zum Zeitgeschehen gehören sollen, über das nach § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG unter Abbildung der beteiligten Polizisten berichtet werden darf. Erforderlich ist ein besonderes öffentliches Informationsinteresse. Regelmäßig bestehe „kein schützenswertes Informationsinteresse an einer Einzelabbildung der bei einer Personenkontrolle oder Demonstrationsüberwachung Mitwirkenden“.
Konkret bedeutet das: Diensthandlungen können durchaus abgebildet werden. Bleiben die Beamt:innen passiv oder handelt es sich um bloß alltägliche Handlungen, kann in der Abwägung dem Persönlichkeitsschutz der Vorzug zu geben sein.
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