Wie funktioniert die Pfändung einer Domain?
Der Bundesgerichtshof hat bereits in mehreren Entscheidungen klargestellt, dass eine Domain als vermögenswertes Recht anstelle einer Zahlung gepfändet und an den Gläubiger überwiesen werden kann. Dies geschieht im Wege eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses.
Erforderlich ist ein Antrag an das zuständige Vollstreckungsgericht, nach § 828 Abs. 2 ZPO das Amtsgericht am Sitz des Schuldners, das dann gegenüber der Registrierungsstelle die Pfändung der Domain ausspricht.
Welche Voraussetzungen hat die Pfändung einer Domain?
Eine Pfändung setzt zunächst einmal einen vollstreckbaren Titel voraus, der den Schuldner zur Leistung verpflichtet. Das Verfahren beginnt mit einem Antrag des Gläubigers gegenüber dem Vollstreckungsgericht, eine Domain zu pfänden und ggf. an Zahlungs statt zu überweisen. Wichtig ist, dass die Domain im Antrag genau bezeichnet wird.
Das Amtsgericht stellt den Pfändungsbeschluss dann der Registrierungsstelle, für die Toplevel-Domain „de“ wäre dies die DENIC e.G. in Frankfurt, als Drittschuldnerin zu. Die Zustellung des Pfändungsbeschlusses bewirkt, dass der Schuldner über die Domain nicht mehr verfügen darf. So wäre eine Übertragung auf einen Dritten nach § 829 Abs. 1 S. 2 ZPO, § 135 BGB unwirksam.
Für die Dauer der Pfändung darf die Registrierungsstelle die Domain weder freigeben, noch zulasten des Gläubigers an der Übertragung an einen Dritten mitwirken.
Welchen Wert hat eine Domain?
Die Verwertung der Domain erfolgt auf der Grundlage einer Schätzung des Nennwerts gem. § 813 ZPO durch einen Sachverständigen.
Wie wird die Domain verwertet?
Die Verwertung einer Domain kann im Wege einer Überweisung an den Gläubiger an Zahlungs statt oder durch den Gerichtsvollzieher erfolgen.
Durch die Pfändung der Ansprüche des Schuldners aus dem abgeschlossenen Registrierungsvertrag mit der Registrierungsstelle und die Überweisung der Ansprüche an Zahlungs statt gehen alle Ansprüche und Nebenrechte des Schuldners als Domaininhaber auf den Gläubiger über. Damit kann der Gläubiger verlangen, selbst als Inhaber der Domain eingetragen zu werden. Denn er ist als Inhaber aller Ansprüche aus dem Vertrag zugleich Inhaber der Domain.
Die Überweisung an Zahlungs statt ist aber nur dann sinnvoll, wenn der Gläubiger den Domainnamen behalten oder selbst verkaufen möchte. Alternativ kann der Gläubiger eine andere Art der Verwertung, z.B. im Wege einer Versteigerung der Domain im Internet beantragen (LG Mönchengladbach, Beschluss vom 22.09.2004 – 5 T 445/04).
Wann ist die Pfändung einer Domain ausgeschlossen?
Der Gläubiger ist daran gehindert, eine Domain zu pfänden, wenn sie die für die Erwerbstätigkeit des Schuldners notwendig ist. Ein solcher Pfändungsschutz nach § 811 Abs. 1 Nr. 5 ZPO soll aber nur dann bestehen, „wenn sich die Domain im Rechtsverkehr bereits durchgesetzt hat und nicht (mehr) ohne weiteres gegen eine andere ausgetauscht werden kann“ (LG Mönchengladbach, Beschluss vom 22.09.2004 – 5 T 445/04).
Dieser Auffassung ist allerdings entgegenzuhalten, dass Domains gerade auch der Auffindbarkeit durch Suchmaschinen dienen. Mit der Übertragung einer Domain ist eine Webseite vielfach auf einen Schlag nicht mehr oder nur deutlich schlechter auffindbar. Dies spricht eher dafür, das Pfändungsverbot des § 811 Abs. 1 Nr. 5 ZPO nicht zu eng zu verstehen, wie auch das Landgericht Mülhausen meint:
Das Argument, die Schuldnerin könne sich jederzeit eine andere freie Internet-Domain verschaffen oder der Gläubiger könnte ihr eine neue Domain anbieten, überzeugt nicht. Der Kundenstamm, den die Schuldnerin infolge ihrer „alten“ Internet-Domain an sich zu binden vermocht hatte, ginge verloren. Jedes Mal müsste sie daran arbeiten, die „neue“ Domain in den Markt einzuführen. […]
Nach Auffassung der Kammer besteht dieses Problem nicht nur bei Domains, die sich bereits im Markt durchgesetzt haben. Bei den Unternehmen, die hinter einer solchen in den Markt eingeführten Domain stehen, würde nur der Umsatz einen größeren Einbruch erleiden. Gerade bei kleineren aber, wie hier dem Unternehmen der Schuldnerin, wäre der Wechsel der Domain quasi ein Ausscheiden aus dem Markt mit der Folge des Verlustes ihrer Erwerbsgrundlage.
LG Mühlhausen, Beschluss vom 13.12.2012 – 2 T 222/12 – 2 M 559/12
Eine Domainpfändung ist ferner unzulässig, wenn die Verwertung nicht einmal die Kosten des Vollstreckungsverfahrens deckt. Denn in diesem Falle wird der Schuldner unverhältnismäßig belastet.
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