Online-Bewertungen – Rechtssicher werben mit Google my Business & Co.

Wenn Sie eine Fernsehwerbung für zum Beispiel ein Kaltgetränk sehen, das als besonders lecker und erfrischend beworben wird, können Sie sich sicher sein, dass diese Beschreibung aus der Feder von Werbeagenturen stammt und eher nicht auf persönlichen Erfahrungen beruht. Genau diese persönlichen Erfahrungen und die Authentizität sind es aber, die Verbraucherinnen und Verbraucher zum Kauf anregen. Wie Sie Online-Bewertungen rechtssicher für Ihre Werbung nutzen können und welche Fehler Sie nicht machen dürfen, erklären wir Ihnen in diesem Beitrag.

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Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht

Online-Bewertungen und Bewertungsportale

In der digitalen Zeit sind Bewertungsportale nicht mehr wegzudenken und der häufig der erste Anlaufpunkt, wenn Verbraucherinnen und Verbraucher sich über Produkte und Dienstleistungen informieren wollen. Es gibt sie für Ärztinnen und Ärzte, für Hotels, Friseursalons und vom Croissants bis zum Staubsauger lässt sich im Internet alles bewerten.

Wie sorge ich für gute Online-Bewertungen?

Natürlich muss zuerst Ihre Leistung überzeugen, denn diese ist Grundlage für jede positive Bewertung. Oftmals ist es allerdings schwierig, Kundinnen und Kunden dazu zu bekommen, eine Bewertung zu hinterlassen. Das gilt selbst wenn diese komplett zufrieden waren und Sie jederzeit weiterempfehlen würden. Die Hürde, sich kurz Zeit zu nehmen und ein paar Sätze zu schreiben, ist für Viele doch noch zu hoch.

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Bevor Sie jetzt aber auf die Idee kommen, durch Versprechungen und Gewinnspiele Ihre Bewertungsquote zu erhöhen: Achtung! Bewertungen sollen immer unbeeinflusst abgegeben werden und Sie dürfen im Gegenzug keine Belohnungen (Rabatt, gratis Produkte etc) versprechen. In diesem Fall sind die Bewertungen dann oft nicht mehr ehrlich, sondern werden abgegeben um Vorteile zu erhalten. Solche Beeinflussungen stellen einen Verstoß gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) dar und sind abmahnfähig.

Natürlich dürfen Sie keine positiven Bewertungen kaufen, auch hier begehen Sie einen abmahnfähigen Wettbewerbsverstoß.

Wenn mit Bewertungen von Dritten geworben wird, für die eine Gegenleistung geflossen ist, muss dies eindeutig erkennbar sein. Bei zum Beispiel Fernsehwerbung mit Prominenten gehen die Gerichte davon aus, dass für Verbraucherinnen und Verbraucher klar ist, dass die Empfehlung nicht auf Grund von persönlichen positiven Erfahrungen getätigt wird, sondern weil dafür eine Bezahlung erfolgt.

Kein Gewinnspiellos für Online-Bewertungen

Ein Unternehmen veranstaltet ein Gewinnspiel und wer das Unternehmen bewertet, bekommt ein Gewinnspiellos. Gute Idee? Nein, sagt das OLG Frankfurt a.M. und verurteilt das Unternehmen zur Unterlassung. Die Kosten des Rechtsstreits (ca. 23.000,00 €) musste es natürlich auch übernehmen.

Keine Taler für Facebook-Likes

Eine Apotheke hat im Rahmen ihres Bonusprogrammes zwei „Schloss-Taler“ für einen Facebook-Like vergeben. Wettbewerbswidrig, sagt das Landgericht Bonn in einem Urteil aus Dezember 2020. Das Gericht führt dazu aus: „die Zahl der ‚Likes‘ spiegelt dennoch im allgemeinen Bewusstsein schon eine gewisse Beliebtheit wieder, die unmittelbar auch auf eine Kundenzufriedenheit schließen lässt“.

Darf ich aktiv zu Bewertungen auffordern?

Wichtig ist hier, dass Kundinnen und Kunden ihre Einwilligung erteilen müssen, damit man ihnen als Unternehmen Werbung schicken kann. Auch die Aufforderung zur Abgabe einer Bewertung ist rechtlich gesehen Werbung. Es ist zum Beispiel nicht erlaubt, in der Rechnung zu einer Bewertung aufzufordern. Anderenfalls können Kundinnen und Kunden auf Schadensersatz klagen, ein Wettbewerbsverstoß ist darüber hinaus auch gegeben. Um rechtlich auf der sicheren Seite zu sein, müssen Sie:

  • zunächst vor Aufforderung zur Abgabe einer Bewertung die Einwilligung zur Zusendung von Werbung / einer Kundenzufriedenheitsumfrage einholen
  • und in jeder Nachricht, in der Werbung enthalten ist darauf klar und deutlich darauf hinweisen, dass der Verwendung jederzeit widersprochen werden kann, ohne dass hierfür andere als die Übermittlungskosten nach den Basistarifen entstehen.

Was kann ich gegen schlechte Online-Bewertungen unternehmen?

Grundsätzlich gilt, dass man gegen schlechte Bewertungen – sofern sie der Wahrheit entsprechen oder von der Meinungsfreiheit gedeckt sind – nicht vorgehen kann. Das ist auch ein wünschenswertes Ergebnis, denn nur so bekommen Verbraucherinnen und Verbraucher einen ungefilterten Eindruck.. Wenn der Kommentar auf einem Missverständnis beruht, bieten viele Portale auch die Möglichkeit, den Kommentar selbst zu kommentieren und die eigene Sicht der Dinge zu schildern. Werden Kommentare allerdings abgegeben, um Unternehmen zu diskreditieren, obwohl die Leistungen des Unternehmens nie in Anspruch genommen wurden, oder enthalten sie strafbare Äußerungen, können Sie Google zur Löschung auffordern und auch gegen den Urheber / die Urheberin direkt vorgehen.

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