- 1. Schutzhindernisse in einem Mitgliedsstaat reichen aus
- 2. Unterscheidungskraft durch Verkehrsdurchsetzung komplizierter
- 3. Höhere Wahrscheinlichkeit eines Widerspruchs
- 4. Längeres Eintragungsverfahren
- 5. Verfahrensverzögerung bei Verletzungsverfahren
- 6. Alternative: Umwandlung in eine nationale Marke
Schutzhindernisse in einem Mitgliedsstaat reichen aus
Wenn in nur einem der 27 Mitgliedsstaaten der europäischen Union ein absolutes Schutzhindernis vorliegt, kann die Marke als Unionsmarke nicht eingetragen werden. Ein absolutes Eintragungshindernis liegt zum Beispiel vor, wenn Ihre Marke keine Unterscheidungskraft aufweist.
Unterscheidungskraft durch Verkehrsdurchsetzung komplizierter
Wenn eine Marke nicht schutzfähig ist, weil sie zum Beispiel keine Unterscheidungskraft aufweist, gibt es immer noch die Möglichkeit, dass sie infolge intensiver Nutzung zur schutzfähigen Marke geworden ist (sog. Verkehrsdurchsetzung). Bei Unionsmarken müssen Sie beachten, dass die Verkehrsdurchsetzung von Ihnen für alle Mitgliedsstaaten nachgewiesen werden muss.
Höhere Wahrscheinlichkeit eines Widerspruchs
Liegen bereits ältere ähnliche oder identische eingetragene Marken in einem Mitgliedsstaat vor (relative Eintragungshindernisse), so reicht ein einzelner Widerspruch um die Anmeldung Ihrer Marke als Unionsmarke scheitern zu lassen. Da beliebte und eingängige Zeichen oft und gerne genutzt werden, ist bei 27 Mitgliedsstaaten die Wahrscheinlichkeit, dass jemand sich Ihr Zeichen bereits als Marke schützen lassen hat, dementsprechend höher. Der größte Vorteil der Unionsmarke, der Schutz in allen Mitgliedsstaaten, ist somit auch ihr größter Nachteil.
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Längeres Eintragungsverfahren
Dadurch, dass bei Unionsmarken ein Widerspruchsverfahren der Eintragung vorgeschaltet ist, kann das Eintragungsverfahren wesentlich länger dauern als bei der Eintragung einer deutschen Marke. Wenn Mitbewerber:innen wegen der Verletzung älterer Rechte Widerspruch einlegen, wird Ihre Marke so lange nicht eingetragen, bis über den Widerspruch entschieden ist. Teilweise kann sich das Anmeldeverfahren deswegen auch über Jahre hinziehen.
Verfahrensverzögerung bei Verletzungsverfahren
Wenn Sie wegen einer Markenverletzung klagen, obwohl gegen Ihre Unionsmarke schon ein Löschungsantrag vorliegt, kann die Partei, die sie verklagen eine Verfahrensaussetzung gem. Art 132 Abs. 1 UMV erzwingen. Anders als bei deutschen Marken ist das Unionsmarkengericht zur Aussetzung verpflichtet. Das bedeutet, Sie Markenrechtsverletzungen durch Mitbewerber:innen schwerer verfolgen können als dies bei einer deutschen Marke der Fall wäre.
Alternative: Umwandlung in eine nationale Marke
Wenn Ihre Marke auf Grund von relativen oder absoluten Eintragungshindernissen in einem oder mehrerer Mitgliedsstaaten nicht als Unionsmarke eingetragen werden kann, ist es möglich, die Marke in eine nationale oder als internationale Marke umzuwandeln. So können Sie Ihre Marke gezielt in den Ländern anmelden, in denen keine Eintragungshindernisse bestehen.
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