Abmahnung und einstweilige Verfügung
Die Abmahnung markiert in der Regel den Beginn einer rechtlichen Auseinandersetzung um eine Markenverletzung. Mit ihr beanstandet der Inhaber bzw. die Inhaberin einer Marke ein bestimmtes Verhalten und verlangt von der Gegenseite, weitere Beeinträchtigungen ihrer Rechte zu unterlassen.
Verbunden ist die Abmahnung zumeist mit einer Frist zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung. Damit gibt der Abmahnende dem Abgemahnten die Möglichkeit, ein gerichtliches Verfahren zu vermeiden.
Kurze Fristen beachten!
Die in einer Abmahnung gesetzten Fristen können mitunter sehr kurz sein. Wenige Tage bis eine Woche sind keine Seltenheit. Auch solche Fristen sollten Sie ernst nehmen und in jedem Fall einhalten. Denn nur so lassen sich unnötige Folgekosten vermeiden.
Reagiert der Verletzer auf die Abmahnung nicht oder gibt er keine Unterlassungserklärung ab, kann der Abmahnende einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung stellen. In diesem Eilverfahren kann das Gericht eine vorläufige Regelung treffen. Die Kosten des gerichtlichen Verfahrens trägt zumeist, wer das Verfahren verliert.
Welche Kosten muss der Abgemahnte erstatten?
Kosten fallen bei der Abmahnung an, wenn der Schutzrechtsinhaber bzw. die Schutzrechtsinhaberin einen Rechtsanwalt für Markenrecht einschaltet. Wer berechtigt abgemahnt wird, ist nach § 14 Abs. 6 MarkenG zum Ersatz der Rechtsanwaltskosten verpflichtet. Dabei berechnen sich die Kosten nach dem Gegenstandswert. In markenrechtlichen Fällen wird dieser von den Gerichten eher hoch angesetzt und liegt selten unter 50.000 €.
Bei einem Gegenstandswert in Höhe von 50.000 € bedeutet dies, dass der Abgemahnte folgende Kosten für die Abmahnung einer Markenverletzung ersetzen muss:
- 1,3 Geschäftsgebühr in Höhe von 1.662,70 €
- Pauschale für Post und Telekommunikation in Höhe von 20,00 €
- 19 % Mehrwertsteuer in Höhe von 319,71 €
Unterm Strich ergibt sich somit eine Kostenbelastung von 2.002,41 €.
Zusätzlich können weitere Kosten für die Ermittlung der Rechtsverletzung anfallen, zum Beispiel für Testkäufe oder für die Dokumentation durch einen Dienstleister.
Leitet der Abmahnende ein einstweiliges Verfügungsverfahren ein, treibt auch dies die Kosten in die Höhe. Die Anwaltskosten des Abmahnenden steigen auf ca. 3.000,00 €, hinzu kommen Gerichtskosten für das Verfügungsverfahren von knapp 800,00 €. Folgt eine weitere Auseinandersetzung, treten ggf. Kosten für den eigenen Anwalt bzw. die eigene Anwältin hinzu.
Sie haben eine Abmahnung erhalten? Dann sollten Sie schnell handeln. Nutzen Sie unsere Ersteinschätzung.
Schadensersatz bei Markenverletzungen
Bei den Kosten für die Abmahnung einer Markenverletzung sollten Sie nicht nur auf die Anwaltskosten schauen. Der Abgemahnte muss alle Schäden ersetzen, die dem Abmahnenden entstanden sind. Dazu gehört, dass für die unberechtigte Nutzung der Marke eine angemessene Gebühr zu zahlen ist. Denn wer ein Schutzrecht verletzt, soll nämlich grundsätzlich nicht besser stehen als ein:e Lizenznehmer:in. Sprich: Die Markenverletzung soll sich nicht lohnen.
Die Höhe der Lizenzgebühr orientiert sich dabei mindestens an dem Betrag, der zu zahlen gewesen wäre, wenn die Erlaubnis zur Nutzung des betreffenden Rechts des geistigen Eigentums eingeholt worden wäre. Das bedeutet, dass insbesondere bei bekannten Marken oder Marken mit einem guten Ruf höhere Lizenzgebühren anfallen.
Unentgeltliche Lizenz = kein Schadensersatz
Verzichtet der Inhaber eines Schutzrechts auf eine Verwertung gegen Entgelt, entsteht ihm durch die rechtswidrige Nutzung kein Schaden. Aus diesem Grunde konnte das Magazin Ökotest von einem Hersteller für Zahncreme keinen Schadensersatz für die unberechtigte Nutzung des Ökotest-Labels verlangen (OLG Düsseldorf, Urteil vom 19.11.2020 – I-20 U 152/16)
Abmahnung einer Markenverletzung – Wie lassen sich Kosten vermeiden?
Flattert eine Abmahnung ins Haus, sollten Sie ruhig und bedacht, aber auch schnell handeln. Prüfen Sie, welche Fristen gesetzt wurden und nehmen Sie keinen Kontakt mit dem Abmahnenden auf. Denn gerade wegen der mitunter erheblichen finanziellen Folgen einer Abmahnung (Stichwort: Schadensersatz) sollten Sie sich von einem Anwalt für Markenrecht beraten lassen.
Wichtig ist, dass Sie es nicht einfach auf eine einstweilige Verfügung ankommen lassen, ohne vorher Ihre Optionen zu kennen. Auch wenn Ihr erster Impuls vielleicht ist, dass an der Abmahnung „nichts dran“ ist, sollten Sie das Schreiben nicht ignorieren oder selbst beantworten. Besser ist, die für Ihre Situation optimale Strategie zu identifizieren und entsprechend zu handeln.
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