Marke angemeldet, Widerspruch kassiert – was nun?

Wenn Sie Ihre Marke erfolgreich beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) oder dem Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) angemeldet haben, kann es passieren, dass Sie nach einiger Zeit einen unerfreulichen Brief bekommen: „Gegen die Eintragung Ihrer Marke ist ausweislich der Anlagen Widerspruch erhoben worden.“ Was Sie jetzt tun sollten und welche Möglichkeiten Sie haben, erläutern wir Ihnen in diesem Beitrag.

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Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht

Wenn Sie merken, dass Dritte eine Marke angemeldet haben, die Ihrer eigenen Marke stark ähnelt, können Sie natürlich auch selbst beim Markenamt einen Widerspruch einlegen. Auch in diesem Fall hilft es zu wissen, wie das Widerspruchsverfahren vor den Markenämtern abläuft und welche Kosten auf Sie zukommen.

Was ist das Widerspruchsverfahren?

Das Widerspruchsverfahren bietet eine kostengünstige Möglichkeit für Inhaber:innen bestehender Marken, die Eintragungen von Marken Dritter zu verhindern oder zu löschen. Die Löschung ist zwar grundsätzlich auch im Klagewege möglich, verursacht aber oftmals wesentlich höhere Kosten. Auch kann statt einer Abmahnung (wenn etwa unklar ist, ob eine Verwechslungsgefahr wirklich besteht) Widerspruch eingelegt werden, der mit einem geringeren Risiko verbunden ist.

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Ablauf des Widerspruchsverfahrens

Der Ablauf des Widerspruchsverfahrens unterscheidet sich, je nachdem, ob es vor dem DPMA oder dem EUIPO geführt wird. Dabei ist das DPMA für nationale, deutsche Marken zuständig und das EUIPO für Unionsmarken.

DPMA

Der Widerspruch muss innerhalb einer Frist von drei Monaten nach der Veröffentlichung der Eintragung eingelegt werden. Widerspruchsführer:innen müssen Inhaber:innen einer älteren eingetragenen Marke oder einer Benutzungsmarke, geschäftlicher Bezeichnung oder eines Werktitels (nur möglich, wenn die angegriffene Marke nach dem 1. Oktober 2009 angemeldet wurde) sein. Darüber hinaus ist auch ein Widerspruch aufgrund einer geschützten geografischen Angabe oder einer geschützten Ursprungsbezeichnung möglich, wenn die angegriffene Marke nach dem 14. Januar 2019 angemeldet wurde.

Das Amt setzt eine Frist von zwei Monaten, in der zum Widerspruch Stellung genommen werden kann (und sollte!). Es folgen wechselseitige Stellungnahmen, bis das Amt der Ansicht ist, dass über den Widerspruch entschieden werden kann und eine entsprechende Entscheidung trifft. Ist der Widerspruch begründet, wird Ihre Marke gelöscht, ansonsten wird der Widerspruch zurückgewiesen. Gegen diese Entscheidung ist die Erinnerung beim Amt selbst sowie die Beschwerde bei dem Bundespatentgericht möglich.

EUIPO

Etwas anders läuft es bei dem EUIPO: Dort werden Marken grundsätzlich erst nach Ablauf der Widerspruchsfrist eingetragen. Der Widerspruch muss also drei Monate nach Veröffentlichung der Anmeldung erhoben werden. Das Verfahren beim EUIPO ist auch wesentlich moderner: Es kann komplett online geführt werden.

Gegen die Entscheidung des EUIPO kann Beschwerde bei der Beschwerdekammer des EUIPO eingelegt werden. Gegen diese Entscheidung kann wiederum vor dem Europäischen Gericht (EuG) und der nächsten Instanz vor dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) vorgegangen werden.

Die Fristen zur Einlegung des Widerspruchs sind nicht verlängerbar und die Gebühr muss ebenfalls innerhalb der 3-Monats-Frist gezahlt werden.

Dauer des Widerspruchsverfahrens

Wie lange das Widerspruchsverfahren dauert, hängt vor allem davon ab, in welchem Umfang und wie viele Stellungnahmen eingereicht werden. Die Markenämter geben grundsätzlich großzügige Stellungnahmefristen von 1 bis 2 Monaten. So kann es durchaus auch länger als ein Jahr dauern, bis mit einer Entscheidung im Widerspruchsverfahren zu rechnen ist. In vielen Fällen ist das Widerspruchsverfahren trotzdem schneller (und vor allem kostengünstiger) als ein Klageverfahren vor den Gerichten.

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Welche Argumente kann ich vorbringen?

Vor dem DPMA besteht keine Pflicht dazu, den Widerspruch zu begründen. Davon absehen sollten Sie aber nicht, wenn Sie das Markenamt überzeugen wollen. Vor dem EUIPO ist die Begründung Pflicht.

Keine Verwechslungsgefahr
Keine Zeichenähnlichkeit
Keine Ähnlichkeit der Waren- und Dienstleistungen
Einrede der mangelnden Benutzung
Bekanntheit der älteren Marke
Bösgläubige Anmeldung der älteren Marke

Kosten des Widerspruchsverfahrens

Die Kosten unterscheiden sich teilweise stark, je nachdem, vor welchem Amt das Verfahren geführt wird. Der Grund daher ist, dass der EUIPO eine Deckelung des Erstattungsanspruchs der gegnerischen Anwaltskosten vorsieht, das DPMA nicht. Allerdings trägt im Regelfall jede Seite ihre Kosten selbst.

DPMA

Widerspruchsführer:innen müssen zunächst die Widerspruchsgebühr in Höhe von 250,00 € bezahlen. Am Ende des Verfahrens entscheidet die Widerspruchsabteilung des DPMA, wem die Kosten auferlegt werden. Grundsätzlich trägt jede Seite ihre Kosten selbst. Ausnahmen gibt es, wenn Inhaber:innen jüngerer Marken vor der Anmeldung positive Kenntnis von der älteren Marke hatten (zum Beispiel, weil man bereits im Austausch stand). Die Kosten werden nach dem Gegenstandswert (i.d.R. 50.000,00 €) festgesetzt und können sich daher auch im unteren vierstelligen Bereich befinden.

EUIPO

Die Widerspruchsgebühr beträgt derzeit 320,00 €. Hier entscheidet das Amt ebenfalls am Ende des Verfahrens, wem die Kosten auferlegt werden. Es besteht aber zuvor die Möglichkeit in der sogenannten „Cooling Off“-Phase die Markenanmeldung zurückzunehmen. Dann müssen an die Widerspruchsführer:innen die Widerspruchsgebühr sowie die Kosten des anwaltlichen Vertreters (maximal 300,00 €) erstattet werden.

Checkliste: Was tun, wenn gegen meine Marke Widerspruch erhoben wurde?

  1. Fristen beachten

    Prüfen Sie unbedingt die Ihnen vom Markenamt vorgegeben Stellungnahmefristen und beauftragen Sie innerhalb dieser am besten eine Kanzlei für Markenrecht.

  2. Keine vorschnellen Äußerungen gegenüber dem Amt

    Wenn Sie vorschnell eine Stellungnahme gegenüber dem Amt abgeben, kann es sein, dass Sie sich dadurch eine gute Verteidigungsstrategie abschneiden.

  3. Rechtliche Möglichkeiten prüfen lassen

    Nur wenn Sie genau wissen, auf welche rechtlichen Gesichtspunkte es ankommt, können Sie sich für eine passende Strategie entscheiden.

  4. Den erfolgversprechendsten Weg einschlagen

    Nicht immer ist eine Entscheidung des Markenamtes sinnvoll. Manchmal fahren Sie besser mit einer außergerichtlichen Einigung oder dem (Teil-)Verzicht auf die Marke.

Beste Taktik? Widerspruchsgefahr von Anfang an reduzieren!

Um die Gefahr eines Widerspruchs von Anfang an zu reduzieren, sollten Sie vor der Anmeldung Ihrer Marke unbedingt eine Markenrecherche durchführen lassen. Nur so können Sie die größten Risiken ausschließen und vermeiden, dass Investitionen in Ihre Marke von Anfang an einem großen Risiko ausgesetzt sind.

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