- 1. Was fordert das Gesetz?
- 2. Welche Informationen sind verpflichtend?
- 3. Was sind weitere typische Fehler?
- 4. Was passiert bei unzureichenden/falschen Angaben?
- 5. Welche Angaben sind zulässig?
- 6. Wie sind die Informationen darzustellen?
- 7. Lieferzeiten müssen eingehalten werden können
- 8. Fazit: Auf Lieferzeiten achten
Was fordert das Gesetz?
Informationspflichten für Onlineshops sind vielfältig, einige sind in Art. 246a des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch (EGBGB) geregelt. Unter anderem muss der Unternehmer dem Verbraucher folgende Informationen zur Verfügung zu stellen:
die Zahlungs-, Liefer- und Leistungsbedingungen, den Termin, bis zu dem der Unternehmer die Waren liefern oder die Dienstleistung erbringen muss
Art. 246a Abs. 1 Nr. 7 EGBGB
Wann diese Informationen dem Kunden mitzuteilen sind und in welcher Form, geht aus dem Gesetz nicht hervor. Kaum verwunderlich ist also, dass die Gerichte die Grenzen anhand zahlreicher Streitfälle näher konkretisiert haben.
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Welche Informationen sind verpflichtend?
Der Kunde soll erfahren, wann eine bestellte Ware spätestens bei ihm eintrifft.
Die gute Nachricht vorweg: Der Unternehmer muss keinen konkreten Termin nennen, an dem er die Ware liefert. Die Herausforderung ist aber, dennoch die Lieferzeit so exakt wie möglich anzugeben.
Die Lieferzeit ist verbindlich anzugeben. Das Oberlandesgericht München hat die Angabe einer Lieferzeit von „ca. 7 Tagen“ als noch zulässig angesehen (OLG München, Beschluss vom 08.10.2014 – 29 W 1935/14). Dies erscheint allerdings fraglich, weil „ca.“ nur eine ungefähre Angabe ist. In jedem Fall nicht zulässig sind Relativierungen wie „in der Regel“.
Erst recht kann sich der Unternehmer seinen Informationspflichten nicht durch den Hinweis „Lieferzeiten unverbindlich“ entziehen. „Der Artikel ist bald verfügbar“, genügt nach einem Urteil des Oberlandesgerichts München den gesetzlichen Anforderungen ebenfalls nicht (OLG München, Urteil vom 17.05.2018 – 6 U 3815/17).
Auch die Formulierung „Lieferzeiten auf Nachfrage“ reicht nicht aus, weil damit kein Termin angegeben wird. Die bloße Möglichkeit, dass der Kunde sich die Kenntnis über die Lieferzeit verschaffen kann, ist keine Terminangabe. Gleiches gilt für den Hinweis, dass innerhalb von 7 Tagen geliefert wird, „wenn die Ware vorrätig“ ist.
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Was sind weitere typische Fehler?
Neben den bereits genannten unzulässigen Angaben bestehen
Unsicherheiten bei der Zahlungsart „Vorkasse“, Lieferungen in das Ausland und bei
Bestellung von mehreren Artikeln.
Bei Zahlungen per Vorkasse stellt sich das Problem, dass die Lieferung von der Zahlung des Kunden abhängt. Eine Lieferfrist „ab Zahlungseingang“ ist für den Verbraucher nicht transparent, weil dieser nicht wissen kann, wann eine Gutschrift auf dem Konto des Unternehmers erfolgt. In diesem Falle darf es nur darauf ankommen, wann der Kunde die Zahlung gegenüber dem Unternehmer anweist. Der Unternehmer muss bei der Angabe der Lieferzeit daher die Banklaufzeiten berücksichtigen.
Liefert der Unternehmer auch in das Ausland, muss der Verbraucher darüber informiert werden, dass sich die Angabe der Lieferzeit auf Deutschland bezieht und für das Ausland klarstellen, in welche Länder und zu welchen Bedingungen eine Lieferung erfolgt.
Zu berücksichtigen ist bei der Angabe der Lieferzeit ferner, wie verfahren wird, wenn mehrere Artikel mit unterschiedlichen Lieferzeiten bestellt werden. Wird die Bestellung in diesem Falle in Teillieferungen versendet oder richtet sich die Lieferzeit nach dem längsten Liefertermin?
Was passiert bei unzureichenden/falschen Angaben?
Ob die rechtlichen Anforderungen erfüllt sind, die an Onlineshops gestellt werden, sollten Unternehmer sorgfältig prüfen.
Unzureichende oder falsche Angaben können einen Wettbewerbsverstoß darstellen, der abgemahnt werden kann. Mit etwas Vorsorge können Unternehmer sich Ärger und Kosten in der Zukunft sparen.
Welche Angaben sind zulässig?
Angegeben werden muss eine konkrete Lieferzeit. Ausreichend ist die maximale Lieferdauer, auch eine Zeitspanne, aus der hervorgeht, wann der Kunde die Lieferung erhält ist in Ordnung.
Formulierungsvorschlag
Lieferzeit 2-3 Tage
Lieferzeit bis zu 3 Tage
Bei einer „bis zu“ Angabe sollten Sie berücksichtigen, dass ein Durchschnittsverbraucher in der Regel erwartet, dass die beworbene Ware unverzüglich versandt werden kann, wenn nicht auf das Bestehen einer abweichenden Lieferfrist unmissverständlich hingewiesen wird.
Achten Sie darauf, dass die Angaben in Ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen die hier genannten Grundsätze einhalten und sich keine Widersprüche zu den Angaben auf der Produktseite ergeben.
Wie sind die Informationen darzustellen?
Für den Kunden muss transparent sein, welche Lieferzeiten
gelten. Dies kann erreicht werden, indem neben dem Artikel die Lieferzeit für
einen Standardversand innerhalb Deutschlands angegeben wird und ein Link auf
eine Seite mit weitergehenden Informationen führt. Beispiel:
Formulierungsvorschlag
Lieferzeit 2-3 Tage innerhalb Deutschlands (Versandinformationen)
Möglich ist auch, ein Sternchen anzubringen und im Footer der Seite einen Hinweis mit einem Link anzubringen:
Formulierungsvorschlag
Die angegebenen gelten für den Versand innerhalb Deutschlands. Informationen zu Lieferungen in andere Länder finden Sie hier.
Auf der Informationsseite sollten Sie dann darstellen, welche
Lieferzeiten für das Ausland gelten. Ferner sollten Sie hier weitere Angaben machen,
wenn Sie eine Zahlung per Vorkasse anbieten und ob mehrere bestellte Artikel
gemeinsam geliefert werden.
Lieferzeiten müssen eingehalten werden können
Die Lieferzeit darf, das ist eigentlich selbstverständlich,
keine Zeit nennen, die der Unternehmer nicht einhalten kann. Wer dennoch kurze
Lieferzeiten angibt, die er regelmäßig nicht einhalten kann, begeht einen
Wettbewerbsverstoß und kann abgemahnt werden.
Fazit: Auf Lieferzeiten achten
Onlineshops sollten bei Lieferzeitangaben genau darauf achten, dass sie konkret benennen, wann der Kunde mit einer Lieferung rechnen kann. Kreativität ist bei der Gestaltung von Onlineshops fehl am Platz und kann wettbewerbsrechtliche Abmahnungen zur Folge haben.
Händler sollten in jedem Falle die Darstellung ihrer Lieferzeiten so konkret wie möglich darstellen und zudem regelmäßig überprüfen, ob ein Bedarf für eine Anpassung besteht. Denn Verstöße sind von außen leicht festzustellen. Wer sich aber ein wenig mit der Thematik beschäftigt, kann seinen Onlineshop rechtssicher gestalten.
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