Lieferzeit: Diese Angaben müssen Sie in Ihrem Onlineshop machen

Die rechtssichere Gestaltung von Onlineshops wird zunehmend komplizierter. Schon kleinere Formulierungsfehler können zu Abmahnungen mehr oder weniger seriöser Art führen. Die Lieferzeit ist besonders fehlerträchtig. Auf diese Punkte sollten Sie achten.

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Rechtsanwalt, Fachanwalt für IT-Recht

Was fordert das Gesetz?

Informationspflichten für Onlineshops sind vielfältig, einige sind in Art. 246a des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch (EGBGB) geregelt. Unter anderem muss der Unternehmer dem Verbraucher folgende Informationen zur Verfügung zu stellen:

die Zahlungs-, Liefer- und Leistungsbedingungen, den Termin, bis zu dem der Unternehmer die Waren liefern oder die Dienstleistung erbringen muss

Art. 246a Abs. 1 Nr. 7 EGBGB

Wann diese Informationen dem Kunden mitzuteilen sind und in welcher Form, geht aus dem Gesetz nicht hervor. Kaum verwunderlich ist also, dass die Gerichte die Grenzen anhand zahlreicher Streitfälle näher konkretisiert haben.

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Welche Informationen sind verpflichtend?

Der Kunde soll erfahren, wann eine bestellte Ware spätestens bei ihm eintrifft.

Die gute Nachricht vorweg: Der Unternehmer muss keinen konkreten Termin nennen, an dem er die Ware liefert. Die Herausforderung ist aber, dennoch die Lieferzeit so exakt wie möglich anzugeben.

Die Lieferzeit ist verbindlich anzugeben. Das Oberlandesgericht München hat die Angabe einer Lieferzeit von „ca. 7 Tagen“ als noch zulässig angesehen (OLG München, Beschluss vom 08.10.2014 – 29 W 1935/14). Dies erscheint allerdings fraglich, weil „ca.“ nur eine ungefähre Angabe ist. In jedem Fall nicht zulässig sind Relativierungen wie „in der Regel“.

Erst recht kann sich der Unternehmer seinen Informationspflichten nicht durch den Hinweis „Lieferzeiten unverbindlich“ entziehen. „Der Artikel ist bald verfügbar“, genügt nach einem Urteil des Oberlandesgerichts München den gesetzlichen Anforderungen ebenfalls nicht (OLG München, Urteil vom 17.05.2018 – 6 U 3815/17).

Auch die Formulierung „Lieferzeiten auf Nachfrage“ reicht nicht aus, weil damit kein Termin angegeben wird. Die bloße Möglichkeit, dass der Kunde sich die Kenntnis über die Lieferzeit verschaffen kann, ist keine Terminangabe. Gleiches gilt für den Hinweis, dass innerhalb von 7 Tagen geliefert wird, „wenn die Ware vorrätig“ ist.

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Was sind weitere typische Fehler?

Neben den bereits genannten unzulässigen Angaben bestehen
Unsicherheiten bei der Zahlungsart „Vorkasse“, Lieferungen in das Ausland und bei
Bestellung von mehreren Artikeln.

Bei Zahlungen per Vorkasse stellt sich das Problem, dass die Lieferung von der Zahlung des Kunden abhängt. Eine Lieferfrist „ab Zahlungseingang“ ist für den Verbraucher nicht transparent, weil dieser nicht wissen kann, wann eine Gutschrift auf dem Konto des Unternehmers erfolgt. In diesem Falle darf es nur darauf ankommen, wann der Kunde die Zahlung gegenüber dem Unternehmer anweist. Der Unternehmer muss bei der Angabe der Lieferzeit daher die Banklaufzeiten berücksichtigen.

Liefert der Unternehmer auch in das Ausland, muss der Verbraucher darüber informiert werden, dass sich die Angabe der Lieferzeit auf Deutschland bezieht und für das Ausland klarstellen, in welche Länder und zu welchen Bedingungen eine Lieferung erfolgt.

Zu berücksichtigen ist bei der Angabe der Lieferzeit ferner, wie verfahren wird, wenn mehrere Artikel mit unterschiedlichen Lieferzeiten bestellt werden. Wird die Bestellung in diesem Falle in Teillieferungen versendet oder richtet sich die Lieferzeit nach dem längsten Liefertermin?

Was passiert bei unzureichenden/falschen Angaben?

Ob die rechtlichen Anforderungen erfüllt sind, die an Onlineshops gestellt werden, sollten Unternehmer sorgfältig prüfen.

Unzureichende oder falsche Angaben können einen Wettbewerbsverstoß darstellen, der abgemahnt werden kann. Mit etwas Vorsorge können Unternehmer sich Ärger und Kosten in der Zukunft sparen.

Welche Angaben sind zulässig?

Angegeben werden muss eine konkrete Lieferzeit. Ausreichend ist die maximale Lieferdauer, auch eine Zeitspanne, aus der hervorgeht, wann der Kunde die Lieferung erhält ist in Ordnung.

Formulierungsvorschlag

Lieferzeit 2-3 Tage

Lieferzeit bis zu 3 Tage

Bei einer „bis zu“ Angabe sollten Sie berücksichtigen, dass ein Durchschnittsverbraucher in der Regel erwartet, dass die beworbene Ware unverzüglich versandt werden kann, wenn nicht auf das Bestehen einer abweichenden Lieferfrist unmissverständlich hingewiesen wird.

Achten Sie darauf, dass die Angaben in Ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen die hier genannten Grundsätze einhalten und sich keine Widersprüche zu den Angaben auf der Produktseite ergeben.

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Wie sind die Informationen darzustellen?

Für den Kunden muss transparent sein, welche Lieferzeiten
gelten. Dies kann erreicht werden, indem neben dem Artikel die Lieferzeit für
einen Standardversand innerhalb Deutschlands angegeben wird und ein Link auf
eine Seite mit weitergehenden Informationen führt. Beispiel:

Formulierungsvorschlag

Lieferzeit 2-3 Tage innerhalb Deutschlands (Versandinformationen)

Möglich ist auch, ein Sternchen anzubringen und im Footer der Seite einen Hinweis mit einem Link anzubringen:

Formulierungsvorschlag

Die angegebenen gelten für den Versand innerhalb Deutschlands. Informationen zu Lieferungen in andere Länder finden Sie hier.

Auf der Informationsseite sollten Sie dann darstellen, welche
Lieferzeiten für das Ausland gelten. Ferner sollten Sie hier weitere Angaben machen,
wenn Sie eine Zahlung per Vorkasse anbieten und ob mehrere bestellte Artikel
gemeinsam geliefert werden.

Lieferzeiten müssen eingehalten werden können

Die Lieferzeit darf, das ist eigentlich selbstverständlich,
keine Zeit nennen, die der Unternehmer nicht einhalten kann. Wer dennoch kurze
Lieferzeiten angibt, die er regelmäßig nicht einhalten kann, begeht einen
Wettbewerbsverstoß und kann abgemahnt werden.

Fazit: Auf Lieferzeiten achten

Onlineshops sollten bei Lieferzeitangaben genau darauf achten, dass sie konkret benennen, wann der Kunde mit einer Lieferung rechnen kann. Kreativität ist bei der Gestaltung von Onlineshops fehl am Platz und kann wettbewerbsrechtliche Abmahnungen zur Folge haben. 

Händler sollten in jedem Falle die Darstellung ihrer Lieferzeiten so konkret wie möglich darstellen und zudem regelmäßig überprüfen, ob ein Bedarf für eine Anpassung besteht. Denn Verstöße sind von außen leicht festzustellen. Wer sich aber ein wenig mit der Thematik beschäftigt, kann seinen Onlineshop rechtssicher gestalten.

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7 Antworten

  1. Avatar von Arndt Niederländer
    Arndt Niederländer

    Was kann ein Shop-Betreiber jedoch machen, wenn der Logistiker (DHL) keine verbindlichen Lieferzeiten nennt/nennen will/kann? Wenn die Ware unseren Shop am selben Tag verlässt, DHL jedoch 8 Tage für ein Paket von Hamburg nach Bremen braucht, die Lieferzeit jedoch mit 6 Tagen angegeben wurde, und der Kunde zu Recht rügt? Wie soll ein Shop eine verbindliche Aussage zu Lieferfristen nennen, wenn der ausführende Dienstleister es nicht tut?
    Herzlichen Dank für eine kurze Info.
    MfG
    Arndt Niederländer

    1. Avatar von Mathias Theisen
      Mathias Theisen

      sehe ich ähnlich! Der Händler hat doch absolut keinen Einfluss darauf wie schnell (oder langsam) der Versanddienstleister arbeitet! So ein Humbug. Und man darf nicht mal in Werktagen angeben?! Angenommen der Kunde bestellt Freitags und erwartet dann dass es am Montag da ist… Ist ja super! Danke für Nichts Vaterstaat!

  2. Avatar von Werner Richter
    Werner Richter

    Wie sieht das zur Zeit mit den Lieferzeiten aus, wenn die Paketdienstleister wegen vermehrten Onlinebestellungen keine Kapazitäten mehr haben, um Lieferfristen der auftraggebenden Händler einzuhalten?
    Höhere Gewalt wegen Corona bei Kundenregreß geltend machen?
    Danke

    1. Avatar von Jasper Prigge
      Jasper Prigge

      Leider verstehe ich nicht ganz, wer wen in Regress nehmen möchte. Meinen Sie, ob der Händler von dem Paketdienstleister für verspätete Zustellungen einen Schadensersatz verlangen kann?

  3. Avatar von Katja Rothhaar
    Katja Rothhaar

    Habe bei Sonono.de am 19.7.2021 ein Waschbecken bestellt und am gleichen Tag gezahlt. Angegeben war die Lieferzeit mit in ca. 5-8 Wochen angegeben. Eine Nachfrage ergab, dass eine Lieferung Mitte September zu erwarten sei. Eine Nachfrage beim Hersteller Villeroy&Boch ergab, dass es für dieses Waschbecken noch überhaupt keine Liefertermine gibt und vor Nobember auf keine Fall eine Auslieferung erfolgen wird. Die bestellten Handwerker stehen jetzt natürlich Mitte September auf der Matte, aber ich werde den Artikel wohl nicht geliefert bekommen. Wie kommt eine Anbieter dazu hier völlig falsche Angaben zu machen? Auch die angebenem Lieferzeiten von alternativen Waschbecken bei Sonono.de stimmen überhaupt nicht mit den Angaben des Lieferanten überein.

  4. Avatar von Reinhard Graf
    Reinhard Graf

    Bestellung am 30.06.2022 um 18:13
    Angabe im Webshop : „Lieferzeit 1-3 Werktage“ und „Sofort versandfertig. Lieferzeit 1-3 Werktage“
    Eingangsbestätigung der Bestellung per eMail ohne Angabe einer Lieferzeit.
    Auftragsbestätigung am 01.07.2022 um 10:57
    Lieferung zum 01.09.2022 bestätigt mit Verweis auf schwierige Marktsituation
    Ich fühle mich getäuscht.

  5. Avatar von Michael
    Michael

    Guten Tag Herr Dr. Jasper Prigge.
    Vielleicht können Sie als Rechtsanwalt mal direkt auf die Problematik der Sache eingehen.

    In der Praxis ist es doch so. Wie schon in den Kommentaren erwähnt, hat ein Shop-Betreiber keinen Einfluss darauf, wann die Ware beim Kunden ankommt. Also ist jede Angabe einer Lieferzeit doch immer verkehrt. Aber diese muss erfolgen, laut ihrem Beitrag.

    Sie schreiben:
    Unzureichende oder falsche Angaben können einen Wettbewerbsverstoß darstellen, der abgemahnt werden kann. Mit etwas Vorsorge können Unternehmer sich Ärger und Kosten in der Zukunft sparen.

    Deshalb die allg. Frage zum Thema. Geht es hier wegen der Lieferzeit-Problematik um diesen Wettbewerb, sprich kurze Angaben können Kunden locken und andere Unternehmen schaden?

    Dann wäre es doch besser, man gibt gleich mehreren Tage an.
    Zum Beispiel: „Lieferzeit 10-14 Tage“, ggf. in den Lieferbestimmungen noch Infos zu dieser Angabe, sprich das Versanddienstleister wegen hohen Auftragsvolumen ggf. auch mehrere Tage benötigen. Oder ist eine Zeitspanne zwischen 10 und 14 Tagen wieder aus anderen Gründen verkehrt?

    Letztendlich geht es wohl aber auch um viel mehr?

    Beispielfall:
    Kunde mietet eine Galerie und bestellt Rahmen bei mir für seine Bilder, die er für die Galerie benötigt. Jetzt gebe ich an, dass die Waren bei ihm bis spätestens am Tag X ankommen. Er prüft dies und es passt mit seinem Mietzeitraum zusammen. Jetzt gibt es Schwierigkeiten, z.B. meine Säge geht kaputt und ich kann keine Rahmen herstellen und liefere deshalb zu spät oder wie schon angesprochen wurde, der Versanddienstleister braucht einfach zu lange. Aus welchen Gründen auch immer meine Rahmen beim Kunden verspätet ankommen, es sagt jedenfalls aus, dass man NIE eine genaue Lieferzeit angeben kann. Somit würde es eigentlich besser passen „in der Regel Lieferzeit so und so“ anzugeben. Aber das ist ja nicht zulässig. Aber wie geht es eigentlich weiter? Wenn nun in diesem Fall alles verspätet ankommt, wer kann dann wen verklagen? Kann der Kunde, der die Galerieräume gemietet hat, sozusagen auf sein Recht pochen, dass er die Lieferzeit geprüft hat und ich diese dann nicht eingehalten habe? Also mich sozusagen per Anwalt dazu verdonnern, dass ich dann seine Ausgaben (Miete) zahle und ggf. noch sein Verdienstausfall wegen nicht stattgefundener Ausstellung seiner Bilder und den Verkauf dazu (um es mal zu übertreiben)?

    Ich habe jedenfalls festgestellt, dass dieses Thema im allg. (Datenschutz, DSGVO, Lieferzeit, AGBs etc. etc. etc.) ziemlich komplex ist und im Grunde es keine 100% Lösung dazu gibt um sich dann auch 100% abzusichern. Schon hier der Kommentarbereich. Ist es nicht so, dass ich hier eigentlich den Datenschutz zustimmen muss, bevor ich den Kommentar abschicken kann? Natürlich gibt es ein Link ganz unten auf ihrer Seite aber es heißt ja, dass dieser extra zugestimmt werden muss. Besonders in einem Online-Shop muss dies so erfolgen aber ich glaube, in einem Kommentarbereich inzwischen auch.

    Trotzdem noch ein Danke für ihren Beitrag und den Tipps.