Facebook darf nicht willkürlich löschen
Facebook darf Posts nur dann löschen, wenn sie rechtswidrig sind. Die Plattform muss wegen ihrer großen gesellschaftlichen Relevanz die Grundrechte der Nutzer:innen berücksichtigen, vor allem die Meinungsfreiheit aus Art. 5 GG. Der Bundesgerichtshof hat dies kürzlich nochmal klargestellt. Zwar ist Facebook nicht in gleicher Weise wie der Staat gebunden und darf in seinen Gemeinschaftsstandards grundsätzlich definieren, welche Inhalte unzulässig sind.
Für die Entfernung von Inhalten und die Sperrung von Nutzerkonten muss allerdings ein sachlicher Grund bestehen. Insbesondere ist eine willkürliche Untersagung einzelner Meinungsbeiträge unzulässig. Nutzer:innen können daher verlangen, dass Facebook Maßnahmen unterlässt, wenn der Beitrag nicht gegen die Gemeinschaftsstands verstoßen hat.
Voraussetzung für Unterlassung: Wiederholungsgefahr
Damit ein Anspruch auf Unterlassung besteht, braucht es eine Wiederholungsgefahr. Es muss also wahrscheinlich sein, dass Facebook in der Zukunft erneut rechtswidrig Beiträge löscht. Generell gilt, dass die Gefahr einer Wiederholung vermutet wird, wenn bereits in der Vergangenheit einmal rechtswidrig gehandelt wurde.
Diese Vermutung kann allerdings entkräftet werden, wenn eine „einmalige Sondersituation“ vorliegt. An die Entkräftung der Wiederholungsgefahr sind allerdings strenge Anforderungen zu stellen.
Keine Haftung für fehlerhaften Algorithmus?
Im Falle des OLG Dresden hatten nicht Mitarbeiter:innen von Facebook gehandelt, sondern ein Algorithmus. Konkret löschte dieser einen Beitrag. Auf die Beschwerde des Nutzers wurde er aber wiederhergestellt, bevor der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung gestellt wurde.
Das Gericht geht nun davon aus, dass die automatisierte Löschung von Beiträgen noch keinen Rückschluss auf die Zukunft zulasse.
„Die Vermutung knüpft an ein Verhalten des Störers in der Vergangenheit an, das auf die objektive Besorgnis schließen lässt, dass es in der Zukunft zu weiteren gleichartigen Störungen kommen wird (vgl. Senat, a.a.O.). Hiervon kann in einer Situation, in der die erstmalige Überprüfung der durch den Algorithmus eingeleiteten Löschung unmittelbar zur Wiederherstellung eines Posts führt, nicht ausgegangen werden, weil die Beklagte hierdurch zu erkennen gibt, dass die Löschung auf einem Fehler im Algorithmus beruht und die Wiederherstellung die tatsächliche Vermutung begründet, dass der Beitrag zukünftig von Löschungsalgorithmen nicht mehr erfasst wird (vgl. Senat, a.a.O.).“
OLG Dresden, Beschluss vom 18.10.2021 – 4 U 1407/21
Mit anderen Worten: Der fehlerhafte Algorithmus lernt dazu, sodass es wohl nicht erneut zu einer Löschung kommen wird. Ob dies zutrifft, müsste allerdings anhand der Funktionsweise des Algorithmus geprüft werden. Die Entscheidung lässt nicht erkennen, dass sich das Gericht mit dieser Frage auseinandergesetzt hätte.
Die Entscheidung des OLG Dresden ist zudem ersichtlich vom Ergebnis her gedacht. In einer früheren Entscheidung argumentiert das Gericht damit, dass Facebook andernfalls gezwungen wäre, eine – in der Regel kostenpflichtige – strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben, „obwohl sie ein von der Rechtsordnung gebilligtes Verfahren einsetzt und einen Fehler der von ihr eingesetzten KI unmittelbar bemerkt und ausgeräumt hat.“ Dies würde, so das Gericht, einer unerwünschten Abmahnindustrie Vorschub leisten.
Sag mir Facebook, was du tust
Eine andere Position nimmt das Landgericht Frankfurt am Main in einer weiteren Entscheidung ein. Im Ansatzpunkt geht das Gericht ebenfalls davon aus, dass die Wiederholungsgefahr entfallen kann.
Aber: Facebook muss dann auch vortragen, welche konkreten Vorkehrungen das Unternehmen getroffen hat, damit die Löschung nicht erneut erfolgt.
Wenn die Beklagte aber einräumt, dass sie den Beitrag des Klägers fälschlicherweise deaktiviert hat, dann muss sie auch ihre Ernsthaftigkeit zu erkennen geben, dass sie diese Handlung nicht wiederholen wird. Insoweit hat die Beklagte auch keinerlei Vortrag dazu gehalten, ob sie aufgrund der erfolgreichen Beschwerde des Klägers Vorkehrungen getroffen hat, dass sein Beitrag bei einer Wiederholung nicht erneut gelöscht würde.
LG Frankfurt am Main, Urteil vom 03.09.2020 – 2-03 O 48/19
Dies ist aus meiner Sicht richtig. Denn eine allgemeine Vermutung, dass ein Algorithmus seine Fehler korrigiert, wie sie das OLG Dresden offenbar annimmt, gibt es nicht – und zwar auch dann nicht, wenn Facebook von sich aus mitteilt, dass die Löschung des Beitrags nicht zulässig war.
Niemand muss sich auf die bloße Behauptung verlassen, der Fehler könne nicht erneut auftreten. Vielmehr ist es Sache des Verletzers, die Wiederholungsgefahr anhand eines konkreten Vortrags auszuräumen. Dass das OLG Dresden hierauf offenbar verzichtet, stellt die Verhältnisse auf den Kopf. Sie privilegiert die Nutzung eines technischen Systems mit der Erwägung, dass es ohne eine automatisierte Entscheidung eben nicht geht und eine Haftung für Facebook nicht zu weit greifen darf.
Fazit
Sicherlich kann man der Auffassung sein, dass die Abgabe von strafbewehrten Unterlassungserklärungen für Facebook zu einem unkalkulierbaren Risiko führt. Dann aber sollte man auch die Konsequenz ziehen und sagen: Das Unternehmen muss dann eben auch sagen, wie es in der Zukunft rechtswidrige Löschungen vermeiden will. Alles andere ist eine Rechtsschutzverweigerung zulasten der Meinungsfreiheit und zugunsten der Intransparenz.
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