Kein Informationszugang bei anonymer Antragstellung

Nicht selten wollen Bürgerinnen und Bürger das Recht auf Informationsfreiheit anonym nutzen. Behörden sollen auf eine E-Mail, die nicht erkennen lässt, welche Person den Antrag stellt, amtliche Informationen bereitstellen. Das müssen sie nicht, wie der Verfassungsgerichtshof Rheinland-Pfalz nun klargestellt hat. Der Gesetzgeber darf in verfassungskonformer Weise regeln, dass nur bei Preisgabe der Identität des Antragstellers oder der Antragstellerin ein Informationszugang gewährt wird (VerfGH Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 27.10.2017 – VGH B 37/16).

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Antrag muss Identität erkennen lassen

Beschwerdeführer ist ein Verein, der sich für offenes Wissen, offene Daten, Transparenz und Beteiligung einsetzt. Er betreibt eine Internet-Plattform, auf welcher Nutzer namentlich, anonym oder pseudonym Anträge nach den Informationsfreiheitsgesetzen stellen können. Weiterer Beschwerdeführer ist der Projektleiter der Plattform.

Das rheinland-pfälzische Landestransparenzgesetz gewährt Zugang zu amtlichen Informationen, um damit die Transparenz und die Offenheit der Verwaltung zu vergrößern. Der Zugang wird auf Antrag gewährt, der Antrag muss dabei die Identität des Antragstellers erkennen lassen.

Nichts Anderes gilt übrigens für das Informationsfreiheitsgesetz des Bundes, auch wenn dies nicht explizit gesetzlich geregelt ist. Denn die Behörde, der gegenüber ein Antrag auf Informationszugang gestellt wurde, muss gegenüber dem Antragsteller einen Bescheid erlassen können. Dies aber setzt voraus, dass der Adressat bekannt ist, weil es sonst an der nach § 37 VwVfG erforderlichen Bestimmtheit fehlen würde.

VerfGH verneint Verfassungsverstoß

Der VerfGH lehnte die Verfassungsbeschwerde mit der Begründung ab, das Grundrecht der Informationsfreiheit schütze den Zugang zu allgemein zugänglichen Informationsquellen und gewähre dementsprechend nur in dem Umfang Schutz, in dem der Gesetzgeber die Zugänglichkeit staatlicher Informationsquellen festgelegt habe. Gesetzgeberische Festlegungen der Modalitäten der Zugangseröffnung wie die Preisgabe der Identität berührten hingegen nicht den Schutzbereich der Informationsfreiheit. Es gebe keinen verfassungsrechtlichen Anspruch auf Informationszugang ohne Preisgabe persönlicher Daten. Von einem Antragsteller dürfe erwartet werden, dass er ein ernsthaftes Begehren vorbringe und „zu seinem Anliegen stehe“. Zudem könne ein Verwaltungsverfahren, wie es durch einen Antrag auf Zugang zu den bei den transparenzpflichtigen Stellen vorhandenen Informationen eingeleitet werde, nicht „aus dem Verborgenen heraus“ geführt werden.

Auch einen Eingriff in das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung vermag der VerfGH nicht zu erkennen. Denn durch das Erfordernis, dass der Behörde die Identität des Antragstellers mitgeteilt werden muss, werde dem Einzelnen nicht die Möglichkeit einer selbstbestimmten Verhaltensentscheidung genommen. Kämen die Beschwerdeführer der Obliegenheit, die Identität zu offenbaren, nicht nach, hätten sie lediglich nicht die Möglichkeit, ihre Rechtsposition durch einen Zugang zu Informationen zu erweitern.

Die Entscheidung des VerfGH ist zutreffend, wenn auch die Möglichkeit eines anonymen Informationszugangs wünschenswert wäre. Dies zu entscheiden ist jedoch nicht Sache der Verfassungsgerichte, sondern der Parlamente.

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