Dabei bieten Disclaimer keinen Vorteil, außer vielleicht das gute (aber auch trügerische) Gefühl, es so zu machen wie alle anderen. Dennoch ist eine gewisse Vorsicht geboten, denn auch wenn Disclaimer rechtlich zumeist unbeachtlich sind, können manche Formulierungen auch Probleme bereiten.
Disclaimer bringen keinen Vorteil
Ein Disclaimer (to disclaim = ablehnen, dementieren, bestreiten) soll zumeist die Haftung für
- Inhalte
- Externe Links
- Verletzungen des Urheber- oder Leistungsschutzrechts
begrenzt oder ausgeschlossen werden, das zumindest glauben die meisten Verwender. „Der Anbieter übernimmt keine Gewähr für…“, „Ich hafte nicht für…“, für diese oder ähnliche Textbausteine finden sich im Internet zahlreiche Muster und Generatoren. Im besten Falle geben die Formulierungen nur die geltende Rechtslage und weitere Hinweise wieder. Dies schadet zwar nicht, ob sie im Impressum stehen oder nicht macht aber keinen Unterschied.
Keine pauschale Distanzierung
Der Mythos von der schützenden Wirkung eines Disclaimers geht offenbar auf ein Urteil des Landgerichts Hamburg aus dem Jahr 1998 (LG Hamburg, Urteil vom 12.05.1998 – 312 O 85/98) zurück. Auf zahlreichen Webseiten war zu lesen, das Landgericht hätte entschieden, man hafte für das Anbringen externer Links. Die Haftung könne „nur dadurch verhindert werden, dass man sich ausdrücklich von diesem Inhalt distanziert“. Eine geradezu groteske Fehlinterpretation, denn der Beklagte hatte einen Disclaimer, der ihn aber nicht von einer Haftung befreite.
Einer Haftung kann man sich nicht pauschal entledigen. Vielmehr muss im Einzelfall geprüft werden, ob der jeweilige Inhalt bzw. Link unzulässig ist und ob der Betreiber der Webseite hierfür haftet. Der Disclaimer könnte damit eigentlich ins Reich der Legenden verschwinden, aber manche Rechtsirrtümer wird man leider nicht wieder los, wie etwa an die an jedem Bauzaun hängenden Hinweisschilder „Eltern haften für ihre Kinder“*.
Haftung für Inhalte
Der Betreiber einer Webseite ist für eigene Inhalte verantwortlich. Das sind in erster Linie solche, die er selbst auf seiner Seite einstellt. Gleiches gilt für Posts und Tweets in sozialen Netzwerken. Eigene Inhalte können aber nicht nur diese selbst geschaffenen, sondern auch solche Inhalte sein, die sich der Anbieter „zu eigen gemacht“ hat. In diesem Fall haftet der Betreiber für den an sich fremden Inhalt so, als wenn er von ihm selbst käme. Wann dies der Fall ist, beurteilt sich nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs objektiv „auf der Grundlage einer Gesamtbetrachtung aller relevanten Umstände“ (BGH, Urteil v. 12.11.2009 – I ZR 166/07 – „marions-kochbuch.de“).
Die Freischaltung eines Kommentars eines Nutzers kann dazu führen, dass der Betreiber sich den Inhalt zu eigen macht. Kommentiert der Seitenbetreiber einen rechtswidrigen Kommentar positiv (z.B. indem er schreibt: „Richtig, das sehe ich auch so“), macht er sich diesen ebenfalls zu eigen.
Wer eine Internetseite betreibt, ist Diensteanbieter im Sinne des § 1 des Digitale-Dienste-Gesetz (DDG) Speichert er dabei fremde Informationen für seine Nutzer, haftet er gemäß Art. 6 des Digital Services Act (DSA) in der Regel auch dann nicht, wenn die gespeicherten Inhalte rechtswidrig sind. Hier unterscheidet er sich nicht von einem File-Hoster, der ebenfalls grundsätzlich nicht für Urheberrechtsverletzungen seiner Nutzer haftet (BGH, Urteil vom 12.07.2015 – I ZR 18/11 – „Alone in the Dark“). Es geht hier vor allem um vom Nutzer generierte Inhalte. Voraussetzung ist, dass der Diensteanbieter
- keine Kenntnis von der rechtswidrigen Handlung oder der Information hat und ihm im Falle von Schadensersatzansprüchen auch keine Tatsachen oder Umstände bekannt sind, aus denen die rechtswidrige Handlung oder die Information offensichtlich wird oder
- er unverzüglich tätig geworden ist, um die Information zu entfernen oder den Zugang zu ihr zu sperren, sobald er Kenntnis erlangt hat.
Wenn Nutzer also selbst rechtswidrige Inhalte auf einer Seite einstellen, z.B. in einem Kommentar zu einem Artikel, ist der Betreiber der Seite nur dazu verpflichtet, sie unverzüglich zu löschen. Wird er auf einen rechtswidrigen Inhalt hingewiesen oder entdeckt er ihn zufällig, muss er handeln. Er ist aber nicht verpflichtet, die Kommentarspalten zu überwachen oder „nach Umständen zu forschen, die auf eine rechtswidrige Tätigkeit hinweisen“. Nichts anderes gilt übrigens für Kommentare anderer Nutzer auf Ihrer Facebook-Seite.
Im Vergleich zum oben genannten Beispiel, in dem ein Kommentar erst freigeschaltet werden muss, bevor er veröffentlicht wird, ist der Betreiber damit was die Haftung angeht in einer besseren Position; der Satz „Kontrolle ist besser“ gilt nicht. Die Privilegierung verliert jedoch, wer Rechtsverstöße herausfordert oder wiederholte Rechtsverstöße nicht unterbindet.
Die Haftung des Diensteanbieters ist aber dann gegeben, wenn er von einem rechtswidrigen Inhalt weiß. Das ist dann der Fall, wenn er die Rechtswidrigkeit unschwer – das heißt ohne eingehende rechtliche und tatsächliche Überprüfung – bejahen kann (BGH, Urteil vom 25.10.2011 – VI ZR 93/10). Spätestens wenn Sie als Diensteanbieter darauf hingewiesen werden, dass ein Inhalt rechtswidrig ist, müssen Sie über eine Löschung oder Sperrung entscheiden. Zu viel Zeit lassen sollten Sie sich aber nicht, sicher sind Sie bei einer Entfernung innerhalb von 24 Stunden.
Wer sich fremde Inhalte zu eigen macht, haftet für diese wie für eigene. Wer aber fremde Inhalte speichert, ohne sie vorher zu kontrollieren, muss diese nur entfernen, wenn er einen Anlass hat anzunehmen, dass diese rechtswidrig sind. Erlangen Sie Kenntnis, z.B. weil man sich an Sie wendet, sollten Sie erst einmal reagieren und den Inhalt vorsichtshalber sperren. Lassen Sie sich gegebenenfalls beraten.
Haftung für Links
Verlinkungen auf die Startseite (Surfacelink) und Unterseiten (Deeplink) sind grundsätzlich zulässig. Ein Link ist grundsätzlich neutral, es kommt auf Inhalt an, der auf den verlinkten Seiten steht. Für die Haftung für Hyperlinks gibt es kein „Sonderrecht“, es gelten die allgemeinen Grundsätze. Wer den Link setzt ist verpflichtet, den verlinkten Inhalt zu überprüfen, soweit ihm dies zuzumuten ist. Der Umfang der Prüfungspflicht richtet sich wiederum nach dem Gesamtzusammenhang. Es kommt darauf an, ob Sie erkennen konnten, dass die verlinkte Seite rechtswidrig ist (vgl. BGH, Urteil vom 01.04.2004 – I ZR 317/01 – „Schöner Wetten“).
Auch wenn Sie zumutbare Prüfungspflichten nicht verletzt haben, haften Sie für Links auf rechtswidrige Inhalte, wer Sie sich den verlinkten Inhalt zu eigen machen. Der rechtswidrige Inhalt muss also nicht einmal auf Ihrer Seite stehen, sondern kann auch durch eine Verlinkung von einer anderen Seite „importiert“ werden. Bei X oder Facebook einen Link mit „Richtig so!“ oder „Sehr interessant“ zu verbreiten kann also rechtliche Probleme aufwerfen. Daher sollte der Inhalt der verlinkten Seiten immer genau geprüft werden, wenn keine Auseinandersetzung oder ernsthafte Distanzierung erfolgt.
Es besteht aber (glücklicherweise) keine Pflicht, Verlinkungen nachträglich zu kontrollieren Erst wenn der Betreiber von der Rechtsverletzung weiß oder besondere Umstände vorliegen, kann er angehalten sein, früher gesetzte Links zu überprüfen (OLG München, Urteil vom 29.04.2008 – 18 U 5645/07).
Keine Links bei offensichtlichen Rechtsverletzungen
Bei Seiten mit problematischem Inhalt sollte von vornherein auf das Setzen eines Links verzichtet werden.
Eingebundene Inhalte
Werden fremde Inhalte in die eigene Webseite eingebunden, etwa als RSS-Feeds oder über die Plugins von Facebook oder Twitter, kommt es bezüglich des eingebundenen Inhalts wiederum darauf an, ob der Webseitenbetreiber ihn sich zu eigen gemacht hat. Vor allem dann, wenn der Nutzer nicht erkennt, dass es sich um eingebundenen Inhalt handelt, wird von einem Zu-Eigen-Machen auszugehen sein.
Insbesondere im Urheberrecht sind noch einige Fragen ungeklärt. Sicher ist, dass das Einbinden fremder Inhalte urheberrechtlich erlaubt ist, wenn damit keine Bezahlschranken umgangen werden. Denn mit dem Einbinden wird der Inhalt nicht vervielfältigt, auch wenn das Ergebnis für den Nutzer gleich aussieht. Auch Youtube-Videos können eingebunden werden, wenn der Rechteinhaber der Veröffentlichung bei Youtube in der Vergangenheit zugestimmt hat (BGH, Urteil vom 09.07.2015 – I ZR 46/12 – „Die Realität II“).
* Eltern haften nie „für“ ihre Kinder, sondern allenfalls für eine Verletzung ihrer Aufsichtspflicht. Im Übrigen haften minderjährige Kinder, die jünger sind als sieben Jahre, gar nicht (§ 828 Abs. 1 BGB) und darüber hinaus nur dann, wenn sie bei Begehung der Handlung einsichtsfähig waren. Weiterführende Informationen finden sich hier.
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