Es gibt leider auch Unternehmen, die das ausnutzen und in der Werbung den Anschein erwecken, besonders ökologisch oder fair zu sein obwohl das gar nicht zutrifft (= Greenwashing). Aber ist das wettbewerbsrechtlich überhaupt zulässig? Und was können Sie als Mitbewerberin oder Mitbewerber gegen irreführende Werbung der Konkurrenz unternehmen?
Was bedeutet „nachhaltig“ oder „fair“?
Methoden, Produkte und Unternehmen „grüner“ aussehen zu lassen als sie sind, gibt es viele. Teilweise werden besonders nachhaltige Eigenschaftes eines Produktes betont und besonders umweltschädliche dafür weggelassen. Es werden Behauptungen aufgestellt, die nicht durch Studien bewiesen wurden oder es wird mit Selbstverständlichkeiten geworben (zum Beispiel, ein Produkt sei frei von bestimmten schädlichen Inhaltsstoffen, obwohl diese sowieso gesetzlich verboten sind). Eine gute Übersicht dazu lieferten bereits 2009 die Süddeutsche Zeitung sowie 2007 eine Studie von Lobbycontrol, wobei das Thema seitdem nur noch an Relevanz gewonnen hat.
Aufgrund fehlender Erklärungen der Unternehmen zu diesen „green claims“ wird zum Beispiel mit „regional“ geworben, ohne dass Verbraucherinnen und Verbraucher wissen, wo das Produkt wirklich herkommt oder wie viele Kilometer es vom heimischen Supermarkt entfernt geerntet wurde. Genauso ist es mit Begriffen wie „klimaschonend“ oder „umweltbewusst“.
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Ökotest, Bio-Siegel oder Grüner Knopf – Gütesiegel in der Werbung
Neben einer Vielzahl von offiziellen Siegeln mit entsprechenden Vorgaben und Überprüfungen, gibt es inzwischen auch Unternehmen, die sich eigene Siegel ausdenken. Das ist nicht verboten, hinterlässt aber keinen guten Eindruck, wenn es für Verbraucherinnen und Verbrauchern keine Möglichkeit gibt, zu überprüfen wofür das Siegel eigentlich steht.
Es gibt inzwischen mehrere Apps, über die sich Verbraucherinnen und Verbraucher über die verschiedenen Siegel und deren Voraussetzungen informieren können. Nicht jedes Siegel bedeutet automatisch, dass man die Produkte bedenkenlos kaufen kann: So warnt zum Beispiel die Fur Free Alliance vor dem „WelFur“ Siegel, das die Pelzindustrie selbst geschaffen hat.
Keine ausgedachten eigenen „Bio-Siegel“
Das OLG München hat entschieden, dass eigene Logos nicht den Eindruck eines zertifizierten Gütesiegels erwecken dürfen. Bei Verbraucher:innen wird so der falsche Eindruck erweckt, Dritte hätten das Siegel aufgrund bestimmter Kriterien an das Unternehmen vergeben.
Ist Greenwashing auch wettbewerbsrechtlich bedenklich?
Das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) verbietet eine bewusste Irreführung von Verbraucherinnen und Verbrauchern. Bei einem Verstoß können Mitbewerberinnen und Mitbewerber sowie Verbraucherzentralen das Unternehmen abmahnen. Als Folge muss nicht nur die irreführende Werbung unterlassen werden, sondern das Unternehmen ist gegebenenfalls auch zur Zahlung von Schadensersatz verpflichtet.
Verboten ist auf jeden Fall die Nutzung von Gewährleistungsmarken bzw. Gütesiegeln ohne die entsprechende Genehmigung. Hier droht bei Gewährleistungsmarken eine Abmahnung durch Markeninhaberinnen oder Markeninhabern. Zudem liegt hier auch immer eine unzulässige geschäftliche Handlung im Sinne des UWG vor.
Für Fälle, die im UWG nicht eindeutig festgelegt sind, muss die Täuschungseignung bzw. Unwahrheit im Einzelfall vom Gericht festgestellt werden. Durch die Umsetzung der EU-Richtlinie 2019/2161 (geplant bis November 2021) sind dann bei grenzüberschreitender irreführender Werbung mit den sogenannten „green claims“ auch hohe Bußgelder möglich. Zudem bekommen Verbraucherinnen und Verbraucher nun eigene Rechtsbehelfe und können selbst Rechte wie zum Beispiel Schadensersatz gegen Unternehmen durchsetzen.
Es ist auch zu erwarten, dass die Rechtsprechung die Anforderungen an zulässige Werbung mit „green claims“ noch erhöhen wird. Sie sollten also, wenn Sie mit „green claims“ werben wollen, immer genau erläutern, was hinter diesen Werbeversprechen steht und durch welche Prüf- und Kontrollverfahren Sie die Einhaltung Ihrer ökologischen oder sozialen Qualitätsstandards garantieren.
Keine Werbung mit „besonders umweltfreundlich oder sozialverträglich“
Ein Unternehmen darf nicht für Produkte mit „besonders umweltfreundlich oder sozialverträglich“ werben, wenn es diese Begriffe nicht auch erläutert, urteilte das Landgericht Köln.
Durch Greenwashing riskiert man das Verbrauchervertrauen
Aber nicht nur aus rechtlichen Gesichtspunkten sollte man sich lieber um eine wirklich nachhaltige Unternehmenskultur bemühen, anstatt sie nur vorzuspielen. Verbraucherinnen und Verbraucher informieren sich inzwischen oft aktiv über Hintergründe und Voraussetzungen von Produktionsketten und überprüfen die von Unternehmen aufgestellten Äußerungen kritisch.
Das musste zum Beispiel die koreanische Hautpflegemarke innisfree erfahren, als Sie Produkt mit der Aufschrift „Hello – I’m paper bottle“ verkaufte und unter einer Schicht Papier dann eine Plastikflasche zum Vorschein kam. Es wurde deswegen auch eine offizielle Beschwerde eingereicht. Das Vertrauen von Verbraucherinnen und Verbrauchern ist hier aber sowieso schon irreparabel beschädigt.
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