Was Sie bei Gewinnspielen beachten müssen
Es sind viele rechtliche Regelungen zu berücksichtigen, wenn Sie für Ihr Unternehmen ein Gewinnspiel veranstalten möchten. Vor allem, wenn Sie ein Gewinnspiel im Internet anbieten wollen, müssen Sie zusätzlich noch die Informationspflichten aus § 5 Digitale Dienste Gesetz – DDG beachten. Dazu sind Namen, Kontaktdaten und zusätzliche Angaben erforderlich. Weitere Informationen finden Sie im ersten Abschnitt unseres Artikels zur Impressumsgestaltung für Online-Shops.
Darüber hinaus ist in § 6 Abs. 1 Nr. 4 DDG geregelt, dass Preisausschreiben oder Gewinnspiele mit Werbecharakter klar als solche erkennbar und die Teilnahmebedingungen leicht zugänglich sein sowie klar und unzweideutig angegeben werden müssen.
Strengere Regeln sind möglich
Richten sich Ihre Gewinnspiele an besonders schutzbedürftige Personen (Kinder und Jugendliche) oder wollen Sie zum Beispiel im Heilmittelbereich werben, gelten wesentlich strengere Anforderungen an die Ausgestaltung eines Gewinnspiels.
Produkt kaufen und gewinnen?
Während früher die Kopplung von Gewinnspielen und Produktverkauf untersagt war, gibt es dieses Verbot inzwischen nicht mehr. Eine Kopplung ist nach der aktuellen Rechtslage nur dann unzulässig, wenn diese nicht der unternehmerischen Sorgfalt entspricht und dazu geeignet ist, das wirtschaftliche Verhalten des Verbrauchers wesentlich zu beeinflussen.
Während Glücksspiele in Deutschland erlaubnispflichtig ist und die Veranstaltung dieser ohne Erlaubnis sogar gemäß § 284 StGB strafbar sein kann, ist ein Gewinnspiel nicht von einer behördlichen Erlaubnis abhängig. Der Unterschied besteht vor allem darin, dass bei einem Glücksspiel ein nicht unerheblicher Einsatz für den Erwerb einer Gewinnchance gezahlt werden muss. Verschenkt ein Unternehmen zum Beispiel bei Eintritt einer bestimmten Bedingung den Einkauf, ist dies grundsätzlich unproblematisch, da das Entgelt für die Ware selbst und nicht für eine Gewinnchance bezahlt wurde.
Alles umsonst, wenn es regnet – Gewinnspiele vor Gericht
So ist zum Beispiel das Gewinnspiel eines Supermarktes, bei dem „jeder 100. Einkauf gratis“ ist, unproblematisch (BGH Urteil vom 22.01.09 – I ZR 31/06). Auch zulässig ist das Gewinnspiel eines Möbelhändlers, der einen gratis Einkauf bei Regen an einem bestimmten Tag versprach (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 09.04.2013 – 6 S 892/12).
Natürlich ist es auch wettbewerbswidrig, ein Gewinnspiel anzubieten, wenn der ausgelobte Gewinn gar nicht existiert oder nicht unter den Teilnehmenden verlost wird.
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Und was ist mit dem Datenschutz?
Werden die Daten der Nutzer:innen ausschließlich zum Zwecke des Gewinnspiels erhoben und nicht anderweitig genutzt, ist dies grundsätzlich zulässig. Dabei sollten nur die für das Gewinnspiel auch wirklich erforderlichen Daten abgefragt werden. Generell gilt: Sie müssen Ihre Teilnehmer:innen über Art, Umfang und Zweck der Erhebung und Nutzung ihrer Daten informieren.
Sollen die Daten (auch) für Werbezwecke verwendet werden, müssen Teilnehmer:innen gesondert in diese Nutzung einwilligen. Für sie muss erkennbar sein, auf welche Art (E-Mail, Telefon o.ä.) und für welche Produkte und Dienstleistungen geworben werden soll. Die werbenden Unternehmen sind ebenfalls anzugeben. Wird die Einwilligung zusammen mit anderen Erklärungen abgegeben, so ist die datenschutzrechtliche Einwilligungserklärung besonders hervorzuheben.
Problematisch gestaltet sich die Koppelung von der Teilnahme am Gewinnspiel an die Einwilligung in die Werbung. Also die fehlende Möglichkeit, auch ohne Einwilligung in die Werbung am Gewinnspiel teilzunehmen. Ob eine solche Kopplung zulässig ist, haben manche Gerichte bereits verneint, die Frage ist aber rechtlich noch nicht abschließend geklärt.
Was passiert bei rechtswidrigen Gewinnspielen?
Wenn Sie ein wettbewerbswidriges Gewinnspiel ausrichten, können Mitbewerber:innen Sie kostenpflichtig abmahnen. Sollten Sie sich nicht sicher sein, ob Ihr Gewinnspiel rechtskonform gestaltet ist, wenden Sie sich im Zweifel am besten an eine Kanzlei für gewerblichen Rechtsschutz.
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