Achtung! Kurze Fristen sind üblich
Eine Abmahnung dient im besten Fall der kostengünstigen und schnellen Beseitigung der Rechtsverletzung und der Vermeidung eines Gerichtsverfahrens. Im Bereich des gewerblichen Rechtsschutzes empfiehlt sich oft ein Vorgehen mittels einstweiliger Verfügung. Dieses Verfahren kommt aber nur bei besonderer Eilbedürftigkeit in Betracht. Weiß die abmahnende Person aber schon länger von der Rechtsverletzung und handelt nicht, kann man nicht mehr von einer besonderen Eilbedürftigkeit ausgehen. Aus diesem Grund sind sehr kurze Fristen auch bei markenrechtlichen Abmahnungen üblich. Die Rechtsprechung sieht hier bereits 3 Tage als ausreichend an, im Einzelfall können auch wenige Stunden ausreichend sein.
Rechtssichere Handlungsfrist: 1 Monat
Bezüglich der Frist, in der Sie handeln müssen, wenn Sie eine Markenrechtsverletzung geltend machen wollen, sind sich die Gerichte uneinig. Als sicher gilt aber eine Frist von 1 Monat. Wenn Sie die Frist überschreiten, bleibt Ihnen nur noch das kostenintensivere Hauptverfahren, das zudem auch wesentlich länger dauert als das Eilverfahren.
Schnelles Handeln ist unabdingbar
Wenn Sie eine Markenrechtsverletzung abmahnen wollen
Wenn Sie eine Markenrechtsverletzung abmahnen wollen, sollten Sie also schnell handeln. Für dem Fall, dass zeitnah nach der Kenntnisnahme der Rechtsverletzung eine Abmahnung erfolgt, bleibt selbst bei einem inhaltlichen Austausch zur Sache noch Zeit für das gerichtliche Eilverfahren. Warten Sie aber erst einmal 3 Wochen, muss danach alles umso schneller erledigt werden und darunter leidet dann unter Umständen auch die Möglichkeit einer gütlichen Einigung. Ob Mustertexte für die Abmahnung nutzbar sind, erfahren Sie in diesem Beitrag.
Wenn Sie eine Abmahnung erhalten haben
Aber auch wenn Sie eine Abmahnung erhalten haben, sollten Sie sich unbedingt innerhalb der gesetzten Frist zu der Abmahnung äußern. Es empfiehlt sich auf Grund der vielen zu beachtenden Feinheiten, einen Anwalt bzw. eine Anwältin für Markenrecht zu beauftragen. Fast immer ist der Abmahnung eine Unterlassungsverpflichtungserklärung beigefügt, diese sollte aber in den seltensten Fällen genau so abgegeben werden. Fast immer muss die Unterlassungsverpflichtungserklärung angepasst werden, damit Sie durch die Abgabe keine vermeidbaren Nachteile erleiden.
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