Was sind die MFM-Empfehlungen?
In Abmahnungen werden die MFM-Empfehlungen häufig angesetzt, weil sie sehr urheber:innenfreundlich sind. Das Problem ist aber, dass ein Interessenverband die Empfehlungen herausgibt, insofern muss man die Anwendbarkeit auch kritisch sehen. Die Gerichte haben das lange unterschiedlich gesehen und die Anwendbarkeit teilweise bejaht oder verneint. Inzwischen hat aber der BGH in seiner Sportwagenentscheidung ein Machtwort gesprochen.
Es erscheint bereits fraglich, ob die von der Mittelstandsvereinigung Fotomarketing, einer Interessenvertretung der Anbieterseite, einseitig erstellten MFM-Empfehlungen branchenübliche Vergütungssätze enthalten (vgl. BGH, GRUR 2010, 623 Rn. 36 – Restwertbörse I).
BGH, Urteil vom 13.09.2018 – I ZR 187/17
Das bedeutet aber nicht, dass die MFM-Empfehlungen keine Relevanz haben, sondern nur, dass man sie nicht pauschal anwenden kann. Es ist immer eine konkrete Berücksichtigung des individuellen Falles nötig.
Wie berechnet sich der Schadensersatz im Urheberrecht?
Grundsätzlich gibt es drei verschiedene Möglichkeiten, den Schaden zu berechnen.
- Vermögenseinbuße inkl. entgangener Gewinn
- Herausgabe des Verletzergewinns
- Zahlung einer angemessenen Lizenzgebühr (Lizenzanalogie)
Der Nachteil bei den ersten beiden Berechnungsarten ist, dass der Nachweis der Höhe des entgangenen Gewinns oder des Verletzergewinns in der Praxis oft schwierig zu führen ist. Aus diesem Grund wird der Schaden häufig mittels der Lizenzanalogie berechnet. Dabei ist die Frage, auf welchen Betrag sich die Parteien vernünftigerweise geeinigt hätten, wenn sie zuvor über die Nutzung gesprochen hätten.
Zulässig ist die Schadensberechnung auf der Grundlage einer angemessenen Lizenzgebühr überall dort, wo die Überlassung von Ausschließlichkeitsrechten zur Benutzung durch Dritte gegen Entgelt rechtlich möglich und verkehrsüblich ist (BGH GRUR 1966, 375, 376 – Meßmer-Tee II)
LG Düsseldorf, Urteil vom 29. September 2021 – 12 O 111/20
Anwendbarkeit der MFM-Empfehlungen
Die MFM-Empfehlungen sind immer dann anwendbar, wenn es sich bei dem Foto um eine professionelle Fotografie handelt. So sehen es jedenfalls einige Obergerichte, der BGH hat sich dazu bisher allerdings noch nicht geäußert.
Laut dem Landgericht Düsseldorf müssen das Foto dafür aber nicht zwingend professionellen Fotograf:innen gemacht haben. Es reicht aus, dass es bezüglich seiner Qualität an die von professionellen Fotograf:innen heranreicht und im gewerblichen Kontext erstellt und genutzt wurde (LG Düsseldorf, Urteil vom 24.10.2012, Az. 23 S 386/11). Dies lässt sich aber mit guten Argumenten auch anders sehen.
Wir haben Erfahrung im Urheberrecht. Ihr Vorteil: Wo andere sich erst einarbeiten müssen, haben wir schon einen Plan für die Durchsetzung Ihrer Rechte.
Wie sind die MFM-Empfehlungen anzuwenden?
Wichtig ist, dass es sich bei den Empfehlungen um Durchschnittswerte handelt. Insofern verbietet sich eine schematische Heranziehung ohne Würdigung der Umstände und Besonderheiten des Einzelfalles. Für ein qualitativ hochwertiges Foto eines einmaligen gesellschaftlichen Ereignisses können weitaus höhere Werte angesetzt werden, als für einen Schnappschuss von Alltagsgegenständen. Bei der Nutzung von einfachen Produktfotos wird daher zum Beispiel ein Abzug von einem Drittel vorgenommen (LG Düsseldorf, Urteil vom 08. März 2017 – 12 O 190/14).
Die Werte kann man auch was die Art der Nutzung angeht nicht einfach übernehmen. Wird ein Bild – zum Beispiel zur Ankündigung eines Stammtisches – mehrfach auf sozialen Netzwerken und einer Webseite geteilt, kann man davon ausgehen, dass die Parteien für die Nutzung auf mehreren Plattformen eine gemeinsame Vereinbarung getroffen hätten (vgl. LG Düsseldorf, Urteil vom 29. September 2021 – 12 O 111/20). Hier kommt es auch auf die Reichweite der jeweiligen Plattform an. Die MFM-Empfehlungen für Nutzungen auf Webseiten einerseits und auf sozialen Medien andererseits einfach nur zu addieren, ist keine angemessene Einzelfallbetrachtung.
Übliche Praxis ist auch, für die Nutzung auf verschiedenen Unterseiten einen entsprechenden Zuschlag für die Nutzung auf unterschiedlichen Webdomains zu berechnen. Bei verschiedenen Unterseiten derselben Website handelt es sich grundsätzlich jedoch nicht um unterschiedliche Webdomains (LG Düsseldorf a.a.O.).
Fehlt zusätzlich die Nennung der Urheber:innen, führt dies nach ständiger Rechtsprechung zu einem Zuschlag von 100 % auf das übliche Honorar.
Keine Anwendung bei kostenlosen Fotodatenbanken
Für den Fall, dass das Bild von Urheber:innen kostenfrei auf Fotoplattformen angeboten wird, sind die MFM-Empfehlungen ebenfalls nicht anwendbar.
Große Bedeutung kommt der am Markt durchgesetzten eigenen Lizenzierungspraxis der Rechteinhaber:innen zu. Besteht eine solche Praxis, verbietet sich ebenfalls ein Rückgriff auf die MFM-Empfehlungen. Die Lizenzierungspraxis kann nicht durch Vorlage von Lizenzierungsvereinbarungen belegt werden, die nach einer Abmahnung geschlossen wurden. In diesem Fall standen die Abgemahnten unter Druck, eine entsprechende Vereinbarung abzuschließen, sodass diese vielfach überhöht sind und die reale Praxis nicht abbilden.
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