FAQ: Fotorecht – Was ist erlaubt?

Jeden Tag werden unzählige Fotos im Internet veröffentlicht. Das ist in vielen Fällen auch kein Problem, aber es gibt rechtliche Grenzen. Was Fotografen, Werbetreibende, YouTuber und Blogger beachten müssen, haben wir hier zusammengefasst.

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Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht

Darf ich Personen ohne Einwilligung veröffentlichen?

Eine Veröffentlichung von Fotos oder Videos, auf denen Personen abgebildet sind, ist nicht unbegrenzt zulässig. Dies folgt aus dem Recht des Abgebildeten am eigenen Bild. Im Grundsatz bedarf es einer Einwilligung. Das Gesetz kennt in § 23 KunstUrhG aber verschiedene Ausnahmen, in denen Fotos auch ohne Einwilligung veröffentlicht werden dürfen.

Fotos dürfen veröffentlicht werden, wenn es sich um Bildnisse aus dem Bereich der Zeitgeschichte handelt. Wenn ein Bild Fragen von allgemeinem gesellschaftlichem Interesse thematisiert, kann es sich um ein Bildnis der Zeitgeschichte handeln. Die Verbreitung von Promi-Fotos kann auf diese Ausnahme gestützt werden.

Man denke auch an die freche Werbung eines Autovermieters, der zu aktuellen Anlässen bekannte Politiker abbildet. Im Falle von Oskar Lafontaine hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass die Autovermietung mit einem Bild von ihm werben darf, weil nicht nur die Werbung, sondern mit der Abbildung des Klägers auch eine „auf ein aktuelles Ereignis bezogene politische Meinungsäußerung in Form der Satire“ vorliege (BGH, Urteil vom 26.10.2006 – I ZR 182/04). Erforderlich ist daher immer eine Abwägung zwischen dem Interesse an der Veröffentlichung und dem Persönlichkeitsrecht des Abgebildeten.

Aktuell hat das Oberlandesgericht Köln nach denselben Grundsätzen entschieden, dass die Zeitschrift Computerbild eine Anzeige für einen DVB-T2 HD Receiver mit einem Foto von Jan Böhmermann bebildern darf.

Bilder von Versammlungen, Aufzügen und ähnlichen Vorgängen, an denen die dargestellten Personen teilgenommen haben. Der Charakter der Versammlung muss in dem Foto im Vordergrund stehen. Einzelne Personen stellvertretend herauszugreifen ist nicht zulässig. Lediglich wenn eine Person im Zusammenhang mit der Versammlung besonders auffällig ist, kann sie möglicherweise als zeitgeschichtliches Motiv veröffentlicht werden.

Wichtig zu beachten ist, dass es auch von den genannten Ausnahmen eine Ausnahme gibt. Verletzt die Veröffentlichung ein berechtigtes Interesse des Abgebildeten, ist sie auch dann unzulässig, wenn einer der oben genannten Situationen vorliegt.

Welche Anforderungen sind an eine Einwilligung zu stellen?

Die Einwilligung ist
nicht an eine bestimmte Form gebunden, sie muss daher nicht
schriftlich eingeholt werden. Ausreichend ist, wenn der Abgebildete
zum Ausdruck bringt, mit der Veröffentlichung des Fotos
einverstanden zu sein. Nicht ausreichend ist es, wenn der Abgebildete
eine Aufnahme nur hinnimmt. Antwortet er allerdings gegenüber einem
Filmteam auf Fragen, macht nicht hinreichend deutlich, dass die
Bilder nicht gesendet werden dürfen. Auch wer mit einer
Berichterstattung in den Medien rechnet und bewusst fröhlich in der
Kamera schaut, willigt in die Veröffentlichung der angefertigten
Bilder ein.

Schriftliche Einwilligung

Es empfiehlt sich dennoch, soweit möglich eine Einwilligung schriftlich zu dokumentieren. Andernfalls kann später eventuell nicht der Nachweis geführt werden, dass die abgebildete Person einverstanden war.

Schwieriger als bei einem Kamerateam ist es bei Selfies. Denn hier muss der Abgebildete nicht unbedingt davon ausgehen, dass die Aufnahme für das Internet gedacht ist. Das Smartphone hat die Digitalkamera ersetzt, nicht alle geknipsten Bilder werden hochgeladen. Allein aus dem Lächeln in die Kamera wird man daher nicht unbedingt schließen können, dass auch eine Einwilligung in die Verbreitung des Bildes gegeben wurde. Sicherheitshalber sollte hier um Erlaubnis gefragt werden.

Die Reichweite der Einwilligung wirft immer wieder Fragen auf. Wird bei einem Foto für die regionale Tageszeitung zugleich eingewilligt, dass es für Werbung verwendet wird? Dies wird nicht so zu sehen sein. Erforderlich ist eine vorherige Aufklärung des Abgebildeten über die werbliche Verwendung der Aufnahme. Ein Foto, das bei einem bestimmten Anlass entstanden ist, kann nicht für beliebige Zwecke verwendet werden. Beispielsweise kann ein Foto, das bei einer Geburtstagsfeier zur Veröffentlichung im Rahmen eines Berichtes über diese Feier entstanden ist, nicht den Abdruck in einem Artikel über eine Fernreise des Abgebildeten.

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Im Zweifel gilt die Einwilligung als erteilt, wenn der Abgebildete für das Foto bezahlt wurde. Die Entlohnung muss eine wirtschaftliche Gegenleistung sein, daher ist bei Arbeitnehmern nicht automatisch eine Einwilligung anzunehmen, selbst wenn sie während ihrer Arbeitszeit abgelichtet werden.

Bei Minderjährigen ist für eine Einwilligung die Zustimmung ihrer Erziehungsberechtigten erforderlich. Die Einwilligung eines minderjährigen Schülers in die Veröffentlichung eines Fotos, das ihn und seine erwachsene Geliebte zeigt, ist daher unwirksam. Gegen den Willen des Minderjährigen ist eine Einwilligung nicht möglich.

Kann die Einwilligung widerrufen werden?

Ein Widerruf der Einwilligung ist nur möglich, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Das kann der Fall sein, wenn sich die inneren Einstellungen des Abgebildeten gewandelt haben.

Nicht zu verwechseln ist der Widerruf der Einwilligung nach dem KunstUrhG mit dem Widerruf der datenschutzrechtlichen Einwilligung nach der Datenschutzgrundverordnung (siehe unten).

Welche Relevanz hat die Datenschutzgrundverordnung?

Die
Datenschutzgrundverordnung hat bei vielen Fotografen zu Unsicherheit
geführt. Für bestimmte Bereiche ist sie bereits nicht einschlägig:

  • Analogfotografie: Die Datenschutzgrundverordnung regelt primär die automatisierte Verarbeitung von personenbezogenen Daten. Bei analogen Fotos ist sie daher nicht anzuwenden.
  • Fotos zu privaten und persönlichen Zwecken: z.B. anlässlich einer Geburtstagsfeier, die Datenschutzgrundverordnung gilt in diesem Bereich nicht. Werden die Fotos aber im gewerblichen Kontext oder öffentlich im Internet verbreitet, kann dies datenschutzrechtlich unzulässig sein (LG Frankfurt a.M., Urt. v. 13.09.2018 – 2-03 O 283/18).
  • Pressefotografie: Für die Verarbeitung zu journalistischen Zwecken ist die Datenschutzgrundverordnung nicht anzuwenden, es gelten die Pressegesetze der Länder.

Wenn die Datenschutzgrundverordnung anzuwenden ist, bedarf es für die Verarbeitung einer Rechtsgrundlage nach Art. 6 DSGVO.

  • Einwilligung: Der Abgebildete hat seine Einwilligung erteilt. Die Einwilligung ist im Zweifel von dem Verarbeitenden nachzuweisen. Sie muss freiwillig und informiert abgegeben werden. Bei Minderjährigen unter 16 Jahren müssen die Eltern vor der Verarbeitung ihre Einwilligung erteilen. Ein Problem besteht in der Möglichkeit, die Einwilligung in die Verarbeitung zu widerrufen.
  • Erfüllung eines Vertrags oder vorvertragliche Maßnahmen: Eine Verarbeitung kann zur Erfüllung vertraglicher oder vorvertraglicher Pflichten erfolgen. Praktisch relevant ist dies immer dann, wenn der Fotograf von den Abgebildeten beauftragt wurde oder das Model für die Fotos eine Vergütung erhält.
  • Berechtigte Interessen: Ist die Verarbeitung zur Wahrung der berechtigten Interessen des Fotografierenden erforderlich, kann sie gerechtfertigt sein. Dabei ist eine umfassende Abwägung der Interessen des Fotografen einerseits und der durch die Verarbeitung betroffenen Personen vorzunehmen. Relevant sind berechtigte Interessen vor allem bei öffentlichen Veranstaltungen, weil es nicht möglich ist, Einwilligungen von einer Vielzahl von dem Fotografen unbekannten Personen einzuholen.

Die Rechtmäßigkeit
der Verarbeitung erfordert, dass der Verantwortliche die
Informationspflichten der DSGVO erfüllt.

Der Verantwortliche
hat insbesondere zu informieren über:

  • Den Zweck der
    Verarbeitung,
  • die Person
    des Verantwortlichen,
  • die
    Rechtsgrundlage der Verarbeitung und ggf. die berechtigten
    Interessen für die Verarbeitung.

Diese Informationen müssen transparent und verständlich sein. Die Betroffenen müssen sie leicht wahrnehmen können, beispielsweise durch gut sichtbar platzierte Aushänge. Nur wenn die betroffenen Personen bereits über die Informationen verfügen oder ihre Erteilung einen unverhältnismäßigen Aufwand bedeutet, beispielsweise im Falle einer öffentlichen Veranstaltung wie einer Demonstration, kann auf eine Information verzichtet werden.

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Muss ich den Fotografen für eine Veröffentlichung um Erlaubnis fragen?

Sollen fremde Fotos
verwendet werden, ist das Urheberrecht zu beachten. Fotos sind als
Lichtbildwerke (§ 2 Abs. 1 Nr. 5 UrhG) oder Lichtbilder (§ 72 UrhG)
geschützt. Sie ohne Erlaubnis zu veröffentlichen stellt eine
Urheberrechtsverletzung dar, die von dem Urheber abgemahnt werden
kann. Das gilt nicht nur bei einer gewerblichen Nutzung, sondern auch
bei Privatpersonen.

Es gibt allerdings Ausnahmen, in denen eine Nutzung von Fotos ausnahmsweise auch ohne Zustimmung des Urhebers zulässig ist:

Zur Berichterstattung über Tagesereignisse nach § 50 UrhG.

Zitate gem. § 51 UrhG, sofern die Nutzung in ihrem Umfang durch den besonderen Zweck gerechtfertigt ist. Erforderlich ist eine inhaltliche Auseinandersetzung mit dem zitierten Werk, eine bloße Bebilderung eines Artikels ist durch das Zitatrecht nicht gerechtfertigt.

Das Urheberrecht setzt nicht voraus, dass an einem Bild ein Vermerk über das Copyright angebracht ist.

Umgekehrt ist bei einer Nutzung aber der Urheber zu nennen. Die Quellenangabe muss deutlich sein, sollte daher direkt an dem Bild angegeben werden. Bei einer der oben genannten Nutzungen ist zudem nicht zulässig, das Werk zu verändern.

Auch bei vermeintlich freien Bildern, die bspw. unter einer Creative Commons Lizenz stehen, ist auf die Einhaltung der Lizenzbedingungen zu achten. Es gibt Urheber, die aus der Verfolgung zumeist gutgläubiger Nutzer ein einträgliches Geschäftsmodell gemacht haben. Es empfiehlt sich, selbst produzierte Inhalte zu verwenden. Sollte dies im Einzelfall nicht möglich sein, kann auch auf Inhalte unter einer public domain zurückgegriffen werden. Diese lassen sich beispielsweise über Pixabay oder Unsplash finden.

Darf ich ein Herstellerfoto bei eBay verwenden?

Nein, dies wäre
eine Urheberrechtsverletzung, die abgemahnt werden kann. Nur wenn Sie
die Zustimmung des Herstellers einholen, kann das Foto des
Herstellers verwendet werden.

Was sind die Folgen einer unzulässigen Veröffentlichung?

Bei einer
unzulässigen Veröffentlichung von Fotos kommen Ansprüche auf

  • Unterlassung
    der weiteren Veröffentlichung,
  • Auskunft,
  • Schadensersatz
    und
  • Ersatz von
    Rechtsanwaltskosten

in Betracht.

Rechtsverletzungen müssen Sie als Betroffener nicht hinnehmen. Der Verletzer kann nach einer außergerichtlichen Abmahnung im Wege einer einstweiligen Verfügung oder einer Klage in Anspruch genommen werden. Sind die Ansprüche berechtigt, hat er die Rechtsanwaltskosten zu tragen.

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